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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 25.11.2005 - 24 U 138/05 - Lückenunfall beim Verlassen einer Tankstelle
OLG Frankfurt am Main v. 25.11.2005: Zum Lückenunfall beim Verlassen einer Tankstelle
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.11.2005 - 24 U 138/05) hat zur Anwendung der Grundsätze über den Lückenunfall an einer Tankstelle wie folgt entschieden:
Bildet sich vor einer Tankstellenausfahrt ein Stau und lässt ein im Stau stehender Fahrer vor der Ausfahrt eine Lücke frei, so muss ein unter Benutzung der Gegenfahrbahn an der Schlange vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass ein die Tankstelle verlassender Wagen durch die offene Lücke hindurch auf die Fahrbahn einfahren könnte.
Siehe auch Lückenunfälle und Unfalltypen - typische Unfallgestaltungen
Zum Sachverhalt: Am 22.10.2004 gegen 13:45 Uhr setzte die Tochter des Klägers an, mit dessen Pkw - einem X, am 18.09.1997 erstmalig zum Verkehr zugelassen - aus einer an der zweispurigen A-straße in O1 gelegenen Tankstelle in die - von ihr aus gesehen - gegenüberliegende Fahrspur links abbiegend einzufahren. Auf der ihr zugewandten "rechten" Fahrspur hatte sich, ausgehend von der aus der Sicht der Tochter des Klägers etwa 20 - 40 m rechts installierten Fußgängerampel ein Stau gebildet. Der Fahrer eines im Bereich der Ausfahrt wartenden Fahrzeuges hatte zugunsten der Ausfahrt eine Lücke offen gelassen. In diese Lücke fuhr die Zeugin ein und bog nach links in die gegenüberliegende Fahrspur ein.
Etwa gleichzeitig war der Beklagten zu 1) mit seinem Wagen aus der Warteschlange ausgeschert und an dieser Schlage mit dem Ziel vorbeigefahren, in die schräg gegenüber der Tankstelle und in seiner Fahrtrichtung noch vor der Fußgängerampel gelegene B-Str. abzubiegen. Gegenüber der Ausfahrt kollidierten beide Fahrzeuge.
Das Landgericht hat die Beklagten zum Ersatz von 60 % des dem Kläger entstandenen Schadens verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... a) Beide Fahrzeugführer haben den Unfall zu verantworten. Beide missachteten Sorgfaltsanforderungen, welche sich ihnen in der konkreten Situation stellten, und beide begründeten damit eine Erhöhung des vom jeweils geführten Fahrzeugs ausgehenden Betriebsgefahr.
Die Tochter des Klägers war, da sie aus einem Grundstück auf die Fahrbahn einfuhr, verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war (§ 10 StVO). Dass sie dem nicht gerecht wurde, wird aus dem weiteren Verlauf deutlich. Entgegen der Auffassung des Klägers durfte sie nicht darauf vertrauen, dass die - aus ihrer Sicht - gegenüberliegende Fahrbahn frei sein würde; diese Fahrbahn war für den aus der Sicht der Tochter des Klägers nach rechts verlaufenden Verkehr nicht gesperrt, insbesondere nicht durch Zeichen 295 abgegrenzt.
Auch der Beklagte zu 1) verhielt sich pflichtwidrig. Angesichts der Tatsache, dass rechts der - zunächst - vor ihm aufgestauten Fahrzeugschlange eine in ihrer Anlage gut erkennbare Tankstelle lag, weiter angesichts der Tatsache, dass ein wartender Fahrer vor deren - breiter - Ausfahrt eine Lücke frei gelassen hatte, musste sich dem Beklagten zu 1) die Möglichkeit aufdrängen, dass ein Fahrzeug die Tankstelle durch diese Lücke hindurch verlassen würde, deren Zweck es erkennbar war, die Ausfahrt auch in die der Tankstelle gegenüberliegende Fahrbahn zu eröffnen (§ 1 StVO).
Mit dem Landgericht nimmt das Berufungsgericht in der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile (§ 17 Abs. 1, 2 StVG) eine leicht überwiegende Verantwortlichkeit der Beklagtenseite entsprechend Anteilen von 60 : 40 an. Die Sorgfaltsanforderungen, die das Gesetz an die Tochter der Klägerin beim Ausfahren aus dem Tankstellengrundstück richtete, waren streng, lagen mit der Pflicht sich so zu verhalten, dass ein Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war (§ 10 StVO), auf hoher Stufe.
Konkret schwerer wog aber das wenig vorbedachte, wenig rücksichtsvolle Verhalten des Beklagten zu 1). Mit dem Landgericht stuft das Berufungsgericht das Fahrverhalten des Beklagten zu 1) ungeachtet der förmlich hohen Sorgfaltsanforderungen an die Tochter des Klägers als ausgesprochen riskant ein; pointiert ausgedrückt nahm er der Tankstellenbenutzerin die Chance, unbehelligt in die dem äußeren Anschein nach freie Fahrspur einzufahren. Da sich an der durch ihre Anlage gut erkennbaren Tankstelle eine Schlange gebildet hatte, musste der Beklagte zu 1) damit rechnen, dass ein rücksichtsvoller Autofahrer vor der Tankstellenausfahrt eine Lücke frei lassen würde; der Beklagte zu 1) musste sich, wenn er sich schon entschloss, an der Fahrzeugschlange links vorbei zu fahren, vergewissern, ob vor der Ausfahrt eine Lücke offen war, und er musste sich folgerichtig darauf einrichten, dass ein Wagen durch diese Lücke ausfahren würde. Anders als es für eine enge, im Straßenbild gleichsam verschwindende gewöhnliche Grundstücksausfahrt gilt, hatte die Tankstellenausfahrt hohen "Aufforderungscharakter", und die Grundsätze der sog. Lückenrechtsprechung gelten entsprechend; sie sind nichts als eine begriffliche Umschreibung der zentralen Grundregel des § 1 StVO (vgl. hierzu KG KGR Berlin 2001, 176; 2002, 351). Nur am Rande sei hinzugefügt, dass der Vorfahrtfall nach wenigen Metern in einen Fall umgeschlagen wäre, in welchem der nunmehr die Fahrspur "berechtigt" benutzenden Fahrerin auf ihrer Spur ein Wagen entgegengekommen wäre. ..."