Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 12.05.1998 - VI ZR 124/97 - Bei Fehlen einer konkreten Gefahrenlage mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h an einer Verkehrsinsel mit Querungshilfe vorbeigefahren werden

BGH v. 12.05.1998: Bei Fehlen einer konkreten Gefahrenlage mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h an einer Verkehrsinsel mit Querungshilfe vorbeigefahren werden


Der BGH (Urteil vom 12.05.1998 - VI ZR 124/97) hat ausdrücklich erklärt, dass in Wohngebieten zur Vermeidung von Unfällen mit Fußgängern eine Verringerung der Geschwindigkeit unter die erlaubte Höchstgeschwindigkeit generell nicht erforderlich ist (siehe auch schon BGH VersR 1990, 535).

Aber auch dann, wenn die Fahrbahn durch eine Verkehrsinsel verengt und die Sicht auf den rechten Fahrbahnrand an dieser Stelle durch einen parkenden Kastenwagen behindert ist, braucht der Kfz.-Führer seine Geschwindigkeit nicht vorsorglich deshalb herabzusetzen, weil hinter dem Hindernis plötzlich ein Fußgänger hervortreten könnte.


Siehe auch Fahren auf Sicht - Sichtfahrgebot - Auffahren auf Hindernisse und Auffahren auf unbeleuchtete Hindernisse oder Fahrzeuge bei Dunkelheit


Der BGH führt entschied hierzu:
Bei Fehlen einer konkreten Gefahrenlage stellt allein der Umstand, dass ein Kraftfahrer mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h an einer Verkehrsinsel mit Querungshilfe vorbeifährt und hierbei eine die Straße überquerende, zuvor durch parkende Fahrzeuge verdeckte Fußgängerin verletzt, noch kein schuldhaftes Verhalten iS des BGB § 823 Abs 1 dar.
Aus den Entscheidungsgründen:

"... Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die - unstreitige - Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten an der Unfallstelle mit 39 km/h zu hoch gewesen sei.

a) Insoweit war, wie der erkennende Senat im Urteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 535, 536 ausgeführt hat, eine geringere Geschwindigkeit nicht schon deshalb angezeigt, weil die befahrene Straße durch ein Wohngebiet führt. Nach der bestehenden Rechtslage ist ohne entsprechende verwaltungsmäßige Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO keine Geschwindigkeitsreduzierung geboten, wenn sie nicht durch konkrete örtliche Gefahrenmomente veranlasst ist. Einen solchen Anlass hat das Berufungsgericht bejaht, weil der Beklagte angesichts der konkreten Straßenverhältnisse mit einem plötzlichen Auftauchen von Fußgängern auf der Fahrbahn habe rechnen müssen und er deshalb bei einer Geschwindigkeit von 39 km/h gegen das in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO enthaltene Sichtfahrgebot verstoßen habe. Indessen ist nach dieser Vorschrift eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit nur dann geboten, wenn der Fahrer den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken und deshalb auftretende Hindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, um ihnen mit Sicherheit begegnen zu können. Dabei bezieht sich der Begriff der Unübersichtlichkeit nur auf die Fahrbahn, so dass eine Straßenstelle nicht schon dann unübersichtlich wird, wenn der Verkehrsablauf in der seitlichen Umgebung der Straße nicht voll überblickt werden kann (Senatsurteil vom 13. Februar 1990 aaO; BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - III ZR 205/83 - NJW 1985, 1950, 1951; vgl. auch OLG Köln, VRS 67, 140; OLG Hamm, VRS 82, 12; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., StVO, § 3 Rdn. 14). Betrifft mithin das Sichtfahrgebot nur die Sicht vor dem Fahrzeug, so begründen parkende Fahrzeuge gerade im Stadtverkehr im allgemeinen keine Unübersichtlichkeit im dargelegten Sinn (BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 (aaO). Soweit die Klägerin mit der Revisionserwiderung unter Hinweis auf das letztgenannte Urteil die Auffassung vertritt, die Stelle sei dadurch unübersichtlich geworden, dass durch den parkenden Kastenwagen eine Engstelle geschaffen worden sei, infolge derer der Beklagte den gebotenen Sicherheitsabstand nicht habe einhalten können, kann dies den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit einer die Verurteilung tragenden Eindeutigkeit entnommen werden.

