Das Verkehrslexikon

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Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) in den verschiedenen Verfahrensarten

Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) in den verschiedenen Verfahrensarten




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- BGH-Rechtsprechung
- Terminsgebühr trotz kurzfristiger Terminsaufhebung?
- Anerkenntnis-Urteil im schriftlichen Verfahren
- Außergerichtliche Besprechungen
- Austausch von E-Mails
- Feststellung eines gerichtlichen Vergleichs ohne mündliche Verhandlung
- Ermäßigung beim zweiten Versäumnisurteil?
- Trennung in 2 Verfahren
- Vereinbarung über Ruhen des Verfahrens
- Verwaltungsgerichtsverfahren



Einleitung:


Die Terminsgebühr nach dem RVG entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Um die Entstehung der Terminsgebühr in Fällen, in denen außergerichtliche Vergleiche abgeschlossen wurden, haben sich alsbald nach dem Inkrafttreten des RVG Meinungsstreitigkeiten entwickelt.


Unbestritten ist inzwischen, dass die Terminsgebühr kein gerichtliches Verfahren voraussetzt, sondern dass Besprechungen mit der Gegenseite zwecks Vermeidung eines solchen Verfahrens ausreichend sind, ja sogar vom Gesetzgeber ausdrücklich gefördert werden sollten, vgl. BGH Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 198/09:

   "Während ein bereits laufendes Verfahren erledigt wird, kann nur ein Verfahren, das noch nicht begonnen hat, vermieden werden. Deshalb braucht der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, nicht bereits bei Gericht anhängig gemacht worden zu sein. Vielmehr will der Gesetzgeber die außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (BT-Drucks. 15/1971 S. 148; BGH, Urt. v. 8. Februar 2007 - IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 7, 8). Voraussetzung für die zugunsten des Anwalts des Anspruchstellers anfallende Terminsgebühr ist danach lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags, nicht jedoch die Einreichung der Klage (BGH, Urt. v. 8. Februar 2007, aaO Rn. 9)."

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Verfahresnkosten - Prozesskosten

OLG Stuttgart v. 10.03.2005:
Wird in einem Rechtsstreit ein in einem anderen Verfahren rechtshängiger Anspruch mit verglichen, fällt allein dadurch eine Terminsgebühr und Einigungsgebühr in dem anderen Verfahren nicht an.

AG Daun v. 26.07.2006:
Werden in dem gerichtlichen Termin zugleich Vergleichsverhandlungen über solche Ansprüche mit einbezogen, die bei Gericht nicht anhängig sind, so ist der Gegenstandswert im Sinne von § 2 Abs. 2 RVG der nicht anhängigen Ansprüche dem Gegenstandswert des rechtshängigen Verfahrens hinzuzurechnen. Der Terminsgebühr aus dem Gesamtgegenstandswert steht nicht entgegen, dass die Ansprüche nicht anhängig waren.

BGH v. 13.07.2011:
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter fallen nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt. Gemäß § 10 RVG kann ein Rechtsanwalt seine Vergütung aber nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern und damit zugleich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte den tatsächlichen Anfall der berechneten gesetzlichen Gebühren und Auslagen glaubhaft machen. Das hätte hier die Abrechnung des Terminvertreters selbst gegenüber der Beklagten erfordert; die Berechnung des Prozessbevollmächtigten, der nicht Gläubiger dieser Forderung ist, reicht dafür nicht.

OVG Lüneburg v. 15.11.2017:
Allein die anwaltliche Ankündigung gegenüber einer Behörde, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, um so die Rücknahme einer als gebundene Entscheidung ergangenen Verfügung zu erreichen, führt nicht zum Anfall einer Terminsgebühr.

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BGH-Rechtsprechung:


BGH v. 07.06.2006:
Ist nach Erlass eines Versäumnisurteils und nach Einspruch durch den Gegner dieser im daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch ordnungsgemäß vertreten, so ist für die Terminsgebühr RVG VV Nr. 3104 einschlägig. Aus dem Umstand, dass das erste Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO erging, ergibt sich nichts anderes.

BGH v. 03.07.2006:
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten - neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

BGH v. 10.07.2006:
Der Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr immer dann, wenn ein schriftlicher Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird, unabhängig davon, ob dies in einem Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO geschieht oder die Parteien in einem Verfahren, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auf die mündliche Verhandlung verzichten.

BGH v. 11.07.2006:
Zur gebührenrechtlichen Auswirkung einer Vertretung des Streithelfers bei der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits durch einen Rechtsanwalt der unterstützten Prozesspartei auf die Terminsgebühr und zur Abgrenzung von einer weitergehenden Beauftragung mit einer Einzeltätigkeit nach Teil 3 Abschnitt 4 VV-RVG.

