Das Verkehrslexikon

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Die sog. actio libera in causa

Überblick: Die sog. actio libera in causa


Unter actio libera in causa wird der Fall sog. vorverlagerter Schuld verstanden.
Bsp.: Der Täter fasst eine bestimmten Plan zur konkreten Tatausführung und beschließt darüber hinaus, sich durch Alkoholkonsum vor der Tatbegehung in einen derart schweren Rauschzustand zu versetzen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht mehr im Zustand der Schuldfähigkeit ist und daher nicht wegen der begangenen Tat bestraft werden kann.


Siehe auch Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit und Vollrausch im Verkehrsrecht und Stichwörter zum Thema Alkohol


Es müssen also für eine Bestrafung wegen des begangenen Delikts folgende Voraussetzungen gegeben sein:
  • Der Täter muss sich vorsätzlich in den Rauschzustand versetzt haben;

  • eine strafbare Handlung muss sodann im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden sein;

  • Der Vorsatz zum Sich-Versetzen in den Zustand der Schuldunfähigkeit und der Vorsatz der Tatbegehung müssen bereits im Zustand der noch vorhandenen Schuldfähigkeit vorhanden gewesen sein.
Es ist hier und für das Verkehrsrecht unerheblich, mit welchen theoretischen Konstrukten die Rechtsfigur der actio libera in causa im einzelnen von der Rechtswissenschaft und Teilen der Rechtsprechung begründet wird, weil nach der Rechtsprechung des BGH - also maßgeblich für die Praxis - entschieden wurde, dass im Bereich der Alkohol-Verkehrsdelikte dieses Konstrukt aus verfassungsmäßigem Gründen (Verstoß gegen Art. 103 Grundgesetz) nicht anwendbar ist.

Der BGH DAR 1996, 465 = NZV 1996, 500 = NJW 1997, 138 (Urt. v. 22.08.1996 - 4 StR 217/96) hat entschieden:
"Auf eine Straßenverkehrsgefährdung und auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis sind die Grundsätze der actio libera in causa nicht anwendbar."
Später hat der Der BGH Blutalkohol 38, 49 f. (Urteil vom 07.06.2000 - 2 StR 135/00) dann eine Einschränkung vorgenommen, wenn mit dem schuldeinschränkenden Alkoholkonsum erst begonnen wird, wenn der Tatentschluss bereits gefasst und die Tat bereits geplant ist:
"Beginnt der Täter mit dem Alkoholgenuss erst nachdem er den Tatentschluss gefasst hat, ist nach den Grundsätzen der "actio libera in causa" eine zur Tatzeit möglicherweise gegebene Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ohne Bedeutung (Abgrenzung BGH, 22. August 1996, 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235)."
Zum Grundsatzurteil des BGH vom 22.08.1996 - 4 StR 217/96)