Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Trier Urteil vom 20.09.2005 - 1 S 112/05 - Zur Zumutbarkeit einer nicht fachgebundenen Reparaturwerkstatt bei fiktiver Schadensabrechnung

LG Trier v. 20.09.2005: Zur Zumutbarkeit einer nicht fachgebundenen Reparaturwerkstatt bei fiktiver Schadensabrechnung


Das Landgericht Trier (Urteil vom 20.09.2005 - 1 S 112/05) hat entschieden:
Auch nach der Durchführung der Reparatur in einer freien Werkstatt kann der Geschädigte die Differenz zwischen den von ihm gezahlten Stundensätzen und den Stundensätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt entsprechend der Schadensschätzung eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens geltend machen.


Siehe auch Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung


Zum Sachverhalt: Die Parteien streiten um Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger ist Taxiunternehmer; ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw fuhr am 01.11.2004 auf das an einer roten Ampel haltende Mercedes-Taxi des Klägers auf. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht dem Grunde nach nicht im Streit.

Der Kläger hat ein Privatgutachten des Sachverständigen ... eingeholt, wonach die Reparaturkosten 11.732,38 Euro netto betragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 6ff. d. A.) Bezug genommen. Anschließend ließ der Kläger den Pkw nicht - wie vom Sachverständigen zugrunde gelegt - in einer Daimler-Chrysler Vertragswerkstatt, sondern durch ein freies Unternehmen reparieren. Aufgrund unterschiedlich hoher Stundensätze lag die Reparaturkostenrechnung 1.721,42 Euro unter den vom Gutachter ermittelten Kosten, so dass die Beklagte lediglich den niedrigeren Rechnungsbetrag erstattete. Die Differenz verlangt der Kläger mit seiner Klage.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Geschädigte, der einen Kfz-Schaden durch ein Sachverständigengutachten schätzen und das Fahrzeug anschließend reparieren lasse, könne die Reparaturkosten nicht mehr nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens, sondern nur noch entsprechend der Rechnung der Reparaturwerkstatt ersetzt verlangen.

Die Berufung des Klägers hiergegen hatte Erfolg.

Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kläger kann seinen Sachschaden trotz durchgeführter Reparatur weiterhin auf der Basis des vorgelegten Privatgutachtens abrechnen. Ein Verstoß gegen das im Schadenersatzrecht zu beachtende Verbot der Bereicherung liegt hier nicht vor.

Im Ausgangspunkt entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Geschädigte grundsätzlich nach § 249 II 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten hat. Konkret sind dies die in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Das konkrete Verhalten des Geschädigten beeinflusst die Schadenshöhe nicht, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. Dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht es, dass der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Ihm werden keine überobligatorischen Einbußen abverlangt; andererseits soll er an dem Unfallereignis aber auch nicht „verdienen". Insofern ist die Rechtsprechung des 6. Senats des Bundesgerichtshofs von dem Grundsatz geprägt, dass Dispositionsfreiheit und Wirtschaftlichkeitspostulat einander in Schranken halten. Dies ist von den Gegnern der fiktiven Schadensabrechnung als geschädigtenfreundlich kritisiert worden (Überblick bei Huber, „Fiktive Kfz-Schadensabrechnung de luxe?" in MDR 2003, 1205ff.). Der Bundesgerichtshof hält aber auch in seinen neueren Entscheidungen ausdrücklich an diesen Grundsätzen fest (zuletzt BGH NJW 2005, 1108ff. m.w.N.).

Das Amtsgericht hat die Abweisung der Klage damit begründet, dass der Geschädigte dann nicht mehr in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt werden kann, wenn er sich für eine Reparatur entscheidet und diese auch durchführen lässt. Die Rechnung sei dann eine bessere Schätzgrundlage für die „zur Herstellung erforderlichen Kosten" im Sinne von § 249 II 1 BGB, als die bloße Prognose des Sachverständigen. Bei einer vollwertigen Reparatur in einer freien Werkstatt müsse der Geschädigte keine überobligatorischen Verzichte oder Einbußen hinnehmen, so dass er nur den Rechnungsbetrag verlangen könne, da er ansonsten gegen Wirtschaftlichkeitspostulat und Bereicherungsverbot verstoße.

Im Ansatz ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Dies entspricht dem auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Wirtschaftlichkeitspostulat. Bedenken begegnet aber die nicht näher begründete Annahme des Amtsgerichts, die vorliegend durchgeführte Reparatur entspreche der vom Sachverständigen im Gutachten zugrunde gelegten Reparatur im Sinne einer absolut gleichwertigen Leistung. Aus dem Umstand, dass offenbar unterschiedliche Stundensätze berechnet wurden, kann nicht gefolgert werden, dass der Kläger keinerlei überobligatorischen Verzichte oder Einbußen hinnehmen musste.