BGH v. 08.02.2007:
Hat der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, kann eine Terminsgebühr auch dann entstehen, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist.

BGH v. 21.10.2009:
Die Wahl des Begriffs "Besprechung" in der Begründung des Gesetzentwurfs deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt nur außergerichtliche Besprechungen im Wortsinne vergüten wollte. Hätte der Gesetzgeber jeglichen außergerichtlichen Austausch über moderne Kommunikationsmittel als Besprechung anerkennen wollen, so hätte er dies in der Gesetzesbegründung erwähnen und in der Neuregelung deutlich machen müssen. Der Austausch von E-Mails durch die Prozessbevollmächtigten löst daher keine Terminsgebühr aus.

BGH v. 14.04.2010:
Wird in einem Verfahren mündlich verhandelt und dieses sodann mit einem anderen Verfahren verbunden, in dem bisher noch nicht mündlich verhandelt wurde, so ist die bereits entstandene Terminsgebühr auf die nach Verbindung aus dem Gesamtstreitwert zu ermittelnde Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) anzurechnen. Sind Gebührentatbestände - hier die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV - jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, so steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die Gebühren aus den Einzelwerten oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung verlangt. Wird die Klage erst nach Verbindung erhöht, so kann die Erhöhung nur nach dem Gesamtstreitwert des verbundenen Verfahrens berechnet werden.




BGH v. 01.07.2010:
Bespricht der Anwalt des Anspruchsgegners mit dem Anwalt des Anspruchstellers, dem ein Klageauftrag erteilt ist, die Angelegenheit, um diese außergerichtlich zu erledigen, so verdient er damit die Terminsgebühr jedenfalls dann, wenn sein Auftrag die Rechtsverteidigung in einem etwaigen Klageverfahren umfasst.

BGH v. 31.08.2010:
Tilgt der Beklagte die zu titulierende Verbindlichkeit erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, bemisst sich die Terminsgebühr des Klägervertreters nach den bis dahin entstandenen Kosten und nicht nach dem Streitwert der Hauptsache, wenn es trotz der Kürze der Zeit noch möglich gewesen wäre, vor Aufruf der Sache einen die Erledigung der Hauptsache erklärenden Schriftsatz beim Prozessgericht einzureichen.

BGH v. 12.10.2010:
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3200 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung in einem Gerichtstermin entsteht nur, wenn der Termin auch stattfindet. Dies setzt voraus, dass das Gericht, sofern der Termin nicht förmlich aufgerufen wird, zumindest konkludent mit dem Termin "begonnen" hat.

BGH v. 02.11.2011:
Die in Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG vorgesehene Terminsgebühr kann auch in solchen Verfahren anfallen, in denen eine mündliche Verhandlung für den Fall vorgeschrieben ist, dass eine Partei sie beantragt.

BGH v. 28.02.2012:
In Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in denen ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, kann eine Terminsgebühr nicht anfallen.

BGH v. 24.01.2017:
Die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 RVG VV entsteht auch dann, wenn die Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne einen entsprechenden (Prozess-)Antrag des Klägers ergeht.

BGH v. 07.02.2017:

1.  Für die Prüfung der Frage, ob die Kostengrundentscheidung und damit der prozessuale Kostenerstattungsanspruch die gebührenauslösende Tätigkeit des Rechtsanwalts - im Falle der Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 RVG VV die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete außergerichtliche Besprechung - erfasst, ist von Bedeutung, welche Reichweite die konkrete Kostengrundentscheidung formal hat, insbesondere, welche Verfahrensabschnitte sie einschließt. Etwaige ihr zeitlich nachfolgende Verfahrensabschnitte und die mit diesen zusammenhängende anwaltliche Tätigkeit kann eine Kostengrundentscheidung schon formal nicht erfassen.

2.  Die Kostengrundentscheidung in einem Beschluss, mit welchem eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen wurde, erfasst das einstweilige Verfügungsverfahren lediglich bis zum Erlass dieses Beschlusses. Eine außergerichtliche Besprechung, die auf die Vermeidung eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung gerichtet ist, kann nicht der ihr vorausgegangenen Kostengrundentscheidung zugeordnet werden, mit der Folge, dass für den Fall, dass Widerspruch nicht eingelegt wird, die Terminsgebühr nicht gemäß §§ 103 ff. ZPO festsetzungsfähig ist.


