Das Verkehrslexikon

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Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr - Alkoholfahrt - zu schnelles Fahren und zu dichtes Auffahren

Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Provokatives Verhalten der Polizei?
Fremde Sachen von bedeutendem Wert
Gefährdung- „Beinahe-Unfall“
Rücksichtslosigkeit
Bedingter Vorsatz
Zu schnelles Fahren
Beihilfe

Vorfahrtverletzung / Fahrtvorrang
Dichtes Auffahren
Befahren von Richtungsfahrbahnen in verkehrter Fahrtrichtung
Rücksichtsloses bzw. grob verkehrswidriges Überholen
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Sekundenschlaf
Störung an Anlagen und Einrichtungen
Straßenrennen
Suizidversuch oder Alkoholisierung?

Strafzumessung
Beifahrer als Täter

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Einleitung:


Außer durch Fahren unter Alkoholeinfluss - wohl der häufigste Fall in dieser Gruppe - werden unter dem Begriff der Straßenverkehrsgefährdung die sog. 7 Todsünden des Straßenverkehrs verstanden. Es handelt sich hierbei stets um verkehrsimmanente Verstöße.


Hierzu im Gegensatz stehen Verstöße, die zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit dadurch führen, dass der Täter durch verkehrsfremdes Verhalten in den Ablauf des Straßenverkehrs eingreift.

Die Gefährdung von Sachen von "bedeutendem Wert" erfordert einen Schaden von mindestens 750,00 €. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Anhebung nicht angezeigt.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Die 7 Todsünden im Straßenverkehr

Zum Merkmal der Rücksichtslosigkeit

Was ist eine konkrete Gefährdung?

Abstrakte und konkrete Gefährdung

Alkohol im Verkehrsstrafrecht - Trunkenheitsfahrt - Fahruntüchtigkeit

Die Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert

Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr

Gefährliche Körperverletzung

Bedingter Vorsatz - dolus eventualis

Zum ampelgeregelten Fußgängerüberweg

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Allgemeines:


BGH v. 05.11.1970:
Die Verhinderung weiterer Straftaten mag eine erwünschte Nebenfolge der vorläufigen Festnahme sein. Damit wird aber nicht selbständig ein Festnahmerecht begründet. Die Befugnis aus § 127 Abs. 1 StPO ist nicht dazu da, dem Einzelnen Rechte zuzubilligen, die dem Staat zustehen. Es ist allein Aufgabe des Staates, insbesondere der Polizei, Straftaten zu verhindern. Das vorläufige Festnahmerecht kann daher nicht dazu führen, die einzelnen Staatsbürger zu Staatsorganen zu machen, die im Wege des Handelns für den Staat die öffentliche Ordnung aufrecht erhalten und die Befolgung der Gesetze mit Gewalt erzwingen. Es besteht Anlass zu dem Hinweis, dass es grundsätzlich nicht dem Belieben eines jeden überlassen sein darf, dadurch erziehend und belehrend auf andere Verkehrsteilnehmer einzuwirken, dass er Zwangsmittel anwendet.

BGH v. 02.05.1995:
Täter im Sinne des § 315c StGB kann nur sein, wer ein Fahrzeug selbst in Bewegung setzt oder es während der Fahrt lenkt.

BGH v. 04.12.2002:
Greift der Täter in den fließenden Verkehr ein, indem er Hindernisse auf der Fahrbahn bereitet oder Gegenstände auf fahrende Fahrzeuge wirft, kann § 315b Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB auch dann erfüllt ein, wenn die Tathandlung unmittelbar zu einem bedeutenden Fremdsachschaden führt und dieser Erfolg sich als Steigerung der durch die Tathandlung bewirkten abstrakten Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt.

BGH v. 13.06.2006:
Indem der Täter eine Person dergestalt zu Boden stößt, dass sie quer auf der rechten Fahrspur einer Bundesautobahn zu liegen kommt, und sich anschließend auf sie setzt, beeinträchtigt er die Sicherheit des Straßenverkehrs durch das Bereiten eines Hindernisses. Wenn diese Tathandlung nicht im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr erfolgt (sog. „Außeneingriff“), ist für die Tatbestandserfüllung eine besondere verkehrsfeindliche Einstellung des Täters nicht erforderlich. Eine derartige Tathandlung verwirklicht jedoch nicht den objektiven Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung, da das zu Boden stoßen - für sich genommen - nicht geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden.