Es trifft zu, dass die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Stundensätze der ... Vertragswerkstatt höher sind, als die einer freien Werkstatt. Dies dürfte seinen Grund aber darin haben, dass die Mitarbeiter der markengebundenen Werkstatt auf die Reparatur von Mercedes Fahrzeugen spezialisiert sind. Sie haben mehr Erfahrung mit der Reparatur von Fahrzeugen dieser Marke, verfügen über Konstruktionspläne, Original-Ersatzteile und Spezialwerkzeug. Da dies in einer freien Werkstatt nicht ohne weiteres gewährleistet ist, kann das Fehlerrisiko im Rahmen einer Reparatur in der markengebundenen Werkstatt geringer sein. Jedenfalls bei höherwertigen Fahrzeugen spielt der Aspekt von Wartungs- und Reparaturarbeiten in einer Hersteller-Vertragswerkstatt auch beim Wiederverkaufswert eine Rolle und wirkt sich insoweit auf den merkantilen Minderwert aus. Deshalb kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Reparaturleistungen automatisch gleichwertig sind.

Im so genannten Porsche-Urteil (BGH NJW 2003, 2086ff.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei der fiktiven Schadensabrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden können. Auf eine freie Werkstatt muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen. Dort waren vom Gutachter Stundensätze eines Porsche-Zentrums veranschlagt worden und der Geschädigte hatte sein Fahrzeug unrepariert veräußert. Die beklagte Versicherung wollte die mittleren ortsüblichen Stundensätze aller repräsentativen Marken- und freien Werkstätten zugrunde gelegt wissen, hatte aber keinen Erfolg. Die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage hat der Bundesgerichtshof mit diesem Urteil indirekt beantwortet. Er hat ausgeführt, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuholen und die Preise zu vergleichen. Der Bundesgerichtshof geht also auch davon aus, dass die Reparaturleistungen nicht ohne weiteres gleichwertig sind, sondern dass beispielsweise die Erfahrung der Werkstatt mit dem betreffenden Fahrzeugtyp eine Rolle spielen kann. Wenn aber unter diesem Aspekt selbst dann die markengebundenen Werkstattsätze verlangt werden können, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird, muss dies erst Recht im Falle einer durchgeführten Reparatur gelten. Der überobligatorische Verzicht des Geschädigten, der dem Schädiger nicht zugute kommen soll, ergibt sich aus zwei Gesichtspunkten. Zum einen gibt sich der Geschädigte mit einer Reparatur zufrieden, die mit der im Gutachten für erforderlich gehaltenen Reparatur in einer Hersteller-Vertragswerkstatt nicht gleichwertig ist. Zum anderen entfaltet der Geschädigte mit dem Vergleich von Leistungen und Preisen verschiedener Werkstätten eine Eigeninitiative, zu der er nicht verpflichtet ist.

Dem Amtsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Reparaturrechnung grundsätzlich ein aussagekräftigeres Indiz für die Schadenshöhe ist, als die Prognose des Gutachters. Vor allem bei umfangreicheren Schäden stellt sich der konkrete Aufwand erst während der Reparatur heraus. Dies rechtfertigt aber nicht den generellen Schluss, dass der Geschädigte nach durchgeführter Reparatur nicht mehr fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen dürfte. Denn es bleibt dem Schädiger selbstverständlich unbenommen, das Gutachten substantiiert anzugreifen. Dazu hat er auch die prozessualen Mittel, da er nach § 142 ZPO die Vorlage der Reparaturrechnung erwirken kann. Ergibt der Vergleich von Rechnung und Gutachten, dass der Sachverständige einen Aufwand zugrunde gelegt hat, der letztlich doch nicht notwendig war, kann der Schädiger die Richtigkeit des Gutachtens auf dieser Basis konkret in Zweifel ziehen. Dies hat die Beklagte hier nicht getan, obwohl der Schädiger für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Annahme, die es rechtfertigt, die erforderlichen Kosten zur Schadensbehebung abweichend vom Sachverständigengutachten festzusetzen, beweispflichtig ist (so ausdrücklich BGH NJW 2003, 2086, 2087).

Da aus den unterschiedlichen Stundensätzen allein nicht auf eine gleichwertige Reparatur bzw. eine Bereicherung des Geschädigten geschlossen werden kann, bleibt dem Kläger die Abrechnung auf Gutachtenbasis unbenommen. ..."