Das Verkehrslexikon
BGH Beschluss vom 20.02.2001 - 4 StR 556/00 - Zur Tatidentität bei mehreren Gefährdungen von Personen auf einer ununterbrochenen Fluchtfahrt
BGH v. 20.02.2001: Zur Tatidentität bei mehreren Gefährdungen von Personen auf einer ununterbrochenen Fluchtfahrt
Der BGH (Beschluss vom 20.02.2001 - 4 StR 556/00) hat entschieden:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht der Täter, der im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt mehrere Personen konkret gefährdet, nur eine Tat. Mehrere Vergehen nach § 142 StGB stehen dabei zur Fluchtfahrt in Tateinheit.
Siehe auch Tateinheit - Tatmehrheit - mehrere Verstöße auf einer Fahrt
Zum Sachverhalt: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Strafkammer hat zutreffend bezüglich der Gefährdung und Schädigung aufgrund der Verkehrsverstöße des Angeklagten während der Fluchtfahrt jeweils Vorsatz angenommen (vgl. BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Vorsatz 3) und sein Verhalten als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gewürdigt. Die Annahme der Strafkammer, die beiden Vergehen der Unfallflucht stünden untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit und stellten zudem eine Zäsur dar, so daß drei tatmehrheitlich begangene Delikte nach § 315 c StGB gegeben seien, hält jedoch rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen wollte sich der Angeklagte der Verhaftung wegen des zuvor begangenen Betäubungsmitteldelikts durch Flucht mit einem Kraftfahrzeug entziehen. Um die ihn unter Einsatz von Sonderrechten (blaues Rundumlicht und Martinshorn) verfolgenden Kräfte eines Sondereinsatzkommandos der Polizei abzuschütteln, fuhr er mit weit überhöhter Geschwindigkeit (bis zu 130 km/h) und unter Mißachtung weiterer Verkehrsregelungen durch verschiedene Straßen der dicht besiedelten Berliner Innenstadt. Dabei verursachte er bedingt vorsätzlich drei Unfälle mit jeweils erheblichem Fremdschaden. Zweimal setzte er in Kenntnis des Unfalls seine Fluchtfahrt fort, bei dem dritten Unfallereignis wurde er schwer verletzt und schließlich festgenommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begeht der Täter, der im Verlauf einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt mehrere Personen konkret gefährdet, nur eine Tat (BGHSt 22, 67, 76; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 2; BGH NStZ-RR 1997, 331, 332); dazu stehen die beiden Vergehen nach § 142 StGB in Tateinheit (BGHR StGB § 142 Konkurrenzen 1; vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. vor § 52 Rdn. 2 b und § 142 Rdn. 56 jeweils m.w.N.).
Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Aufspaltung rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor. ..."