Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 17.02.2006 - 2 Ss OWi 63/05 - Es besteht Tateinheit zwischen dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und einem auf der Fahrt ohne angelegten Sicherheitsgurt begangenen weiteren Verkehrsverstoß

OLG Hamm v. 17.02.2006: Es besteht Tateinheit zwischen dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und einem auf der Fahrt ohne angelegten Sicherheitsgurt begangenen weiteren Verkehrsverstoß


Das OLG Hamm (Beschluss vom 17.02.2006 - 2 Ss OWi 63/05) hat entschieden:
Es besteht Tateinheit zwischen dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes und einem auf der Fahrt ohne angelegten Sicherheitsgurt begangenen weiteren Verkehrsverstoß.


Siehe auch Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag " - unter anderem - "wie folgt begründet:
"... Im Rechtsfolgenausspruch unterliegt das angefochtene Urteil ebenfalls der Aufhebung. Es leidet insoweit an einem Mangel, als das Amtsgericht die Auffassung vertreten hat, dass der Verstoß gegen §§ 4, 49 StVO und der Verstoß gegen § 21 a StVO im Verhältnis von Tatmehrheit zueinander stehen. Das Nichtbeachten des Sicherheitsabstandes steht aber in Tateinheit mit dem Verstoß gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 StVO (Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes). Nach dieser Vorschrift müssen nämlich die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte "während der Fahrt angelegt sein". Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne die Sicherheitsgurte angelegt zu haben, verstößt dadurch während der gesamten Fahrt solange gegen die Gurtanlegepflicht, bis er ihr - möglicherweise einem Entschluss während der Fahrt folgend - nachkommt. Es handelt sich also um eine Dauerordnungswidrigkeit, die mit einzelnen, auf der Fahrt ohne Gurt begangenen anderen Ordnungswidrigkeiten in einem zeitlich, räumlich und sachlich derart unmittelbaren Zusammenhang steht, dass der Vorgang nur als eine natürliche Handlungseinheit angesehen und rechtlich als Tateinheit gewertet werden kann (zu vgl. OLG Düsseldorf, VRS 79, 387, 388 m.w.N.)."
Diesen überzeugenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Sachprüfung bei und macht sie sich zu eigen. Er weist zusätzlich auf Folgendes hin:

... Zutreffend ist auch die Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft, es bestehe Tateinheit zwischen der Abstandsunterschreitung (Verstoß gegen § 4 StVO) und dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes (Verstoß gegen § 21 a Abs. 1 StVO). Nach § 19 Abs. 1 OWiG wird nur eine Geldbuße festgesetzt, wenn dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, verletzt. "Dieselbe Handlung" im Sinne des Gesetzes ist dabei eine einzige Willensbetätigung oder eine natürliche Handlungseinheit. Letztgenannte ist gegeben, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem solchen unmittelbaren (räumlichen und zeitlichen) Zusammenhang stehen, dass das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten (objektiv) als ein einheitlich zusammengefasstes Tun anzusehen ist (vgl. OLG Rostock VRS 107, 461 = VA 2005, 18; Göhler, OWiG, 14. Aufl. vor § 19 Rn. 3, § 19 Rn. 2; jeweils m. w. N.).

Zwar bewirkt die bloße Gleichzeitigkeit der Verletzung mehrerer Deliktstatbestände noch nicht die Handlungsidentität im Sinne von § 19 Abs. 1 OWiG. Vielmehr ist erforderlich, dass diejenige Handlung, die einen Tatbestand (ganz oder teilweise) verwirklicht, zugleich, d. h. wenigstens in einzelnen der ihr zugehörigen Willensbetätigungen, einen anderen Tatbestand ganz oder teilweise erfüllt. Zur Abgrenzung gegenüber möglicherweise "nur gleichzeitigen", "nur gelegentlich" einer Dauertat begangenen Verstößen, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Rostock, a.a.O.) gefordert, dass Identität in einem für beide Tatbestandsverwirklichungen in der konkreten Form notwendigen Teil vorliegen muss, dass das Dauerdelikt selbst einen tatbestandserheblichen Tatbeitrag zu dem jeweiligen anderen Verstoß bildet (vgl. BGH VRS 52, 129 = BGHSt 27, 66 = NJW 1977, 442; BGH NStZ 1981, 401 m. w. N.).

Das ist für die Fälle des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes und für weitere während der Fahrt dann begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten zu bejahen (s. auch OLG Rostock; siehe aber auch OLG Hamm VRS 60, 50 für eine andere Fallgestaltung; a.A. AG Sondershausen DAR 2005, 350). Die maßgebliche Handlung des Betroffenen, die der rechtlichen Beurteilung unterliegt, ist zunächst das Nichtanlegen des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes während der Fahrt mit dem Pkw. Dieselbe Handlung, das ununterbrochene Führen des Kraftfahrzeugs ohne Anlegen des Sicherheitsgurtes als Dauerordnungswidrigkeit, stellt aber notwendigerweise zugleich die Ausführungshandlung des weiteren Verkehrsverstoßes dar, nämlich das Führen des Kraftfahrzeugs mit zu geringem Sicherheitsabstand. Eine isolierte Betrachtung des Geschwindigkeitsverstoßes ist nicht möglich, ohne damit aus der einheitlichen Dauertat des Fahrens mit dem Pkw ohne Anlegen des Sicherheitsgurtes ein notwendiges Teilstück herauszulösen. Es liegt damit Teilidentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen vor, die nach ganz allgemeiner Meinung zur Annahme von Tateinheit führt (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.; OLG Rostock, a.a.O., für eine Geschwindigkeitsüberschreitung). Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne den Sicherheitsgurt angelegt zu haben, verstößt dadurch während der gesamten Fahrt gegen die Gurtanlegepflicht. Es handelt sich um eine Dauerordnungswidrigkeit, die mit einzelnen, auf der Fahrt ohne Gurt begangenen anderen Ordnungswidrigkeiten in einem zeitlich, räumlich und sachlich derart unmittelbaren Zusammenhang steht, dass der Vorgang nur als eine natürliche Handlungseinheit angesehen und rechtlich als Tateinheit im Sinne von § 19 OWiG gewertet werden kann (so auch OLG Düsseldorf VRS 73, 387 m. w. N.; OLG Rostock, a.a.O.; Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 21 a StVO Rn. 10). Die erforderliche Verknüpfung der Tatbestände wird allein durch die Überlagerung der objektiven Ausführungshandlung begründet (vgl. BGH, a.a.O.). ..."







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