Das Verkehrslexikon

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Drogennachweis und Wirkungsgrenzwerte

Drogennachweis und Wirkungsgrenzwerte


Siehe auch Stichwörter zum Thema Drogen




Ebenso wie der Alkoholproblematik kommt auch dem Betäubungsmittelkonsum eine zunehmende besondere Bedeutung zu - auch im Rahmen der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.

Der zunehmende Gebrauch der sog. weichen Droge Cannabis und dessen Wirkung auf die Fähigkeit, Kraftfahrzeuge sicher zu führen, stellt hier ein besonderes Problem dar.


Hinzu kommt, dass einerseits die wissenschaftlichen Erkenntnisse über die persönlichkeitsverändernden Wirkungen des Drogenkonsums zunehmen; andererseits werden aber auch die Nachweismethoden für das Vorliegen von Wirkstoffen aus Betäubungsmitteln immer besser und feiner, so dass eine viel häufigere Konfrontation der Behörden mit "zugedröhnten" Fahrzeugführern gegenüber früheren Zeiten zu verzeichnen ist.

Mode- und andere Designerdrogen wie beispielsweise Ecstasy tun ein Übriges, um ein präventives frühes Einschreiten zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs zu gebieten.

Der Gesetzgeber stand 1998 bei der Schaffung entsprechender Normen vor der Schwierigkeit, dass es anders als beim Alkohol bei den Drogen und Arzneimitteln keine wissenschaftlich gesicherten Grenzwerte gibt, von deren Vorliegen an genügend rechtssicher auf eine absolute Fahruntauglichkeit geschlossen werden kann; dies führte dazu, dass z. B. im Bereich der Ordnungswidrigkeiten keine Grenzwerte festgelegt worden, sondern der Gesetzgeber für das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr eine Null-Lösung festgeschrieben hat.

Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Zeitraum, in dem das Vorhandensein von Wirkstoffen aus dem Betäubungsmittelbereich noch nachgewiesen werden kann, sehr dicht an dem Zeitraum liegt, in dem nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auch eine die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Wirkung vorliegt; es wurde also von einer weitgehenden Übereinstimmung von Wirkungszeit und Nachweiszeit ausgegangen.




Damals wurde also beschlossen, bei den Drogen den sog. Null-Grenzwert einzuführen. Es stellt also immer dann eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein Fahrzeugführer unter der Wirkung von

Cannabis (Tetrahydrocannabinol - THC)
Heroin (Morphin)
Morphin
Kokain (Benzoylecgonin)
Amphetamin
Designer-Amphetamin (Methylendioxyethylamphetamin - MDE - oder Methylendioxymethamphetamin - MDMA)


am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kfz teilnimmt. Dass eine solche Wirkung eines oder mehrerer der genannten Stoffe vorliegt, wird dann vom Gesetz unterstellt, wenn solche Stoffe im Blut nachgewiesen werden. Es kam hier also nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nicht auf das Erreichen einer bestimmten Wirkstoffmenge an, sondern jede Überschreitung der Nullwert-Grenze sollte sanktioniert werden.

Dass jedoch seitdem die Mess- und Nachweismethoden erheblich verbessert und verfeinert wurden, hat zur Folge, dass der Zeitraum, in dem das Vorhandensein von Wirkstoffen im Blut nachgewiesen werden kann, erheblich ausgedehnt wurde, und zwar in einem Maße, dass keineswegs mehr sicher davon ausgegangen werden kann, dass der Nachweiszeitraum mit dem Wirkungszeitraum übereinstimmt.




Daher muss der Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass nicht mehr jede beliebige, noch so geringe im Blut nachgewiesene Dosis berauschender Mittel ausreicht, um von einer Wirkung während einer konkreten Fahrt auszugehen. Denn wenn beispielsweise bei einer Kontrolle im Blut nur eine Cannaboid-Menge von unter 1 ng/ml nachgewiesen werden kann, dann kann es durchaus sein, dass der Cannabis-Konsum derartig lange zurück lag, dass von einer Wirkung auf eine bestimmte spätere Fahrt nicht mehr ausgegangen werden kann.

Aus diesem Grund ist von einer Ordnungswidrigkeit nur dann auszugehen, wenn die Nachweismenge im Blut bei Cannabis mindestens 1 ng/ml betragen hat. Auch für die anderen Stoffe werden entsprechende Mindestnachweismengen vorgeschlagen. Die sog. Grenzwertkommission, die die Bundesregierung zum Thema "Drogen und Straßenverkehr" berät, geht von folgenden Werten aus:

Cannabis - 1 ng/ml
Morphin - 10 ng/ml
Kokain - 10 ng/ml oder 75 ng/ml BZE im Blutserum
Amphetamin - 25 ng/ml und
MDE und MDMA jeweils 25 ng/ml.




Es deutet sich somit darüber hinaus an, dass Bußgeldverfahren eingestellt werden müssen, wenn geringere Nachweismengen gefunden werden. Wenn sich somit für die Praxis künftig Nachweis-Grenzwerte für die verschiedenen Rauschmittel entwickeln, entsteht sofort ein Problem, das bei einer Nullwert-Grenze keine Rolle spielt: Müssen nun zusätzlich Messverfahrenstolerenzen eingeführt werden. Denn da feststeht, das kein naturwissenschaftliches Verfahren absolut richtige Werte ergibt, liegt es nahe, ebenso wie bei der Blutalkoholanalyse Toleranzwerte zu entwickeln, die sicherstellen, dass gefundene Analysewerte sich nicht nachteilig für einen Betroffenen auswirken können.

Siehe auch Wirkungs- und Nachweisdauer von Drogen