Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 09.06.1994 - 12 U 347/93 - Haftung nach Unfall durch zu schnelles Fahren auf einem Sonderfahrstreifen

KG Berlin v. 09.06.1994: Zur Haftung nach Unfall durch zu schnelles Fahren auf einem Sonderfahrstreifen


Siehe auch Sonderfahrstreifen - Busspur - Taxispur und Sonderlichtzeichen - Sonderampeln




In einem Fall, in dem der den Sonderfahrstreifen unbefugt benutzende Kraftfahrer mit einem aus dem zweiten Fahrstreifen nach rechts Abbiegenden kollidiert war, hat das Kammergericht Berlin (Urteil vom 09.06.1994 - 12 U 347/93) entschieden:
Befährt ein Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit mit überhöhter Geschwindigkeit (hier 70 statt 50 km/h) unbefugt einen Sonderfahrstreifen und kommt es mit einem Verkehrsteilnehmer, der vor einer Kreuzung an entsprechend markierter Stelle den Sonderfahrstreifen nach rechts überquert, zu einem Unfall, so hat letzterer den materiellen Schaden in der Regel nach einer Quote zu 1/3 zu ersetzen.