Das Verkehrslexikon
Maßnahmen zur Sperrfristverkürzung während des Strafverfahrens und zur nachträglichen Aufhebung der Sperrfrist bei Alkoholtätern
Maßnahmen zur Sperrfristverkürzung während des Strafverfahrens und zur nachträglichen Aufhebung der Sperrfrist bei Alkoholtätern
Siehe auch Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis / Führerscheinsperre
Verstärkte Bedeutung hat seit Beginn der 80iger Jahre die Teilnahme von Trunkenheitstätern an Nachschulungskursen. Damit sind vor allem jene Kurse für alkoholauffällige Ersttäter gemeint, wie zum Beispiel das vom TÜV Rheinland entwickelte Modell "Mainz 77", das diesem nachgebildete Modell "Hamburg 79" oder auch das Modell "Leer".
Einen Überblick über den Entwicklungsstand 1980, auch zur Kritik und zu den Anforderungen an den Tatrichter, der die nach dem Urteil veränderte Prognose treffen soll, kann man der OLG Hamburg VRS 60, 194 ff. (Urt. v. 22.12.1980 - 2 Ss 178/80) entnehmen. Das Gericht konstatierte damals:
Die Nachschulung nach dem Modell "Hamburg 79", die auf anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden beruht, ist grundsätzlich geeignet, Trunkenheitsersttäter in positiver, die Gefahr des Rückfalls mindernder Weise zu beeinflussen. Die erfolgreiche Teilnahme an einer derartigen Nachschulung kann daher grundsätzlich im Rahmen der vom Tatrichter nach den §§ 69, 69 a StGB zu stellenden Prognose zugunsten des Täters Berücksichtigung finden.
Jedenfalls waren die Tatrichter, besonders bei den Amtsgerichten, sehr häufig geneigt, zumindest Sperrfristabkürzungen von einem bis zwei Monaten zu beschließen, sofern ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Kursmaßnahme vorgelegt wurde. Freilich war bei den meisten entsprechenden Maßnahmen Voraussetzung, dass es sich bei dem Betroffenen um einen Ersttäter handelte, und dass die BAK unter 2,0 ‰ lag. Bei Verurteilten mit einer BAK von 2,0 Å und mehr reichen wegen der zu vermutenden Alkoholabhängigkeit die meisten angebotenen Nachschulungskurse, die ja keine Therapiemaßnahmen sind, nicht aus.
Neben den Kursen für alkoholauffällig gewordene Ersttäter wurden jedoch im Laufe der Zeit auch Maßnahmen für Wiederholungstäter und Täter mit einer höheren BAK als 2,0 Å entwickelt.
Im Zuge der Entwicklung schossen dann aber im Laufe der Zeit - auch begünstigt durch die sich verschlechternden Arbeitsmarktbedingungen für Psychologen - viele privattherapeutische Schulungsmaßnahmen wie Pilze aus dem Boden; dabei handelte es sich oft um Einzelpsychologen, die durch die Erteilung entsprechender Zertifikate "Hilfe bei der Wiedererlangung des Führerscheins" anboten. Es ist klar, dass gegenüber derartigen Zertifikaten wachsame Kritik und eine in Details gehende Überprüfung der Eignungsprognose durch die Richter nötig wurde, um Auswüchsen bzw. einer schon routinemäßigen Gewährung von Sperrfristabkürzungen zu entgehen (zumal eine unübersehbare Kritik aus der Rechtswissenschaft an zu leichtfertiger Zubilligung einer günstigen Zukunftsprognose zu verzeichnen war). Eine entsprechende zurückhaltende Praxis bei der Sperrfristverkürzung war denn auch bei manchen Gerichten zu verzeichnen, sodass noch heute die Handhabung bei den verschiedenen Amtsgerichten sehr unterschiedlich ist.
Erklärtes Ziel anzuerkennender Nachschulungskurse ist es, die Rückfallwahrscheinlichkeit erneuter Trunkenheitsdelikte zu vermindern. Den Kursen geht meist ein vorbereitendes Einzel- und Aufnahmegespräch voraus, dem sich unter verantwortlicher Leitung von Verkehrspsychologen in der Regel vier Gruppensitzungen von je etwa drei Stunden anschließen, in denen den Probanden in gruppentherapeutischen Gesprächen die Alkoholgefahr im Straßenverkehr bewusst gemacht und das sog. "Pechvogel"-Argument aufgelöst werden soll; anschließend werden Verhaltenstechniken zur Bewältigung alkohol- und straßenverkehrsrelevanter Situationen im Leben eines Kfz-Führers trainiert.