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Terminsgebühr trotz kurzfristiger Terminsaufhebung?:


OLG Koblenz v. 14.07.2006:
Wird die Klage derart kurz vor einem Gerichtstermin zurückgenommen, dass die Abladung des Beklagtenanwalts durch die Geschäftsstelle nicht gesichert erscheint, ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers verpflichtet, durch einen Anruf oder in sonstiger Weise beim gegnerischen Kollegen sicherzustellen, dass dieser nicht zum Termin anreist.

BGH v. 12.10.2010:
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3200 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung in einem Gerichtstermin entsteht nur, wenn der Termin auch stattfindet. Dies setzt voraus, dass das Gericht, sofern der Termin nicht förmlich aufgerufen wird, zumindest konkludent mit dem Termin "begonnen" hat.

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Anerkenntnis-Urteil im schriftlichen Verfahren:


OLG Karlsruhe v. 12.09.2005:
Bei einem Anerkenntnis-Urteil im schriftlichen Verfahren gemäß § 307 Satz 2 ZPO (Neufassung seit 1.9.2004) hat der Rechtsanwalt die Terminsgebühr verdient. Dies ergibt sich - gegenwärtig - aus einer analogen Anwendung der Gebührenregelung in der Anmerkung zu VV Nr. 3104 RVG. Für die Zukunft - mit Wirkung ab 21.10.2005 - hat der Gesetzgeber eine entsprechende Klarstellung in VV Nr. 3104 RVG vorgenommen.

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Außergerichtliche Besprechungen:


OLG Koblenz v. 29.04.2005:
Kommt es zwischen den Bevollmächtigten der Parteien zu einem telefonischen Meinungsaustausch über die Erledigung einer anhängigen Streitsache, entsteht hierfür die Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV.

KG Berlin v. 16.07.2012:
Für den Anfall der außergerichtlichen Terminsgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3104 sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Gebühr entsteht bereits dann, wenn sich der Gegner auf ein der Erledigung des Verfahrens dienendes Gespräch – wobei ein fernmündlicher Kontakt genügt - einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Den Erfolg einer gütlichen Einigung setzt der Gebührentatbestand nicht voraus.

BAG v. 19.02.2013:
Eine Terminsgebühr nach § 2 Abs 2 RVG, Teil 3 Vorbem 3 Abs 3 i.V.m. Nr 3104 RVG-VV fällt nicht an, wenn keine Besprechung i.S.d. Vorbem 3 Abs 3 RVG-GG vorliegt. Dies ist bei Gesprächen zwischen den Bevollmächtigten mehrerer Beklagter ohne Beteiligung des Gegners dann nicht der Fall, wenn dieser nicht vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan hat.

KG Berlin v. 06.02.2014:
Nach der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 3104 VV kann ein Rechtsanwalt eine 1,2-fache Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts verdienen. Durch die Einbeziehung von Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts in den Gebührentatbestand soll das Bemühen der anwaltlichen Parteivertreter gefördert werden, in jedem Verfahrensstadium zu einer angemessenen Lösung des Streits und damit zu einer möglichst frühzeitigen Vermeidung oder Beendigung des Prozesses zu kommen. Dabei genügt es, wenn die Unterredung von einer Seite mit dieser Zielrichtung aufgenommen wird und die andere Seite sich hierauf einlässt. Dies setzt voraus, dass nicht nur eine Besprechung stattgefunden hat, sondern dass diese auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war. Für den Anfall der außergerichtlichen Terminsgebühr sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Gebühr entsteht bereits dann, wenn sich der Gegner auf das Gespräch – wobei ein fernmündlicher Kontakt genügt - einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt.

OLG Koblenz v. 03.07.2015:
Ein auf die Klagerücknahme zielender Anruf des Beklagtenvertreters beim Prozessbevollmächtigten des Klägers kann in eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung münden und damit die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 RVG-VV auslösen. - Bleibt der Inhalt des Telefongesprächs streitig, geht das zu Lasten desjenigen, der den gebührenrelevanten Sachverhalt behauptet, sofern keine übereinistmmende Sachdarstellung vorliegt (hier verneint).

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Austausch von E-Mails:


OLG Koblenz v. 18.05.2007:
Der Austausch anwaltlicher E-Mails zur Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens kann einer Besprechung mit derselben Zielrichtung gleichstehen und daher die Terminsgebühr auslösen.

VG Lüneburg v. 22.01.2008:
Nach dem Sinn und Zweck der Regelungen soll die bloße Wahrnehmung von Besprechungskontakten, die auf die gütliche Beilegung oder Erledigung des Verfahrens (nur) gerichtet sind, bereits die Terminsgebühr auslösen. Daher ist schon der Austausch von e-mails als Besprechung gewertet und ist es für eine Terminsgebühr als ausreichend angesehen worden, wenn nur „Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt“ bzw. „unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über die Erledigung“ ausgetauscht werden.

