Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss vom 02.02.2004 - 2 K 48/04 - Zur Notwendigkeit einer mindestens einjährigen Abstinenz nach zweijähriger Subutex-Substitutionsbehandlung

VG Freiburg v. 02.02.2004: Zur Notwendigkeit einer mindestens einjährigen Abstinenz nach zweijähriger Subutex-Substitutionsbehandlung


Das Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 02.02.2004 - 2 K 48/04) hat entschieden:
Besteht auf Grund einer Substitutionsbehandlung mit Subutex der begründete Verdacht, dass Heroinabhängigkeit vorliegt, können die Bedenken gegen die Fahreignung nur durch einen mindestens einjährigen - auch das Subutex erfassenden - Abstinenznachweis ausgeräumt werden.


Siehe auch Drogen-Substitution (Methadon - Subutex - Buprenorphin) und Drogen im Fahrerlaubnisrecht


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ... ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. ...

Im Falle des Antragstellers besteht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der dringende Verdacht, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen dürfte das Landratsamt zu Recht angenommen haben. Nach Nr. 9.1 u. Nr. 9.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt oder bei dem eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes besteht, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Der Antragsteller ist aller Voraussicht nach heroinabhängig. Dies folgt aus dem Umstand, dass er ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attests vom 24.10.2003 seit Juni 2001 mit Subutex (Buprenorphin) therapiert wird. Buprenorphin wird zur Opioidsubstitutionsbehandlung eingesetzt. Es handelt sich um ein halbsynthetisches Opioid, das eine hohe Bindung zum Opiatrezeptor hat und dort erfolgreich mit gleichzeitig oder nachträglich verabreichtem Heroin um die Bindung konkurriert. Damit wird die euphorisierende ("Kick"-)Wirkung des Heroins reduziert bzw. bei höherer Dosierung unterbrochen, weil die Substanz nicht mehr an den Wirkort gelangt.

Ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes konsumiert hat, ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn bei ihm bislang nur einmal der Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt worden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 28.05.2002 - 10 S 2213/01 -, VBlBW 2003, 25; und vom 24.05.2002 - 10 S 835/02 -; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.11.2000, - 7 B 11967/00 -, DAR 2001, 183; a.A. HessVGH, Beschluss vom 14.01.2002 - 2 TG 3008/01 -, Juris). Ausnahmen von dieser Regel werden grundsätzlich nur dann anzuerkennen sein, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind.

In Betracht kommen hier Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen (vgl. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das in seiner Person gegebene Bestehen solcher atypischen Umstände substantiiert darzulegen. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt eine nachhaltige Entgiftung und Entwöhnung vom Betäubungsmittelkonsum voraus. Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren wird hier regelmäßig der Nachweis mindestens einjähriger Betäubungsmittelabstinenz zu fordern sein (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Eine kürzere Dauer der Abstinenz wird für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nur dann als ausreichend anzusehen sein, wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen gegeben sind, die es nahe legen, dass er vom Betäubungsmittelkonsum bereits hinreichend entgiftet und entwöhnt ist. Auch hier ist es Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, die Atypik seines Falles substantiiert darzulegen.

Die bloße Ankündigung des Betroffenen, künftig auf den Konsum von Betäubungsmitteln verzichten zu wollen, genügt hier nicht. Gemessen daran dürfte derzeit (noch) nicht davon auszugehen sein, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung wiedererlangt hat. Den Nachweis mindestens einjähriger Betäubungsmittelabstinenz hat der Antragsteller bislang nicht erbracht. Besondere Umstände in seiner Person, aus denen sich ergibt, dass er bereits derzeit in hinreichendem Maße von Betäubungsmitteln entgiftet und entwöhnt ist, hat er nicht substantiiert dargelegt. Allein aufgrund der bei dem Antragsteller seit über 2 Jahren durchgeführten Substitutionsbehandlung mit Buprenorphin ist die Befürchtung nicht ausgeräumt, dass dieser noch immer heroinabhängig ist oder dies erneut wird.

Die Behandlung mit Buprenorphin führt nicht unmittelbar zur Rauschmittelentwöhnung, denn es handelt sich hierbei selbst um ein Opioid. Sein Gebrauch kann lediglich eine Heroinentwöhnung erleichtern, weil es über eine längere Zeit den Drang des Abhängigen nach der Droge vermindert. Während der Substitutionsbehandlung ist jedoch weder der Gebrauch anderer Drogen noch ein erneuter Heroinkonsum (d.h. ein sogenannter Beikonsum) auszuschließen.

Der Antragsteller hat bisher nicht durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen (z.B. Urin, Haar) nachgewiesen, dass er seit mindestens einem Jahr neben dem Buprenorphin keine anderen psychoaktiven Substanzen (namentlich Heroin) zu sich nimmt. Bei der polizeilichen Kontrolle am 31.07.2003 sind bei dem Antragsteller zwar keine Betäubungsmittel festgestellt worden. Bei den bei ihm aufgefundenen Substanzen handelte es sich um ein Gemisch der Wirkstoffe Coffein und Paracetamol ohne nachweisbare Beimengungen von Stoffen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Der Vorfall hat jedoch gezeigt, dass der Antragsteller noch Kontakte zu anderen Drogenkonsumenten hat. Dies legt die Vermutung nahe, dass er auch künftig derartige Kontakte pflegen und damit der Versuchung ausgesetzt sein wird, selbst Drogen zu konsumieren. In die gleiche Richtung deuten auch seine Äußerungen hin, dass er das Subutex mit Wasser und Ascorbin-Säure "aufkoche", um es sodann in den Oberarm zu spritzen.

Mit diesen in der Tat wenig nachvollziehbaren Angaben wollte er offenkundig den Besitz von Utensilien bzw. von Umständen, die bei ihm auf einen Heroinkonsum hindeuten, erklären. Auf die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aufgeworfene Frage, ob allein der Umstand, dass der Antragsteller mit Buprenorphin (Subutex) substituiert, als solcher seine Fahreignung ausschließen kann, kommt es demnach hier nicht an. ..."