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OLG Karlsruhe Beschluss vom 12.09.2005 - 15 W 39/05 - Bei einem Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren wird die Terminsgebühr verdienst

OLG Karlsruhe v. 12.09.2005: Bei einem Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren wird die Terminsgebühr verdienst


Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 12.09.2005 - 15 W 39/05) hat entschieden:
Bei einem Anerkenntnis-Urteil im schriftlichen Verfahren gemäß § 307 Satz 2 ZPO (Neufassung seit 1.9.2004) hat der Rechtsanwalt die Terminsgebühr verdient. Dies ergibt sich - gegenwärtig - aus einer analogen Anwendung der Gebührenregelung in der Anmerkung zu VV Nr. 3104 RVG. Für die Zukunft - mit Wirkung ab 21.10.2005 - hat der Gesetzgeber eine entsprechende Klarstellung in VV Nr. 3104 RVG vorgenommen.


Siehe auch Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) in den verschiedenen Verfahrensarten


Zum Sachverhalt: Der Kläger hat im Verfahren ... des Landgerichts Heidelberg von der Beklagten Zahlung in Höhe von 13.956,92 € nebst Zinsen verlangt. Mit Verfügung vom 07.02.2005 hat das Landgericht Heidelberg das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2005 Klageabweisung angekündigt hatte, hat das Landgericht Heidelberg mit Verfügung vom 15.04.2005 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 04.05.2005 bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 02.05.2005 hat die Beklagte die Klageforderung anerkannt. Das Landgericht Heidelberg hat daraufhin den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und mit Anerkenntnis-Urteil gem. § 307 Satz 2 ZPO vom 02.05.2005 die Beklagte antragsgemäß verurteilt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01.06.2005 hat der Rechtspfleger des Landgerichts Heidelberg die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.677,00 € festgesetzt. Hierbei hat der Rechtspfleger u.a. eine 1,2-Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 679,20 € angesetzt.

Gegen diese Kostenfestsetzung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Der Rechtspfleger des Landgerichts Heidelberg hat der sofortigen Beschwerde durch begründeten Beschluss vom 27.06.2005 nicht abgeholfen.

Das Rechtsmittel blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Zu Recht hat der Rechtspfleger des Landgerichts Heidelberg bei der Kostenfestsetzung für den Rechtsanwalt des Klägers eine Terminsgebühr berücksichtigt. Die Terminsgebühr bei einem Anerkenntnis-Urteil im schriftlichen Verfahren gem. § 307 Satz 2 ZPO ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von VV Nr. 3104 RVG.

1. In der Zeit vor dem 01.09.2004 (Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes) bestand für die Terminsgebühr des Rechtsanwalts bei einem Anerkenntnis-Urteil folgende Rechtslage: Bei einem Anerkenntnis-Urteil in mündlicher Verhandlung ergab sich die Terminsgebühr unmittelbar aus VV Nr. 3104 RVG. Bei einem Anerkenntnis-Urteil im schriftlichen Vorverfahren regelte die Bezugnahme auf die - damals noch geltende - Vorschrift in § 307 Abs. 2 ZPO das Anfallen der Terminsgebühr (Anmerkung 1 Ziff. 1 zu VV Nr. 3104 RVG). Im schriftlichen Verfahren war nach der Gesetzeslage bis zum 31.08.2004 ein Anerkenntnis-Urteil nur möglich entweder mit Zustimmung der Parteien (§ 128 Abs. 2 ZPO) oder unter den Voraussetzungen des § 495 a ZPO (Verfahren nach billigem Ermessen bei einem Streitwert bis 600 €). In diesen beiden Fällen hatte der Rechtsanwalt gemäß Anmerkung 1 Ziff. 1 zu VV Nr. 3104 RVG die Terminsgebühr ebenfalls verdient. Das heißt: Die Vergütungsregelung in VV Nr. 3104 RVG ist so konzipiert, dass der Rechtsanwalt bei einem Anerkenntnis-Urteil in allen in Betracht kommenden prozessualen Konstellationen nach der bis zum 31.08.2004 geltenden Rechtslage eine Terminsgebühr verdient hatte.

2. Das Anerkenntnis-Urteil im vorliegenden Verfahren ist nach dem 01.09.2004 ergangen auf der Grundlage der neuen Regelung in § 307 Satz 2 ZPO. Einen Absatz 2, auf den die Anmerkung 1 Ziff. 1 zu VV Nr. 3104 RVG Bezug nimmt, gibt es nicht mehr. Die Beklagte weist daher zutreffend darauf hin, dass sich das Anfallen einer Terminsgebühr bei einem Anerkenntnis-Urteil gem. § 307 Satz 2 ZPO aus dem Wortlaut von Anmerkung 1 Ziff. 1 zu VV Nr. 3104 RVG nicht (mehr) ergibt.

Die Terminsgebühr ergibt sich für den vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats allerdings aus einer entsprechenden Anwendung von Anmerkung 1 Ziff. 1 zu VV Nr. 3104 RVG. Die Bezugnahme auf § 307 Abs. 2 ZPO in der genannten Anmerkung des Vergütungsverzeichnisses ist mit der Neufassung von § 307 ZPO obsolet geworden. Eine entsprechende Anwendung der Vergütungsregelung muss dazu führen, dass die Terminsgebühr gem. VV Nr. 3104 RVG in allen Fällen eines Anerkenntnis-Urteils gem. § 307 ZPO (n.F.) anfällt.

Der Umstand, dass die Anmerkung 1 Ziff. 1 zu VV Nr. 3104 RVG zum 01.09.2004 nicht der Änderung in § 307 ZPO angepasst wurde, beruht auf einem Versehen des Gesetzgebers. Diese Feststellung ist für die Anwendung der Vorschrift für die Zeit nach dem 01.09.2004 entscheidend. Bei der Neuregelung von § 307 ZPO im 1. Justizmodernisierungsgesetz wurde übersehen, dass diese Neuregelung Auswirkungen auf die Bezugnahme in Anmerkung 1 Ziff. 1 VV Nr. 3104 RVG hatte (vgl. zum Versehen des Gesetzgebers Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., Vorbemerkung zu VV Nr. 3104 RVG; König, NJW 2005, 1243, 1244, Anmerkung 5). Der Gesetzgeber hatte bei der Neufassung von § 307 ZPO lediglich die Absicht, den Erlass eines Anerkenntnis-Urteils im schriftlichen Verfahren in gewissem Umfang zu erleichtern. Auswirkungen auf die Rechtsanwaltsvergütung waren erkennbar nicht beabsichtigt. Da der Rechtsanwalt nach der bis zum 31.08.2004 geltenden Rechtslage in allen prozessualen Konstellationen eines Anerkenntnis-Urteils eine Terminsgebühr verdient hatte (siehe oben 1.), muss Entsprechendes - trotz des unzulänglich gewordenen Wortlauts der Anmerkung 1 Ziff. 1 zu VV Nr. 3104 RVG - auch für die Zeit nach dem 01.09.2004 gelten. Dies entspricht zukünftig auch der Gesetzeslage nach Art. 2 Abs. 5 Ziff. 3 b des EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetzes vom 26.08.2005 (BGBl I, 2477, 2481). Die Regelung tritt am 21.10.2005 in Kraft (Art. 3 des Gesetzes). ..."







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