1. |
Wird eine Sonderfahrspur für Linienomnibusse (§ 41 Abs 2 Nr 5 Buchst e S 4 und 5 StVO, Zeichen 245) durch eine ununterbrochene Linie von den anderen Fahrspuren abgetrennt, so handelt es sich hierbei nicht um eine Fahrbahnbegrenzung nach § 41 Abs 3 Nr 3 Buchst b StVO, sondern um eine Fahrstreifenbegrenzung nach § 41 Abs 3 Nr 3 Buchst a StVO, die von Fahrzeugen nicht überfahren werden darf. Die Straßenverkehrsbehörde muss deshalb an Haltestellen, Zufahrten, Einmündungen von anderen Straßen usw. statt einer Fahrstreifenbegrenzung eine (unterbrochene) Leitlinie (§ 42 Abs 6 Nr 1 StVO, Zeichen 340) anbringen. Das Fehlen derartiger Unterbrechungen stellt jedoch regelmäßig keinen zur Unwirksamkeit der Sonderfahrspur führenden schweren und offenkundigen Fehler dar.
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2. |
Bei einer Bussonderspur bilden das eigentliche Verkehrszeichen 245, die zwischen der Busspur und dem angrenzenden Fahrstreifen verlaufende Fahrstreifenbegrenzung und die auf der Spur aufgebrachte Markierung "Bus" (Ziff 2 1 der VwV zu Zeichen 245) eine Regelungseinheit, die insgesamt mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden kann.
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3. |
Die Einrichtung einer Busspur muss als Anordnung nach § 45 Abs 1 S 1 StVO notwendig sein, um die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zu gewährleisten. Die Straßenverkehrsbehörden haben die Verwaltungsvorschriften zu Zeichen 245 als verbindliche Ermessensrichtlinie zu beachten. Deshalb kommt die Einrichtung einer Busspur grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn andere verkehrsregelnde Maßnahmen zur Verbesserung des Linienbusverkehrs von vornherein untauglich sind oder sich als unzureichend erwiesen haben.
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4. |
Liegen ausreichende verkehrsbezogene Gründe für die Anordnung eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse vor, können von der Straßenverkehrsbehörde auch verkehrsplanerische Gesichtspunkte und Gründe des Umweltschutzes berücksichtigt werden.
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