b) Zutreffend verweist die Revision auch auf den Vertrauensgrundsatz, wonach sich der Kraftfahrer nicht ohne besondere Anhaltspunkte darauf einstellen muss, dass unbeaufsichtigte Kinder oder andere Fußgänger zwischen parkenden Fahrzeugen unvorsichtig die Fahrbahn betreten (Senatsurteile vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90 - VersR 1990, 1366 und vom 5. Mai 1992 - VI ZR 262/91 - VersR 1992, 890; BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 (aaO); vgl. auch Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht aaO, § 25 Rdn. 38, 39 m.w.N.). Nach diesem Grundsatz wird die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe wegen des sichtbehindernd abgestellten Kastenwagens damit rechnen müssen, dass unaufmerksame, gleichwohl aber schutzbedürftige Fußgänger plötzlich die Fahrbahn beträten, nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahrenlage gestützt. Die seitliche Sichtbehinderung war unter den Umständen des Streitfalls auch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Kraftfahrers zu besonderer Rücksichtnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 a StVO zu begründen. Der erkennende Senat hat in den vorgenannten Urteilen vom 25. September 1990 und 5. Mai 1992 (jew. aaO) sowie im Urteil vom 19. April 1994 (VI ZR 219/93 - VersR 1994, 739) auch im Hinblick auf dieses besondere Sorgfaltsgebot jeweils darauf abgehoben, ob aufgrund der konkreten Verkehrssituation mit dem unerwarteten Auftauchen von Verkehrsteilnehmern zu rechnen war. Wenn es auch bei den durch § 3 Abs. 2 a StVO besonders geschützten Personen keiner Anzeichen von Gebrechlichkeit u.ä. bedarf, so muss doch nach dem Schutzzweck der Vorschrift jedenfalls ihre Annäherung an die Fahrbahn erkennbar sein. Ebenso wie der Kraftfahrer mangels besonderer Anhaltspunkte grundsätzlich nicht damit zu rechnen braucht, dass zwischen geparkten Kraftfahrzeugen ein für ihn zuvor nicht erkennbares kleines Kind auf die Straße läuft, muss er ohne solche Anhaltspunkte auch nicht damit rechnen, dass ein durch ein größeres Fahrzeug verdeckter Erwachsener plötzlich die Fahrbahn betritt. Dass auch im Schutzbereich dieser Vorschrift besondere Anzeichen für eine Gefährdung erforderlich sind, wird durch das Senatsurteil vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 246/92 - VersR 1994, 326 verdeutlicht, wonach es für den Vorwurf fehlerhaften Verhaltens einer konkreten Gefahrenlage nur dann nicht bedarf, wenn durch ein Gefahrenzeichen (dort: Zeichen 136 zu § 40 StVO) darauf hingewiesen wird, dass mit dem plötzlichen Betreten der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen und deshalb die Geschwindigkeit zu reduzieren ist. Eine konkrete Gefahrenlage kann jedoch den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden und wird auch durch dessen Hinweise auf Tageszeit, Bebauung und die Lücke zwischen dem Fahrzeug des Beklagten und dem vorausgehenden Verkehr nicht dargelegt.

2. Dem Berufungsgericht kann ferner nicht gefolgt werden, soweit es eine Herabsetzung der Geschwindigkeit entsprechend den Grundsätzen für das Vorbeifahren an einem an einer Haltestelle haltenden Verkehrsomnibus für erforderlich erachtet. Dabei hat es zwar entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt, dass der insoweit einschlägige § 20 Abs. 1 StVO schon seinem Wortlaut nach nicht auf den Streitfall anwendbar ist. Dass das Berufungsgericht insoweit nur eine entsprechende Anwendung in Betracht gezogen hat, ergibt sich schon aus der Formulierung, das Risiko des Auftauchens von Fußgängern sei "nicht vergleichbar, aber doch ähnlich hoch einzuschätzen" wie beim Vorbeifahren an einem Omnibus. Das Berufungsgericht hat mithin lediglich für den Streitfall eine vergleichbar erhöhte Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers aus der Erwägung herleiten wollen, dass im Bereich der Verkehrsinsel ähnlich wie bei einem haltenden Omnibus mit dem plötzlichen Auftauchen von Fußgängern zu rechnen und deshalb wegen der Sichtbehinderung durch den Kastenwagen eine Herabsetzung der Geschwindigkeit geboten gewesen sei. Diese Gleichstellung ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Die durch § 20 Abs. 1 StVO begründete besondere Sorgfaltspflicht zielt nämlich auf eine spezielle Gefahrenlage ab, weil es erfahrungsgemäß häufig vorkommt, dass Fußgänger unmittelbar nach Verlassen des Omnibusses unvorsichtig die Straßenseite zu wechseln suchen. Deshalb besteht bei diesem Sachverhalt die typische Gefahr, dass zunächst vom Omnibus verdeckte Fußgänger plötzlich auf die Fahrbahn treten. Demgegenüber macht die im Streitfall zu beurteilende Querungshilfe nach den oben dargelegten Grundsätzen eine weitere Herabsetzung der Geschwindigkeit nur im Falle einer konkreten Gefahrenlage erforderlich. Insoweit kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass es sich ersichtlich nicht um einen markierten Fußgängerüberweg im Sinne des § 26 StVO mit der Folge eines Vorrangs der Fußgängerin gehandelt hat und dass es für solche Querungshilfen an einer den §§ 20 Abs. 1 oder 26 Abs. 1 StVO entsprechenden Regelung fehlt. ..."