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Landgericht Bonn Beschluss vom 14.01.2005 - 32 Qs 5/05 - Keine Veröffentlichung von Täterfotos bei schweren Verstößen
LG Bonn v. 14.01.2005: Keine Veröffentlichung von Täterfotos bei schweren Verstößen
Das Landgericht Bonn (Beschluss vom 14.01.2005 - 32 Qs 5/05) hat entschieden:
Eine Ordnungswidrigkeit in Gestalt eines Verstoßes gegen § 3 Absatz 3 Nr. 1 StVO (Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwingkeit von 50 km/h) rechtfertigt indes selbst bei Annahme eines schwerwiegenden Verstoßes ebenfalls nicht die Veröffentlichung der vorhandenen Lichtbilder zur Identifizierung des Täters.
Siehe auch Lichtbildbeweis - Radarfoto - Videoaufzeichnung - Passfotovergleich - Wahllichtbildvorlage
Zum Sachverhalt: Am 24.10.2004 befuhr ein bislang nicht identifizierter Motorradfahrer um 19.10 Uhr den H-tunnel in Fahrtrichtung C mit einer durch das dort installierte Messgerät gemessenen Geschwindigkeit von 130 km/h. Die örtliche zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Die von der Kamera aufgenommenen Lichtbilder des Fahrers zeigen diesen lediglich aus frontaler Perspektive mit der Folge, dass das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs unerkannt blieb.
Die Oberbürgermeisterin der Stadt C, Ordnungs- und Straßenverkehrsamt, hat daraufhin - erfolglos - beantragt, zwecks Identifizierung des Fahrers die Veröffentlichung der vorhandenen Lichtbilder anzuordnen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die gemäß § 46 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit § 304 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei den Antrag der Beschwerdeführerin auf Veröffentlichung der Beweisfotos vom 24.10.2004 abgelehnt. Die Voraussetzungen, unter denen eine Veröffentlichung von Lichtbildern zum Zwecke der Identitätsfeststellung in Betracht kommt, sind vorliegend nicht erfüllt.
Nach § 131 b Absatz 1 StPO ist die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der bislang unbekannte Täter ist keiner Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig. Dahinstehen kann, ob der vorliegend allein in Betracht zu ziehende Straftatbestand der Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Absatz 1 Nr. 2 d) StGB eine Straftat von erheblicher Bedeutung darstellt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind, wie das Amtsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, schon nicht erfüllt. § 315 c Absatz 1 Nr. 2 d) StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer grob verkehrswidrig und rücksichtslos u.a an unübersichtlichen Stellen zu schnell fährt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Der von dem Fahrzeugführer befahrene Straßenabschnitt des H-tunnels stellt indes keine unübersichtliche Stelle dar, weil es sich um einen langgezogenen Kurvenabschnitt handelt, der weit eingesehen werden kann, und der nicht von anderen Zufahrtswegen gekreuzt wird. Darüber hinaus ist durch das in Rede stehende Fahrverhalten keine konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert verursacht worden. Es ist nicht einmal ersichtlich, dass sich bestimmte Personen oder Sachen im unmittelbaren Gefährdungsbereich des Täters befunden hätten und einer kritischen Situation ausgesetzt worden wären.
Die mithin allein vorliegende Ordnungswidrigkeit in Gestalt eines Verstoßes gegen § 3 Absatz 3 Nr. 1 StVO (Überschreitung der innerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwingkeit von 50 km/h) rechtfertigt indes selbst bei Annahme eines schwerwiegenden Verstoßes ebenfalls nicht die Veröffentlichung der vorhandenen Lichtbilder zur Identifizierung des Täters. Denn eine Straftat von erheblicher Bedeutung, wie sie § 131 b Absatz 1 StPO verlangt, ist nicht gleichzusetzen mit einer „Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung“. Die Verweisungsvorschrift des § 46 Absatz 1 OWiG stellt auch unter Berücksichtung der in dem Katalog ihrer Absätze 3 bis 6 ausdrücklich normierten Ausnahmen und Einschränkungen für das Ordnungswidrigkeitenverfahren keine generelle Verweisungsnorm auf die Vorschriften der Strafprozessordnung dar. Gemäß § 46 Absatz 1 OWiG gelten, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Strafprozessordnung für das Bußgeldverfahren lediglich „sinngemäß“.
Damit ist bereits klargestellt, dass eine Übertragung der strafprozessualen Normen auf das Bußgeldverfahren gerade nicht in vollem Umfang in Betracht kommt. Vielmehr ist nach dem unterschiedlichen Gewicht des Straf- und Bußgeldanspruchs und der unterschiedlich schwerwiegenden Folgen im Straf- und Bußgeldverfahren zu entscheiden, ob bestimmte Eingriffsbefugnisse im Bußgeldverfahren zur sinngemäßen Anwendung kommen können. Dies hat zur Folge, dass Regelungen der Strafprozessordnung im Bußgeldverfahren unanwendbar sind, wenn die Vorschriften schon im Strafverfahren nur bei bestimmten Straftaten oder – wie hier im Falle des § 131 b Absatz 1 StPO – nur bei Straftaten von „erheblicher Bedeutung“ anzuwenden sind (so auch Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 13. Auflage, § 46 Rdn. 8). In § 131 b Absatz 1 StPO kommt die gesetzgeberische Intention zum Ausdruck, die mit einer Lichtbildveröffentlichung zwingend verbundene Bloßstellung eines Beschuldigten in der Öffentlichkeit nicht zugunsten der Aufklärung von geringfügigen Straftaten, bei denen in der Regel nur vergleichsweise geringe Vermögens- bzw. Sachschäden oder Personenverletzungen eingetreten sein werden, zuzulassen. Erst recht muss dies gelten, wenn durch einen lediglich bußgeldbewehrten Normverstoß überhaupt keine Schäden oder Verletzungen verursacht worden sind, wie es vorliegend der Fall ist.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten generalpräventiven Gründe und die Schwierigkeit, Motorradfahrer auf einem Fahndungsfoto zu identifizieren, die Veröffentlichung von Fahndungsfotos nicht rechtfertigen. Aus der Vorschrift des § 46 Absatz 3 OWiG, die bestimmte schwerwiegende Eingriffe schlechthin untersagt, ist zudem schon insgesamt die Bewertung abzuleiten, dass im Bußgeldverfahren von Eingriffsbefugnissen in der Regel zurückhaltend Gebrauch zu machen ist. Die Erleichterung der Ermittlungsarbeit oder die Erzielung einer Abschreckungswirkung in der Öffentlichkeit stellen kein Grund für die Anordnung oder Durchführung von Zwangsmaßnahmen der Intensität des § 131 b Absatz 1 StPO dar. ..."