BGH v. 09.08.2007:
Ein wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs Angeklagter, kann nicht als Mittäter sondern nur wegen Beihilfe verurteilt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass er selbst als Fahrer seines Fahrzeugs einen anderen Verkehrsteilnehmer bei dessen Überholvorgang behinderte und gefährdete, sondern er lediglich im Rahmen einer verabredeten Verfolgungsfahrt die rücksichtslosen und gefährdenden Fahrmanöver des vorausfahrenden Mitangeklagten billigte. Für die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns ist ein eigenes gefährdendes Verhalten erforderlich, da § 315 c StGB ein eigenhändiges Delikt ist, mithin (Mit-)Täter nur derjenige sein kann, der die Tatbestandshandlung selbst verwirklicht.

BGH v. 20.01.2009:
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats fallen unter den Begriff Vorfahrt im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB die Verkehrsvorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge (bei unveränderter Fahrweise) zusammentreffen oder einander gefährlich nahe kommen würden. Dazu gehören alle Fälle, in denen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorrang einräumt (sog. erweiterter Vorfahrtbegriff; vgl. BGHSt 11, 219, 223; 13, 129, 134: jew. zu § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.; VRS 38, 100, 102: zu § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB).

BGH v. 20.10.2009:
Eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen nicht damit hinreichend belegt, dass bei einem Verkehrsunfall die Gefahr besteht, dass Unfallbeteiligte möglicherweise ein Halswirbelschleudertrauma erleiden können. Zur Feststellung einer konkreten Gefährdung gehören Darlegungen zu den Geschwindigkeiten der Pkws im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen.

OLG Bamberg v. 23.02.2010:
Ein "Wettrennen" bzw. "Kräftemessen" unter Motorradfahrern, sofern es unter Verletzung von Verkehrsvorschriften erfolgt, kann zugleich den Tatbestand einer Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllen. Eine vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinn des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB erfordert indessen nicht nur ein zu schnelles Fahren an Straßenkreuzungen oder Straßeneinmündungen und eine dadurch verursachte konkrete Gefährdung, sondern darüber hinaus in der Person jedes beteiligten Fahrzeuglenkers die "grob verkehrswidrige und rücksichtslose" Begehung des Verkehrsverstoßes sowie einen sowohl auf den Verkehrsverstoß als auch auf die genannte Begehungsweise bezogenen Vorsatz des Täters.

BGH v. 25.04.2012:
Mit der allgemein gehaltenen Erwägung, wegen des plötzlichen Aufpralls eines Fahrzeugs auf ein anderes ein Hindernis bildendes Fahrzeug habe die konkrete Gefahr erheblicher Verletzungen von Insassen insbesondere im Kopf- und Halswirbelsäulenbereich bestanden, ist die erforderliche konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen im Sinne des § 315b Abs. 1 StGB nicht hinreichend belegt. Vielmehr sind regelmäßig genaue Feststellungen insbesondere zu den Geschwindigkeiten der Pkws im Zeitpunkt der Kollision und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen erforderlich. Entsprechendes gilt für die Feststellung einer Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert.

BGH v. 21.05.2015:
Bei einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs durch Nichtbeachtung der Vorfahrt (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a StGB) muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache von bedeutendem Wert so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Im Urteil darf dann nicht offen bleiben, inwieweit im Fall einer Kollision auch Leib und Leben des bevorrechtigten Fahrers bedroht gewesen wären. Hierzu sind nähere Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und zu der Beschaffenheit des bevorrechtigten Fahrzeugs erforderlich. Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert bejahen zu können, bedarf es im Urteil bestimmter Angaben zum Wert des bevorrechtigten Fahrzeugs und zur Höhe des drohenden Schadens.




KG Berlin v. 13.01.2016:
§ 315c StGB dient dazu, abstrakt besonders gefährliche Verkehrsverstöße, die von dem Täter zudem grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden, einer strafrechtlichen Sanktionierung zu unterwerfen und diese gleichzeitig von tagtäglich in großer Zahl vorkommendem ,,einfachen“ Fehlverhalten im Straßenverkehr, das in der Regel unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, abzugrenzen.

BGH v. 31.01.2017:
Bleibt anhand der Urteilsgründe unklar, ob sich der Angeklagte im Rahmen eines Drogentransports unter Drogeneinfluss mit anschließender Flucht vor der Polizei einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung (Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination) oder nur einer Fahrlässigkeitstat gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB schuldig gemacht hat, führt dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des gesamten Urteils. - Auch an sich rechtsfehlerfreie Verurteilungen (hier: wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und vorsätzlichen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 6 Abs. 1 PflVG sowie wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB) können nicht bestehen bleiben, wenn sie zu der rechtsfehlerhaften Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit stehen.

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Provokatives Verhalten der Polizei?