BGH v. 21.10.2009:
Die Wahl des Begriffs "Besprechung" in der Begründung des Gesetzentwurfs deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt nur außergerichtliche Besprechungen im Wortsinne vergüten wollte. Hätte der Gesetzgeber jeglichen außergerichtlichen Austausch über moderne Kommunikationsmittel als Besprechung anerkennen wollen, so hätte er dies in der Gesetzesbegründung erwähnen und in der Neuregelung deutlich machen müssen. Der Austausch von E-Mails durch die Prozessbevollmächtigten löst daher keine Terminsgebühr aus.

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Feststellung eines gerichtlichen Vergleichs ohne mündliche Verhandlung:


OLG Nürnberg v. 15.12.2004:
Die Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV entsteht nicht, wenn im normalen Prozessverfahren vor einer mündlichen Verhandlung ein Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird.

LG Bonn v. 29.04.2005:
Das Zustandekommen eines Vergleiches gemäß § 278 Abs. 6 ZPO im normalen Prozessverfahren vor einer mündlichen Verhandlung führt jedenfalls dann zum Entstehen der Terminsgebühr i. S. d. Nr. 3104 VV RVG, wenn dem Vergleich der Erledigung des Verfahrens dienende Besprechungen zwischen den Parteien vorausgegangen sind.

OLG Nürnberg v. 01.06.2005:
Bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO fällt eine 1,2 Terminsgebühr an, wenn die Parteivertreter außergerichtliche - auch nur telefonische - Vergleichsgespräche führen (Abgrenzung zu OLG Nürnberg, 3 W 4006/04; 2 W 208/05).

OLG Naumburg v. 25.06.2010:
Wird in einem Rechtsstreit in II. Instanz, in dem zunächst die mündliche Verhandlung vorgesehen war, durch Abschluss eines schriftlichen Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO auf die mündliche Verhandlung verzichtet, so fällt nach Nr. 3202 Abs. 1 i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV eine Terminsgebühr an. Die Terminsgebühr gehört auch dann zu den "Kosten des Rechtsstreits", wenn in dem Vergleich ein bisher nicht rechtshängiger Anspruch einbezogen wird.

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Ermäßigung beim zweiten Versäumnisurteil?


OLG Celle v. 24.02.2005:
Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV RVG findet auf den Fall eines zweiten Versäumnisurteils keine Anwendung, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte bereits das erste Versäumnisurteil erwirkt hat.

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Trennung in 2 Verfahren:


OLG Düsseldorf v. 23.09.1999:
Im Falle der Prozesstrennung hat der verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt die Wahl, ob er einheitlich die Gebühren nach dem Gesamtstreitwert oder gesondert aus den getrennten Verfahren mit den jeweiligen Einzelwerten geltend macht.

OLG Düsseldorf v. 25.05.2009:
Ein Rechtsanwalt hat im Falle einer Prozesstrennung das Wahlrecht, ob er die Gebühren einheitlich aus dem Gesamtstreitwert oder gesondert aus den getrennten Verfahren mit den jeweiligen Einzelwerten geltend macht. Nebeneinander dürfen die Gebühren wegen § 15 Abs. 2 RVG nicht verlangt werden.

OLG Brandenburg v. 03.01.2011:
Die Trennung der Verfahren der Klage und der Drittwiderklage entsprechend § 145 Abs. 2 ZPO hat zur Folge, dass zwei gesonderte Prozessverfahren entstehen. Dabei bleiben die Prozessvorgänge, die vor der Trennung stattgefunden haben, für beide Verfahren wirksam. Deshalb bleiben auch die vor der Prozesstrennung entstandenen Gebühren bestehen. Soweit sie nach der Trennung erneut entstehen, geschieht dies nur aus den Werten der getrennten Verfahren. Der Rechtsanwalt darf grundsätzlich wählen, ob er die Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung oder aus den zwei getrennten Verfahren mit den jeweiligen Einzelwerten verlangt. Das Wahlrecht entfällt jedoch, wenn eine Terminsgebühr nach Abtrennung nicht entstanden ist. Dann sind die entstandenen Gebühren im Verhältnis der Streitwerte auf die getrennten Verfahren zu verteilen.

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Vereinbarung über Ruhen des Verfahrens:


BGH v. 06.03.2014:
Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens, lösen eine Terminsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 RVG-VV nicht aus.

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Verwaltungsgerichtsverfahren:


OVG Münster v. 24.06.2009:
Wird im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO geschlossen, entsteht für den Prozessbevollmächtigten eine Terminsgebühr.

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