Das Verkehrslexikon

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BGH Beschluss vom 09.08.2007 - 4 StR 339/07 - Keine Verurteilung des Beifahrers als Mittäter

BGH v. 09.08.2007: Im Regelfall keine Verurteilung des Beifahrers als Mittäter


Der BGH (Beschluss vom 09.08.2007 - 4 StR 339/07) hat entschieden:
Ein wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs Angeklagter, kann nicht als Mittäter sondern nur wegen Beihilfe verurteilt werden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass er selbst als Fahrer seines Fahrzeugs einen anderen Verkehrsteilnehmer bei dessen Überholvorgang behinderte und gefährdete, sondern er lediglich im Rahmen einer verabredeten Verfolgungsfahrt die rücksichtslosen und gefährdenden Fahrmanöver des vorausfahrenden Mitangeklagten billigte. Für die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns ist ein eigenes gefährdendes Verhalten erforderlich, da § 315 c StGB ein eigenhändiges Delikt ist, mithin (Mit-)Täter nur derjenige sein kann, der die Tatbestandshandlung selbst verwirklicht.



Siehe auch Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Soweit der Angeklagte im Fall II 2 a der Urteilsgründe als Mittäter wegen (tateinheitlich begangener) vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, hält das Urteil sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass der Angeklagte selbst als Führer seines Fahrzeugs den Nebenkläger bei dessen Überholvorgang behinderte und gefährdete. Der Angeklagte billigte zwar im Rahmen der verabredeten Verfolgungsfahrt die rücksichtslosen und den Nebenkläger gefährdenden Fahrmanöver des vorausfahrenden früheren Mitangeklagten, gefährdete aber durch sein eigenes Fahrverhalten den Nebenkläger beim Überholen nicht. Für die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns des Angeklagten wäre dies jedoch erforderlich gewesen, da § 315 c StGB ein eigenhändiges Delikt ist, mithin (Mit)Täter nur derjenige sein kann, der die Tatbestandshandlung selbst verwirklicht (vgl. BGH NJW 1996, 208).

Die Feststellungen tragen jedoch eine Verurteilung des Angeklagten wegen (tateinheitlich begangener) Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs.

Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung auf eine entsprechende Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden.

Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt, da das Landgericht die Strafe dem nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des tateinheitlich verwirklichten Nötigungsdelikts entnommen hat und sich der Unrechtsgehalt der Tat durch die rechtlich abweichende Bewertung des Sachverhalts nicht geändert hat.

Die Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB hat ebenfalls Bestand. Das Landgericht hat die Führerscheinmaßnahme zu Recht auch darauf gestützt, dass der Angeklagte sein Kraftfahrzeug als Tatmittel zur Nötigung einsetzte. ..."