Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung: Bei der Abrechnung eines Schadens auf Gutachtenbasis ist der durchschnittliche Stundensatz einer Vertragswerkstatt zugrundezulegen und nicht auf mittlere Stundensätze freier Werkstätten abzustellen


Der Geschädigte hat nicht nur Anspruch auf Werkstatt-(Lohn-)Kosten auf dem untersten Level, es sind ihm vielmehr die sachverständigerseits oder sonst belegten Kosten einer regionalen Fachwerkstatt zu erstatten. So hat z.B. das AG Charlottenburg (Urt. v. 08.11.88 - AZ: 207 C 136/88) ausdrücklich festgestellt:
"Das Gericht vermag sich der Auffassung der Beklagten, daß ein Geschädigter bei Abrechnung auf Gutachtenbasis lediglich die durchschnittlich ... in Rechnung gestellten Stundenlohnsätze beanspruchen könne, nicht anzuschließen. Der geschädigte Fahrzeugeigentümer kann auf Kosten des Schädigers eine ordnungsgemäße und sachgerechte Schadensbeseitigung in einer anerkannten Fachwerkstatt seiner Wahl durchführen lassen und bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Basis eines Kostenvoranschlages bzw. eines Sachverständigengutachtens Erstattung der Reparaturkosten verlangen, die ihm üblicherweise in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wären. Auf den hiernach ermittelten Schadensumfang hat es nach Auffassung des Gerichts keinerlei Einfluß mehr, ob der Geschädigte nun tatsächlich eine Fachwerkstatt mit der völligen Schadensbeseitigung beauftragt, er lediglich eine Teil-Instandsetzung möglicherweise sogar in Eigenarbeit vornimmt oder er von einer Reparatur gänzlich absieht."
Siehe auch Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Auch das AG Augsburg DAR 1995, 163 f. hat entschieden:
"Bei der Abrechnung eines Schadens auf Gutachtenbasis ist der durchschnittliche Stundensatz einer Vertragswerkstatt zugrundezulegen und nicht auf mittlere Stundensätze freier Werkstätten abzustellen."
Ebenso hat das AG Warensdorf (Urteil v. 24.03.95 - 10 C 37/95 - abgedruckt in Mitteilungsblatt 2/96 der ARGE Verkehrsrecht im DAV) geurteilt:
"Dem Gutachten sind die Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt ... zugrundezulegen ... Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe nur Anspruch auf Erstattung von "Durchschnittskosten", so kann das Gericht ihr darin nicht folgen. Der Kläger hat das Recht, den Pkw in einer Fachwerkstatt seiner Wahl reparieren zu lassen. ..."