OLG München Beschluss vom 23.05.2005 - 4 St RR 021/05 - Verschiedene Überholvorgänge auf derselben Fahrt können mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne sein
OLG München v. 23.05.2005: Verschiedene Überholvorgänge auf derselben Fahrt können trotz engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne sein
Das OLG München (Beschluss vom 23.05.2005 - 4 St RR 021/05) hat entschieden:
Verschiedene Überholvorgänge auf derselben Fahrt können trotz engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 Abs. 11 StPO) sein.