Das Verkehrslexikon

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OLG Celle Beschluss vom 24.02.2005 - 2 W 36/05 - Keine Ermäßgung bei zweitem Versäumnisurteil

OLG Celle v. 24.02.2005: Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG findet auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat.


Das OLG Celle (Beschluss vom 24.02.2005 - 2 W 36/05) hat entschieden:
Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG findet auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat.


Siehe auch Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) in den verschiedenen Verfahrensarten


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Dem Antragsteller steht gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3104 VV eine Terminsgebühr von 1,2 zu, die auf die bereits mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 bewilligte Gebühr von 0,5 gemäß § 15 Abs. 2 RVG anzurechnen ist. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV findet auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat. Denn er hat damit nicht "nur einen Termin", sondern insgesamt zwei Termine wahrgenommen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 345 Rdnr. 7). Die gegenteilige Auffassung, wonach in dieser Konstellation insgesamt nur eine 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG entsteht (vgl. Hansens, JurBüro 2004, 251), steht im Widerspruch zur gesetzgeberischen Intention, wonach die Reduzierung dem in der Regel verminderten Aufwand des Rechtsanwalts Rechnung trägt und nur dann gelten soll, wenn er tatsächlich keine weiteren Tätigkeiten entfaltet (BT-Drs. 15/1971, 212). Dies ist hier gerade nicht der Fall, weil er mit der Wahrnehmung eines zweiten Termins tätig geworden ist.

Auf die im Kostenfestsetzungsantrag vom ...geltend gemachte Gebühr von 1,2 war somit die bereits bewilligte 0,5 Terminsgebühr anzurechnen (§ 15 Abs. 2 RVG). ..."