Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung: Dem Geschädigten stehen bei fiktiver Abrechnung lediglich mittlere oder sogar nur niedrigste Stundenverrechnungssätze zu


Für den Ersatz lediglich sog. mittlerer Stundensätze (also unter Einbeziehung auch von Billigwerkstätten bei der Durchschnittsbildung) haben sich ausgesprochen: LG Berlin SP 1995, 78; OLG Hamm DAR 1996, 400; AG Pforzheim DAR 1996, 501; AG Stuttgart (44 C 2940/96 + 41 C 1734/97 + 40 C 7088/98); AG Frankfurt (Oder) SP 1997, 106; AG Gießen zfs 1998, 51; AG Mönchengladbach SP 1997, 161.

Siehe auch Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Das AG München zfs 1988, 311 ging sogar soweit, dem Geschädigten bei fiktiver Abrechnung lediglich den jeweils niedrigsten Stundensatz zuzubilligen.

Das AG Dortmund NZV 2006, 92 (Urt. v. 07.06.2005 - 121 C 909/05) hat für den Fall fiktiver Schadensabrechnung den Geschädigten für verpflichtet gehalten, den Stundensatz einer nachgewiesenen - niedriger berechnenden - Werkstatt zu Grunde zu legen.