Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG Jena Beschluss vom 12.07.1999 - 1 Ss 71/99 - Zur Tatmehrheit bei zwei kurz aufeinander folgenden Geschwindigkeitsverstößen

OLG Jena v. 12.07.1999: Zur Tatmehrheit bei zwei kurz aufeinander folgenden Geschwindigkeitsverstößen


Das OLG Jena (Beschluss vom 12.07.1999 - 1 Ss 71/99) hat entschieden:
Hat der Betroffene im Abstand von 75 Minuten und einer Entfernung der Messstellen von 130 km zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen, so stehen diese im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander und können ohne Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot in getrennten Verfahren verfolgt werden.


Siehe auch Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt


Zum Sachverhalt: Durch Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes, Zentrale Bußgeldstelle, vom 29.06.1996 sind gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h ein Bußgeld in Höhe von 160,- DM sowie ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt worden.

Auf seinen Einspruch wurde die Sache am 15.10.1998 dem Amtsgericht Stadtroda vorgelegt, das den Betroffenen mit Urteil vom 15.12.1998 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft um 22 km/h zur Zahlung einer Geldbuße von 160,- DM verurteilt und weiterhin ein Fahrverbot von der Dauer 1 Monats angeordnet hat.

Weiterhin wurde gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 18.05.1998 (Az.: ...) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße in Höhe von 300,- DM sowie ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen. Diese Entscheidung habe sich auf einen gleichlautenden Tatvorwurf vom selben Tage gestützt: Der Betroffene wurde am 17.02.1998 gegen 7.45 Uhr auf der A 9 in Fahrtrichtung Berlin in Höhe des km 318 bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer gefahrenen Mindestgeschwindigkeit von 133 km/h gemessen.

Gegen das Urteil vom 15.12.1998 wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und insbesondere vorbringt, ein Verfahrenshindernis habe vorgelegen, denn der Betroffene sei wegen eines Verstoßes hinsichtlich derselben Tat im verfahrensrechtlichen Sinne bereits rechtskräftig ordnungsrechtlich belangt worden. Das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) stehe der Verurteilung wegen des verfahrensgegenständlichen Verstoßes entgegen.

Der Bußgeldbescheid des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes vom 18.05.1998 ist rechtskräftig; das entsprechende Vorbringen des Betroffenen hat der Senat im Freibeweisverfahren überprüft. Danach erlangte das Urteil des Amtsgerichts Bayreuth, Zweigstelle Pegnitz vom 08.10.1998, durch welches der Einspruch des Betroffenen gegen den vorgenannten Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden war, am 11.11.1998 Rechtskraft.

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Doppelbestrafungsverbot steht vorliegend der Verfolgung der im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Ordnungswidrigkeit nicht entgegen. Der rechtskräftig abgeurteilte Geschwindigkeitsverstoß, begangen am 17.02.1998 um 7.45 Uhr auf der BAB 9 in Fahrtrichtung Berlin, km 318 und der verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsverstoß vom 17.02.1998, 9.01 Uhr, auf der BAB 9 in Fahrtrichtung Berlin, km 187,0 stellen unterschiedliche Taten im verfahrensrechtlichen Sinne dar; § 84 Abs. 1 OWiG steht der Verfolgung nicht entgegen.

Nach § 84 Abs. 1 OWiG kann, wenn über die Tat als Ordnungswidrigkeit rechtskräftig entschieden ist, dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Der Begriff der Tat entspricht dabei dem prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO. Tat in diesem Sinne ist ein bestimmter Lebensvorgang (ein geschichtliches Ereignis), innerhalb dessen der Betroffene einen Bußgeldtatbestand verwirklicht hat. Ein solcher einheitlicher geschichtlicher Vorgang liegt vor, wenn die einzelnen Lebenssachverhalte innerlich so miteinander verknüpft sind, daß sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden, dergestalt, daß ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde (vgl. LR-Gollwitzer, § 264 StPO, Rn. 5). Eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne kann dabei mehrere Handlungen im natürlichen und rechtlichen Sinne umfassen.

In der Rechtsprechung der Obergerichte ist anerkannt - von noch darzulegenden Ausnahmen abgesehen -, daß verschiedene auf einer Fahrt begangene Ordnungswidrigkeiten nicht schon dadurch zu einer prozessualen Tat zusammengefaßt werden, daß sie auf derselben Fahrt begangen worden sind. Vielmehr ist mit dem Ende eines bestimmten Verkehrsvorganges, der durch einen anderen abgelöst wird, in der Regel das die Tat bildende geschichtliche Ereignis abgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 67, 129, VRS 71, 375, VRS 75, 360; BayObLG NZV 1994, 448; OLG Köln, NZV 1994, 292; OLG Hamm, DAR 1974, 22; KK-OWiG, Steindorf, § 79 Rn. 42).

