Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 20.02.2003 - 4 StR 228/02 - Zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

BGH v. 20.02.2003 und v. 01.09.2005: Zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung


Der BGH (Urteil vom 20.02.2003 - 4 StR 228/02) hat entschieden, dass für die Strafbarkeit wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr mittels eines fahrenden Fahrzeugs neben dem Gefährdungsvorsatz auch - mindestens bedingter - Schädigungsvorsatz vorliegen muss:
Im fließenden Straßenverkehr wird ein Verkehrsvorgang nur dann zu einem Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB "pervertiert", wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird.


Siehe auch Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird ein vorschriftswidriges Verkehrsverhalten im fließenden Verkehr nur dann von § 315 b StGB erfasst, wenn ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren", und es ihm darauf ankommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (vgl. nur BGHSt 41, 231, 234; BGH NStZ-RR 2000, 343; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1, 3, 4). Ein bloß vorschriftswidriges Verkehrsverhalten fällt dagegen grundsätzlich nicht unter § 315 b StGB, sondern - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - nur unter § 315 c StGB (BGHSt 41, 231, 233 f.; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 3; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 315 b Rdn. 8). Insoweit kommt § 315 c StGB eine "Sperrwirkung" zu. Unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise ein Verkehrsvorgang im fließenden Straßenverkehr zu einem "Eingriff" in den Straßenverkehr "pervertiert" wird, hat der Senat in der Vergangenheit für verschiedene "Fallgruppen" entschieden (vgl. hierzu König aaO § 315 b Rdn. 12 ff. m.w.N.). Er hält an dieser Rechtsprechung im Grundsatz fest, ist jedoch der Auffassung, dass zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommen muss, dass das Fahrzeug mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug (vgl. BGH VRS 94, 213, 214) - missbraucht wird. Erst dann liegt eine - über den Tatbestand des § 315 c StGB hinausgehende - verkehrs-atypische "Pervertierung" des Verkehrsvorgangs zu einem gefährlichen "Eingriff" in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB vor; das gilt für alle Alternativen der Vorschrift. Mit dieser Einschränkung stellt der Senat nicht in Frage, dass für den subjektiven Tatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB Gefährdungsvorsatz ausreicht (vgl. Tröndle/Fischer aaO § 315 b Rdn. 14); er konkretisiert hierdurch lediglich die schon bisher geforderte "Absicht", den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu "pervertieren".

In Fällen, in denen der Täter sein Fahrzeug als Fluchtmittel - somit zu "Verkehrszwecken" (vgl. BGH VRS 65, 428, 429) - benutzt und er bei der Flucht (lediglich) verkehrswidrig fährt, scheidet ein verkehrsfremdes, verkehrsfeindliches Verhalten daher jedenfalls dann aus, wenn er - wie in dem angefochtenen Urteil - nur mit Gefährdungsvorsatz handelt. Diese Fälle werden regelmäßig von § 315 c StGB (hier: § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b StGB) erfasst (vgl. BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Vorsatz 3 [rücksichtslose Fluchtfahrt]; BGH NStZ-RR 2000, 343 f.). Soweit der Senat in früheren Entscheidungen bei einer solchen Fallgestaltung den Tatbestand des § 315 b StGB mit der Begründung bejaht hat, das absichtliche - ohne durch die Verkehrslage veranlasste - Hindern am Überholen falle "ausnahmsweise" nicht unter § 315 c StGB, sondern unter § 315 b (Abs. 1 Nr. 2) StGB, weil die Behinderung nicht die bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fahrweise sei (BGHSt 21, 301, 302 f.; BGH, Urteil vom 3. August 1978 - 4 StR 146/78; vgl. auch BGHSt 7, 379, 380; 22, 67, 72; 23, 4, 6 f.; 41, 231, 234; BGH VRS 64, 267 f.), hält er daran für die Fälle nicht fest, in denen der Täter lediglich mit Gefährdungsvorsatz handelt. Ist nämlich das eigene Fortkommen primäres Ziel einer bestimmten Fahrweise, so macht das in der gewollten Behinderung eines anderen Fahrzeugs liegende Nötigungselement allein ein Verkehrsverhalten noch nicht zu einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Der Nötigungscharakter ist ebenso wie die Inkaufnahme der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Bestandteil einer Vielzahl alltäglichen bewusst regelwidrigen Verkehrsverhaltens (beispielsweise bewusster Vorfahrtverletzungen), ohne dass solche vorsätzlichen Verkehrsverstöße als "Pervertierung" gewertet würden. Ebensowenig kann es für die rechtliche Einordnung von regelwidrigem Verkehrsverhalten im fließenden Straßenverkehr auf eine "moralische Bewertung" der Motive ankommen, aus denen der Täter sein Interesse an der ungehinderten Fortsetzung seiner Fahrt über das Interesse anderer Verkehrsteilnehmer an gefahrloser Teilnahme am Straßenverkehr stellt. ..."

Im Beschluss vom 01.09.2005 - 4 StR 292/05 - führt der BGH ebenfalls aus:
"... Auf Antrag des Generalbundesanwalts vom 31. August 2005 wird das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden ist. Die bisher getroffenen Feststellungen belegen eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 315 b Abs. 1 StGB nicht, denn danach fuhr der Angeklagte lediglich mit Gefährdungsvorsatz auf den Polizeibeamten zu (UA 7). Dies reicht nach neuerer Rechtsprechung für die Annahme eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht aus, denn bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrswidriger Absicht hinzukommen, dass es mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233 f.; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 315 b Rdn. 9). ..."