LG Flensburg v. 27.05.2021:
Das Überholen des vom Beschuldigten - der zuvor dicht auf ein vor ihm fahrendes Kraftfahrzeug aufgefahren war, bevor er dieses überholt hatte - geführten Kraftfahrzeugs durch eine zivile Polizeistreife und das anschließende Fahren dieser Polizeistreife mit einer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden Geschwindigkeit vor dem Beschuldigten stellt ebenso wie das weitere Beschleunigen der Polizeistreife, während der Beschuldigte den Abstand zur Polizeistreife verkürzt, ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine rechtsstaatswidrige Provokation des Beschuldigten zu einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 StGB dar.

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Fremde Sachen von bedeutendem Wert:


Die Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert

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Gefährdung- „Beinahe-Unfall“:


Abstrakte und konkrete Gefährdung

BGH v. 06.07.2021:
§ 315c Abs. 1 StGB setzt in allen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus. Dies ist der Fall, wenn die Tathandlung die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt hat, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, „das sei noch einmal gut gegangen“. Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt es daher nicht, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zum Täterfahrzeug befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete - etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion - noch zu retten vermochte.

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Rücksichtslosigkeit:


Zum Merkmal der Rücksichtslosigkeit

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Bedingter Vorsatz:


BGH v. 22.03.2012:
Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und - weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt - einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Die Annahme einer Billigung liegt nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt. Das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolgs ist regelmäßig dann zu verneinen, wenn der vorgestellte Ablauf des Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe kommt, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann.

BGH v. 13.01.2016:
Die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 StGB verlangt hinsichtlich aller Tatumstände zumindest bedingten Vorsatz, d.h. der Täter muss insoweit die Umstände kennen, die den Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als nahe liegende Möglichkeit erscheinen lassen und sich mit dem Eintritt dieser Gefahrenlage zumindest abfinden.

BGH v. 16.01.2019:
Beschleunigt der Fzg-Führer bei einer Fluchtfahrt vor der Polizei in einem innerstädtischen Wohngebiet auf 120 km/h, wobei er u. a. im linken Fahrstreifen einen rechts fahrenden Pkw überholt und sodann - auf fast noch gleicher Höhe mit diesem - ohne zu blinken nach rechts abbiegt, so kann hieraus auch unter Berücksichtigung gleichartiger Vorfälle aus der Vergangenheit auf bedingten Gefährdungsvorsatz auch dann geschlossen werden, wenn der Täter bei einem Rechtsabbiegen eine gefährdete Fußgängerin nur fahrlässig übersehen haben sollte.

BGH v. 16.01.2019:
Dass der Täter bei einer lebensgefährlichen Fluchtfahrt vor der Polizei auch das Bewusstsein hat, dass er selbst das Leben dabei verlieren kann, schließt eine bedingte Tötungsabsicht gegenüber unbeteiliogten potentiellen Unfallopfern nicht aus.

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Beihilfe:


BGH v. 26.06.1980:
Als Hilfeleistung zur Straßenverkehrsgefährdung eines anderen Täters kommt neben der physischen auch die psychische Unterstützung der Haupttat in Betracht. Dabei genügt es, dass der Haupttäter in seinem schon vorhandenen Tatentschluss bestärkt worden ist.

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Zu schnelles Fahren


BGH v. 21.11.2006:
Nach dem eindeutigen Tatbestandsaufbau ("und dadurch") muss die herbeigeführte Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit den Risiken stehen, die bei dieser Tatbestandsalternative des § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB u.a. von unübersichtlichen Stellen bzw. Straßeneinmündungen typischerweise ausgehen. Dass der Gefahrerfolg nur gelegentlich des zu schnellen Fahrens eintritt, reicht damit nicht aus.

OLG Celle v. 03.01.2013:
Entscheidet sich ein Kraftfahrer, eine Fahrspur entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu nutzen, muss er insbesondere in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen jederzeit damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer - auch Fußgänger - sich darauf verlassen, dass ihnen keine Gefahren von Kraftfahrzeugen infolge straßenverkehrsrechtswidriger Nutzung durch Fahren entgegen der Fahrtrichtung drohen. Passt er seine Geschwindigkeit dabei nicht angemessen an, stellt dies ein zu schnelles Fahren an einer Straßenkreuzung bzw. -einmündung im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. d StGB dar.

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Vorfahrtverletzung / Fahrtvorrang:


BGH v. 09.01.2020:
  1.  Wer den freien Teil der Fahrbahn einer innerörtlichen Straße befährt, obwohl auf seiner Seite Fahrzeuge geparkt sind und die verbleibende Fahrbahnbreite für zwei sich begegnende Fahrzeuge nicht ausreicht, verletzt den Fahrtvorrangs nach § 6 StVO.