Die Beurteilung, ob ein bestimmter Verkehrsvorgang abgeschlossen ist, ist Tatfrage. Maßgeblich sind dabei insbesondere der zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen verschiedenen Verkehrsverstößen und die zugrunde liegende Pflichtenlage in Bezug auf den konkreten Verkehrsverstoß. Erst unter Bewertung dieser Umstände ist im Einzelfall einzuschätzen, ob nach der "natürlichen Auffassung des Lebens" eine einheitliche Tat im verfahrensrechtlichen Sinne vorliegt. Legt man diese Maßstäbe bei der Beurteilung des vorliegenden Falles zugrunde, ergibt sich folgendes:

Die beiden Geschwindigkeitsverstöße ereigneten sich auf einer Fahrt auf der BAB 9, wobei nach dem unwiderlegbaren Vortrag des Betroffenen davon auszugehen ist, daß die Fahrt nicht unterbrochen worden ist. Zwischen den beiden Meßstellen lag eine Fahrstrecke von 131 km; der zeitliche Abstand zwischen den Geschwindigkeitsverstößen betrug 1 Stunde und 16 Minuten. An beiden Meßstellen war die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt. Allein der zeitliche und räumliche Abstand zwischen beiden Verstößen spricht vorliegend entscheidend gegen einen einheitlichen Verkehrsverstoß i. S. eines einheitlichen Lebenssachverhalts. Desweiteren ist offensichtlich und bedarf keiner ausdrücklichen Beweiserhebung, daß auf einer Strecke von 131 km mit einer Vielzahl von Autobahnauffahrten und einem Autobahndreieck unterschiedliche Geschwindigkeiten angeordnet und vom Fahrer eines Pkw auch zu beachten sind. Der Fahrer eines Pkw, für den auf Autobahnen eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gilt, soweit nicht durch Zeichen 274 eine zulässige Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist, muß sich damit hinsichtlich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit wiederholt auf eine neue Regelungssituation einstellen. Ein einheitlicher Verkehrsvorgang kommt auch deshalb vorliegend nach Bewertung des Senats zweifelsfrei nicht in Betracht.

Ob ein kontinuierliches Zuschnellfahren vorliegend zur Annahme einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne (so OLG Hamm, ZfS 1994, 187) und damit auch zur Annahme einer Tat im prozessualen Sinne hätte führen können, war vorliegend nicht zu entscheiden. Aus der sich zwischen km 318 und km 187 ergebenden durchschnittlich gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 104 km/h ergeben sich nämlich keinerlei Anhaltspunkte für eine dauerhafte Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen.

Der Bewertung des um 9.01 Uhr begangenen Verkehrsverstoßes als selbständige Tat im verfahrensrechtlichen Sinne stehen auch der von der Verteidigung in Bezug genommene Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16.01.1997 (NZV 1997, 282) sowie die weiteren Entscheidungen des BayObLG vom 25.02.1997 (NZV 1997, 484) und des OLG Düsseldorf vom 03.11.1993 (NZV 1994, 118), vom 15.09.1994 (VRS 90, 296) und vom 13.08.1996 (NZV 1996, 503) nicht entgegen.

Nach dem Beschluß des BayObLG vom 16.01.1997 ist eine "neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinne regelmäßig erst dann gegeben, wenn das Fahrzeug nicht nur verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen ist und die Fahrt danach wieder fortgesetzt wird".

Die weiteren vorgenannten Entscheidungen des BayObLG und des OLG Düsseldorf gehen davon aus, daß bei anhand von Diagrammscheiben festgestellten Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinne dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug (nicht verkehrsbedingt) zwischenzeitlich zum Stillstand gekommen ist. Das OLG Düsseldorf stellt daneben aber auch auf einen engen zeitlichen Zusammenhang der Verstöße ab.

Sämtliche genannten Entscheidungen betreffen jedoch Kraftfahrzeuge, überwiegend Lkw, in denen die Geschwindigkeitsmessung anhand von Diagrammscheiben (Fahrtschreiber) erfolgte. In allen Fällen hat es sich - soweit ersichtlich - um Überschreitungen der für Lkw auf Bundesautobahnen grundsätzlich geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen von 80 km/h gehandelt. Damit waren in diesen Fällen aber auch hinsichtlich der jeweiligen Pflichtenlage grundlegend andere Voraussetzungen wie im vorliegenden Fall - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem Pkw und damit wechselnde Regelungssituationen - gegeben. Dies ist nach Auffassung des Senats der entscheidende Grund, warum die - unter dem Blickwinkel der natürlichen Lebensauffassung sehr weit gehende Betrachtungsweise des BayObLG in seinem Beschluß vom 16.01.1997 - in vorliegender Sache nicht greift. Der in dieser Entscheidung aufgestellte Grundsatz, wonach bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen im Verlauf einer Fahrt eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne solange gegeben ist, bis das Fahrzeug nicht nur verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen ist, ist wegen der grundlegend anderen Regelungssituation für Pkw nicht ohne weiteres auf von Pkw-Fahrern begangene Geschwindigkeitsverstöße zu übertragen.

Ob eine Fahrt mit einem Pkw auf der Bundesautobahn nach der "natürlichen Anschauung des Lebens" einen einheitlichen Verkehrsvorgang darstellt, ist Tatfrage. Jedenfalls ist in dem hier zu beurteilenden Fall bei zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen durch den Fahrer eines Pkw im zeitlichen Abstand von ca. 75 Minuten, bei einer Entfernung zwischen den Meßpunkten von ca. 130 km und damit zwischenzeitlich unterschiedlichen Regelungssituationen in Bezug auf die Geschwindigkeit und bei Fehlen eines verbindenden subjektiven Elements nach der Auffassung des Lebens nicht von einer einheitlichen Tat im prozessualen Sinne auszugehen. Die Behandlung der Geschwindigkeitsverstöße in getrennten Verfahren erscheint hier nicht (anders bei den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des OLG Schleswig vom 02.12.1994, SchlHA 1996, 114 und des OLG Stuttgart vom 05.02.1997, NZV 1997, 243, zugrunde lagen) als unnatürliche Aufspaltung eines zusammenhängenden Geschehens.

Das Verfolgungshindernis des Verbots der Doppelbestrafung liegt nach alledem nicht vor. ..."