Geppert in LK, Rdnr. 100 zu § 69 StGB führt zum Nachweis einer Prognoseveränderung aus:
"Ob die spezialpräventiv günstige Wirkung durch die Teilnahme an einer Nachschulung eingetreten ist, unterliegt im Rahmen gebotener Gesamtwürdigung allein tatrichterlicher Beurteilung und ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Weil nicht die Kursteilnahme als solche zur Widerlegung der gesetzlich vermuteten Ungeeignetheit führt, hat der Tatrichter in den Gründen seiner Entscheidung in revisionsgerichtlich nachprüfbarer Weise darzulegen, in welcher Weise die Nachschulung (meist im Zusammenwirken mit vorläufigen Führerscheinmaßnahmen) entgegen der Regel des Absatzes 2 zur Wiederherstellung der Eignung geführt hat oder im Hinblick auf welche besonderen Umstände in der Tat und/oder in der Persönlichkeit des Täters sogar Nachschulung die aus der Anlasstat erwiesene Ungeeignetheit nicht beseitigt hat. Eine solche Gesamtwürdigung kann in aller Regel nur in einer Hauptverhandlung, nicht im Strafbefehlsverfahren geleistet werden. Handelt es sich um allseits anerkannte erprobte Nachschulungskurse (wie etwa das Modell "Mainz 77", "Leer" oder "Hamburg 79"); genügt es, wenn der Tatrichter den Kurs als solchen benennt sowie Kursinhalt und organisatorischen Ablauf formelhaft andeutet. Der Nachweis der Nachschulung als solcher kann mit den üblichen Beweismitteln geführt werden; es genügt die den Kursteilnehmern nach Durchführung der Kurse ausgehändigte Bescheinigung, die ihnen üblicherweise eine "erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme" attestiert. Davon zu trennen ist die Frage, wann eine Kursteilnahme "erfolgreich" ist und ob der Tatrichter zusätzlich zur bloßen Teilnahmebescheinigung weitere Feststellungen zu den individuellen Auswirkungen des Kurses auf den Täter treffen muss. Bei nur "vorsichtiger" Berücksichtigung der Kursteilnahme (was ausweislich einschlägiger obergerichtlicher Entscheidungen bei Ersttätern üblicherweise der Fall ist, wenn die Sperrfrist um etwa drei Monate verkürzt oder von der Regelentziehung nach vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis von mindestens sechs Monaten abgesehen wird) reicht im allgemeinen der Hinweis des Tatrichters auf die ihm vorgelegte Teilnahmebescheinigung aus; die bloße Feststellung regelmäßiger Teilnahme ist insoweit hinreichender Ausdruck für das Bemühen des Täters um Verbesserung seiner Eignungsvoraussetzungen. Sofern die durchgeführte Nachschulung jedoch in weitergehendem Umfang zugunsten des Täters berücksichtigt wird, verlangt die Rechtsprechung zwecks revisionsgerichtlicher Überprüfbarkeit besondere tatrichterliche Feststellungen zur Frage, weshalb die Nachschulung auf den jeweiligen Täter besonders günstig gewirkt hat. In gleicher Weise bedarf es besonderer Feststellungen, wenn der Täter sich einer individuellen therapeutischen Behandlung unterzogen hat (Privattherapie) oder die Nachschulung in Kursen erfolgt ist, deren Konzept noch nicht allgemein bekannt und erprobt ist (noch nicht allseits erprobte Nachschulungskurse); hier bedarf es besonderer tatrichterlicher Feststellungen nicht nur zu den individuellen Auswirkungen der Behandlung/Schulung, sondern auch zusätzlicher Ausführungen zu Inhalt und Ablauf der Schulung/therapeutischen Behandlung sowie zur fachlichen Kompetenz des Kursleiters/Therapeuten."
Folgende Maßnahmen kommen für eine Sperrfristabkürzung bzw. -aufhebung in Betracht:
- die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs oder Aufbauseminarfür alkohol- oder drogenauffällige Kfz-Führer;
(vgl. LG Hof NZV 2001, 92; LG Dresden DAR 2002, 280; LG Hildesheim DAR 2003, 88; LG Kleve DAR 2004, 470; aber anderer Ansicht: LG Kassel DAR 1981, 28; mit Bedenken LG Ellwangen Blutalkohol 2002, 223)
- eine auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage beruhende Verkehrstherapie
(z. B. Verkehrstherapie der Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung - AFN - akkreditiert bei BAST; Verkehrstherapie „IVT-Höcher" (Ebrach-Bayern-Seminar)
(vgl. LG Dresden DAR 2002, 280; LG Köln DAR 2005, 702; Himmelreich DAR 2003, 111 und 2004, 10)
- schließlich auch "andere Nachschulungsmaßnahmen"
(vgl. OLG Koblenz VRS 69, 28 bei 5-jähriger Sperrfrist nach vielfachem Fahren ohne Fahrerlaubnis)