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OLG Nürnberg Urteil vom 31.03.1994 - 8 U 3630/93 - Zum Deckungsumfang für Fahrzeugschäden bei mehreren Ursachen in der Teilkaskoversicherung

OLG Nürnberg v. 31.03.1994: Zum Deckungsumfang für Fahrzeugschäden bei mehreren Ursachen in der Teilkaskoversicherung


Das OLG Nürnberg (Urteil vom 31.03.1994 - 8 U 3630/93) hat entschieden:
In der Teilkasko-Versicherung liegt nach dem Grundsatz der sogenannten Gesamtkausalität der Versicherungsfall auch dann vor, wenn das Schadensereignis zwar mehrere adäquate Ursachen hat (Anstoß an der Leitplanke und Brand), der Schaden aber auch auf die versicherte Ursache (Brand) zurückgeht.


Siehe auch Teilkaskoversicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... m Gegensatz zum Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Beklagte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VVG verpflichtet ist, den Kläger aus der bestehenden Teilkasko- Versicherung bedingungsgemäß zu entschädigen.

1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das versicherte Fahrzeug des Klägers bei dem Unfall vom 04.06.1992 in Brand geraten ist. Damit steht ein Versicherungsfall gemäß § 12 Abs. 1 I a AKB fest.

2. Zwischen den Parteien ist auch nicht streitig, dass bei diesem Unfall ein Gesamtschaden (Reparaturkosten) in Höhe von insgesamt DM 55.290,00 eingetreten ist (vgl. -Gutachten vom 15.06.1992). Dabei beläuft sich der durch den Brand selbst verursachte Teilschaden auf DM 43.290,00 (vgl. - Gutachten a.a.O.) und übersteigt damit den erstattungsfähigen Wiederbeschaffungswert im Sinn des § 13 Abs. 1 AKB (DM 11.500,00).

3. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Beklagten, dass der nicht gedeckte Unfallschaden (DM 12.000,00) ebenfalls den Wiederbeschaffungswert des § 13 Abs. 1 AKB übersteigt:

a) Hat ein Ereignis mehrerer adäquate Ursachen, von denen -wie hier- nur eine versicherte Gefahr ist, so genügt es nach dem Grundsatz der sogenannten Gesamtkausalität, dass der Schaden auch auf die versicherte Ursache (Brand) zurückgeht (vgl. Hofmann, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Rz. 2 zu § 16; Bruck-Möller, VVG, 8. Aufl., Rz. 153 zu § 49 VVG).

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die konkurrierende Ursache einem Gefahrausschluss unterfiele. In diesem Fall wäre der Versicherungsschutz in vollem Umfang ausgeschlossen (vgl. Hofmann, a.a.O., Rz. 4; Bruck-Möller, a.a.O.).

b) Ein derartiger Gefahrausschluss liegt jedoch hier nicht vor: Unfall und Brand stehen vielmehr als versicherte Gefahren selbständig und gleichwertig nebeneinander (vgl. BGH VersR 79, 805; Stiefel-Hofmann, 15. Aufl., Rz. 32 a zu § 12 AKB). Deshalb besteht auch für einen im Anschluss an einen nicht gedeckten Unfall entstehenden Brandschaden Versicherungsschutz (vgl. Bruck-Möller, Johannsen, Kraftfahrtversicherung, 8. Aufl., Anm. J 32).

Lediglich bei Ermittlung der Schadenshöhe muss geprüft werden, welcher Teil des Gesamtschadens auf das Brandereignis zurückzuführen ist (vgl. Johannsen, a.a.O.). Dies beruht auf dem Grundsatz, dass auch bei Anwendung der Gesamtkausalität stets zu prüfen ist, ob der Schaden sich nicht in einzelne Teilkomplexe zerlegen lässt, die den beteiligten Kausalreihen zugeordnet werden können. Ist dies der Fall, so ist nur der Teilschaden versichert, der auf die versicherte Ursache zurückgeht (vgl. Hofmann, Privatversicherungsrecht, Rz. 5 zu § 16).

Damit ist aber nur eine gegenständliche Teilung des nach Beendigung des Ereignisses bestehenden Gesamtschadens gemeint. Unzulässig ist deshalb -entgegen der Auffassung der Beklagten - eine zeitliche Aufspaltung des einheitlichen Ereignisses und eine Abtrennung des zuerst verursachten Unfallschadens. Ein derartiges Vorgehen ließe sich zwar im Fall eines vorzeitigen Interessewegfalls (§ 68 Abs. 2 VVG) rechtfertigen. So wird im Fall eines einer nicht versicherten Unterschlagung (§ 12 Abs. 1 I b letzte Alternative AKB) nachfolgenden Brandschadens ein Versicherungsschutz dann verneint, wenn bereits Interessewegfall im Sinn des § 68 VVG eingetreten war (vgl. Johannsen, a.a.O., Anm. J 59 und J 61).

So liegt jedoch der Fall hier nicht. Zwar reicht in der Kaskoversicherung bereits die Reparaturunwürdigkeit des Fahrzeugs für die Anwendung des § 68 VVG aus (vgl. BGH VersR 60, 1107; Bruck-Möller, VVG, 8. Aufl., Rz. 28 zu § 68, m.w.N.). Die Frage der Reparaturunwürdigkeit des Fahrzeugs stellt sich jedoch sinnvollerweise während des zeitlichen Hergangs des Versicherungsfalls nicht. Insoweit kann nur eine schon vor Beginn des Schadensereignisses bestehende Reparaturunwürdigkeit eine Rolle spielen. Würde man anders entscheiden, so hätte die im Rahmen der Gesamtkausalität an sich unerhebliche Mitverursachung durch eine nicht eingeschlossene, aber auch nicht ausgeschlossene Gefahr, nur deshalb die Wirkung eines Risikoausschlusses, weil sie sich im Rahmen des einheitlichen Geschehensablaufes früher verwirklicht hat. Darauf kann es aber nicht ankommen, weil das versicherte Fahrzeug - ex post betrachtet - von vornherein auch der Brandgefahr ausgesetzt war und die für den Gesamtschaden mitverantwortliche Unfallgefahr mangels eines Ausschlusstatbestands versicherungsrechtlich als irrelevant zu werten ist.

c) Ist aber die Mitverursachung durch die nicht versicherte Unfallgefahr beim Anspruchsgrund unerheblich, so reicht es für die Schadenshöhe aus, dass durch die Brandgefahr ein Teilschaden verursacht wurde, der den maßgeblichen Wiederbeschaffungswert übersteigt.

4. Die Beklagte ist somit verpflichtet, dem Kläger gemäß §§ 12 Abs. 1 I a, 13 Abs. 1 AKB den unstreitigen Wiederbeschaffungswert in Höhe von DM 11.515,78 zu erstatten. ..."







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