Das Verkehrslexikon

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OLG München Beschluss vom 09.11.2005 - 4St RR 215/03 - Zur Annahme eine gefährlichen Eingriffs im fließenden Verkehr

OLG München v. 09.11.2005: Zur Annahme eine gefährlichen Eingriffs im fließenden Verkehr


Das OLG München (Beschluss vom 09.11.2005 - 4St RR 215/03) hat zu inneren Tatseite beim gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr entschieden:
Die zur Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes des § 315b Abs. 3 StGB erforderliche Absicht setzt voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall herbeizuführen. Sein Wille muss darauf gerichtet sein, nicht nur eine Gefährdung, sondern einen Schaden herbeizuführen. Erforderlich ist deshalb ein zielorientierter unbedingter direkter Vorsatz.


Siehe auch Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen


Zum Sachverhalt: Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte am 4.2.2004 gegen 10.30 Uhr mit seinem Pkw auf der B-Straße in L. Der spätere Geschädigte fuhr zur gleichen Zeit auf der rechten Einfädelspur zur B-Straße; er wollte sich mit seinem Pkw in die B-Straße einfädeln. Der Angeklagte verhinderte das vom Geschädigten beabsichtigte Einfädeln vor sein Fahrzeug dadurch, dass er seine Geschwindigkeit erhöhte. Daraufhin reduzierte der Geschädigte seine Geschwindigkeit und ließ den Pkw des Angeklagten auf der linken Fahrspur passieren; anschließend reihte er sich hinter dem Pkw des Angeklagten ein. Als dieser Vorgang beendet war, bremste der Angeklagte ohne jeden verkehrsbedingten Anlass abrupt sein Fahrzeug bis zum Stillstand oder fast bis zum Stillstand ab. Der Geschädigte konnte einen Auffahrunfall trotz Vollbremsung nicht vermeiden, wodurch an seinem Fahrzeug im Frontbereich ein erheblicher Sachschaden (Kostenvoranschlag: 1.843 EUR) entstand.

Das Landgericht ist davon ausgegangen, der Angeklagte habe sein Fahrzeug in der Absicht abrupt abgebremst, einen Auffahrunfall herbeizuführen. Das Motiv des Angeklagten habe sich nicht mit letzter Sicherheit klären lassen.

Die gegen die Verurteilung wegen eines qualifizierten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315 b Abs. 3 StGB i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB e gerichtete Revision des Angeklagten hatte vorläufigen Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Schuldspruch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Insofern tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen das Vorliegen eines (mindestens bedingten) Schädigungsvorsatzes (vgl. hierzu BGHSt 48, 233/237).

Soweit das Handeln des Angeklagten von dem Motiv getragen war, einen an seinem Fahrzeug bereits vorhandenen Altschaden vom Unfallgegner ersetzt zu bekommen, erschließt sich die Annahme eines Schädigungsvorsatzes ohne weiteres von selbst. Soweit ein Fahrzeugführer das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug aus Verärgerung über einen anderen ihm nachfolgenden Fahrer abrupt abbremst mit der Folge, dass es zu einem Auffahrunfall kommt, liegt zwar grundsätzlich die Annahme näher, der betreffende Kraftfahrzeugführer habe nur grob fahrlässig und nicht mit bedingtem Schädigungsvorsatz gehandelt; denn Letzteres setzt voraus, dass auch die Beschädigung des eigenen Fahrzeugs billigend in Kauf genommen wird, was eher fern liegt. Vorliegend wusste der Angeklagte jedoch, dass das Heck seines Fahrzeugs ohnehin einen Altschaden aufwies, so dass die Überlegung, eine Beschädigung des eigenen Fahrzeugs nicht in Kauf nehmen zu wollen, in den Hintergrund tritt. Hinzu kommt, dass das von den Zeugen geschilderte abrupte Fahr- bzw. Bremsmanöver des Angeklagten auch aus objektiver Sicht dem Geschädigten keine Möglichkeit ließ, einen Auffahrunfall zu vermeiden. Die Annahme, der Angeklagte habe auch bei Vorliegen dieser zweiten Variante zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz im Sinne von § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB gehandelt, begegnet deshalb vorliegend keinen rechtlichen Bedenken.

2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch der vom Landgericht gezogene Schluss, der Angeklagte habe in der Absicht gehandelt, einen Auffahrunfall herbeizuführen, und deshalb den Tatbestand eines qualifizierten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 3 StGB i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB verwirklicht.

Eine Absicht nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall herbeizuführen, und sein Wille darauf gerichtet ist, nicht nur eine Gefährdung, sondern einen Schaden herbeizuführen (vgl. BGH NJW 1996, 329/330; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 315 Rn. 22 m.w.N.). Erforderlich ist deshalb, dass der Täter einen zielorientierten unbedingten direkten Vorsatz (so genannter dolus directus ersten Grades) hat; von der Absicht zu unterscheiden ist das Motiv, d.h. der Beweggrund für die Tat (vgl. Tröndle/Fischer § 15 Rn. 6 m.w.N).

Dass der Angeklagte sein Fahrzeug, ohne dass hierfür ein verkehrsbedingter Anlass bestand, abrupt bis zum Stillstand oder fast bis zum Stillstand abbremste, "in der Absicht, einen Auffahrunfall herbeizuführen", lässt sich zwar zwanglos begründen, soweit als Motiv des Angeklagten angenommen wird, er habe einen an seinem Fahrzeug bereits vorhandenen Altschaden vom Unfallgegner ersetzt bekommen wollen. Soweit der Angeklagte aber - wie das Landgericht (anders als das Amtsgericht) alternativ als Motiv des Angeklagten unterstellt - ("nur") aus Verärgerung über das Fahrverhalten des Geschädigten gehandelt hat, reichen jedenfalls die bisherigen Feststellungen und Darlegungen im Urteil nicht aus, um die Annahme zu begründen, dem Angeklagten sei es auch in diesem Fall darauf angekommen, einen Auffahrunfall herbeizuführen. Es fehlt insoweit an einer eingehenderen, auf tragfähige Überlegungen gestützten Auseinandersetzung mit der subjektiven Tatseite. ..."