  2.  § 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB erfasst nicht nur den Vorrang beim Zusammentreffen von Fahrzeugen aus verschiedenen Straßen im Sinne des § 8 StVO, sondern gilt für alle Verkehrsvorgänge, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge bei unveränderter Fahrtrichtung und Fahrweise zusammentreffen oder einander so gefährlich nahekommen.

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Dichtes Auffahren:


OLG Hamm v. 11.08.2005:
Eine Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt hat. Die grobe Verkehrswidrigkeit und die Rücksichtslosigkeit müssen nebeneinander vorliegen (hier: verneint wegen mangelnder Beweiswürdigung bezüglich des dichten Auffahrens und "Ausbremsens" nach einem Überholvorgang).

OLG Hamm v. 06.06.2006:
Eine konkrete Gefahr i.S. des § 315c StGB liegt vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Situation geführt hat. Jedenfalls muss in der konkreten Situation die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt worden sein, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht ("Beinaheunfall").

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Befahren von Richtungsfahrbahnen in verkehrter Fahrtrichtung:


KG Berlin v. 05.05.2004:
Befährt ein Fahrzeugführer eine als Einbahnstraße geführte Nebenstraße in entgegengesetzter Richtung und stößt er dabei beinahe mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, das wider Erwarten nicht ausweichen kann, ist er nicht wegen Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Nichtbeachten der Vorfahrt zu bestrafen. Es ist nur eine (der kurzen ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgungsverjährung unterliegende) Zuwiderhandlung gegen das Zeichen "Verbot der Einfahrt" anzunehmen.

BGH v. 10.12.2009:
Fährt ein Kfz-Führer infolge seiner Alkoholisierung entgegen der Fahrtrichtung in die Kraftfahrstraße ein und nimmt er dabei eine (konkrete) Gefährdung des Gegenverkehrs zumindest billigend in Kauf, kommt eine Strafbarkeit nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2, 22 StGB in Betracht. Anderenfalls wird eine Strafbarkeit nach § 316 StGB zu erwägen sein. Eine Versuchsstrafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB ("Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination") scheidet hingegen aus, da § 315c Abs. 2 StGB eine solche nur für die Fälle des Abs. 1 Nr. 1 vorsieht.

OLG Celle v. 03.01.2013:
Entscheidet sich ein Kraftfahrer, eine Fahrspur entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu nutzen, muss er insbesondere in Kreuzungs- und Einmündungsbereichen jederzeit damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer - auch Fußgänger - sich darauf verlassen, dass ihnen keine Gefahren von Kraftfahrzeugen infolge straßenverkehrsrechtswidriger Nutzung durch Fahren entgegen der Fahrtrichtung drohen.

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Rücksichtsloses bzw. grob verkehrswidriges Überholen:


Rücksichtsloses bzw. grob verkehrswidriges Überholen

Zum Merkmal der Rücksichtslosigkeit

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Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr:


Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr

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Sekundenschlaf:


Der Sekundenschlaf

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Verhinderung von Geschwindigkeitsmessungen:


Störung von Anlagen oder Einrichtungen, die der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienen

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Straßenrennen:


Verbotene Straßenrennen - ungenehmigte Rennveranstaltungen

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Suizidversuch oder Alkoholisierung?:


Suizid und Selbsttötungsabsicht

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Beifahrer als Täter:


Beifahrer

OLG Hamm v. 09.08.2005:
Zwar kann das plötzliche Ziehen der Handbremse durch den Beifahrer bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h mit der Folge des Ausbrechens des Fahrzeugs objektiv ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr darstellen, in subjektiver Hinsicht ist jedoch erforderlich, dass der Beifahrer das Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Absicht seinem Zweck als Verkehrsmittel entfremden will.

OLG Hamm v. 31.01.2017:
Täter i.S.v. § 315b Abs. 1 StGB kann jeder - auch der Beifahrer - sein, der das tatbestandsmäßige Geschehen im Sinne der Nummern 1 bis 3 beherrscht. Dies gilt auch im Fall des sogenannten verkehrsfremden Inneneingriffs.

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Strafzumessung:


Strafzumessung - Strafmaß

OLG Hamm v. 26.08.2014:
Im Hinblick auf die herausragend schweren Folgen für den Getöteten und seine nahen Angehörigen (Frau und drei Kinder), die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten sowie die festgestellte aggressive Fahrweise in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat ist trotz zahlreicher mildernder Umstände die Wertung des Landgerichtes, besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB bestünden nicht, vielmehr gebiete die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, § 56 Abs. 3 StGB, zutreffend.

BGH v. 04.12.2014:
Der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB ist auf den vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB nicht anwendbar.

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