Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Beschluss vom 02.02.1987 -3 StR 486/86 - Zur Tateinheit von Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis durch Gebrauch verfälschter Kennzeichen

BGH v. 02.02.1987: Zur Tateinheit von Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis durch Gebrauch verfälschter Kennzeichen


Der BGH (Beschluss vom 02.02.1987 -3 StR 486/86) hat entschieden:
Wenn tatbestandliche Ausführungshandlungen des StVG § 21 und des StGB § 267 zusammenfallen, nämlich Gebrauchmachen von der verfälschten Urkunde (amtliches Kennzeichen) und Fahren ohne Fahrerlaubnis, ist Tateinheit gegeben.


Siehe auch Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt


Zum Sachverhalt: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Betrugs in zwei Fällen, Urkundenfälschung, Hehlerei, Diebstahls sowie Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg, soweit die Strafkammer hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis Tatmehrheit angenommen hat. Der Angeklagte hat mehrfach, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, Kraftfahrzeuge geführt. Bei einer dieser Fahrten, die das Landgericht insgesamt zutreffend als - fortgesetztes - Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG gewertet hat, hatte er das Kraftfahrzeug mit einem dafür nicht vorgesehenen amtlichen Kennzeichen versehen (Urkundenfälschung nach § 267 StGB).


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Da aber damit tatbestandliche Ausführungshandlungen zusammenfielen, nämlich Gebrauchmachen von der verfälschten Urkunde und Fahren ohne Fahrerlaubnis, ist Tateinheit (§ 52 StGB) gegeben.

Weitere Feststellungen sind nicht zu erwarten. Der Senat kann auch ausschließen, daß sich der Angeklagte bei einem Hinweis auf die Änderung des Konkurrenzverhältnisses anders hätte verteidigen können. § 265 StPO steht deshalb einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen.

Dies zwingt jedoch zur Aufhebung der Einzelstrafen wegen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. ..."