Das Verkehrslexikon

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Die verschiedenen Begehungshandlungen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Die verschiedenen Begehungshandlungen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis


Siehe auch Fahren ohne Fahrerlaubnis und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen




Hier ist zunächst einmal wieder die im deutschen Verkehrsrecht übliche Unterscheidung zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis zu beachten. Wer seinen Führerschein versehentlich zu Hause vergessen hat oder ihn aus sonstigen Gründen nicht mitführt, begeht nur eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarnungsgeld belegt werden kann; er macht sich jedoch nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.


Als Täter des Straftatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis kommen der Fahrzeugführer und der Halter des geführten Fahrzeugs in Betracht.
  1. Bestraft werden kann in drei Fällen das aktive Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, wenn

    • der Führer die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat.

      Beispiel: jemand hat überhaupt noch niemals eine Fahrerlaubnis erworben oder ihm ist seine Fahrerlaubnis im Strafverfahren nach einer Trunkenheitsfahrt oder durch das Führerscheinbüro wegen Erreichens von 18 Punkten entzogen worden.

    • der Führerschein in einem Strafverfahren vorläufig verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

      Beispiel: nach einer Blutprobe wird der Führerschein freiwillig an die Polizei herausgegeben oder eine unfreiwillige Sicherstellung wird durch den Richter bestätigt.

    • zum Zeitpunkt des Führens des Kfz ein Fahrverbot wirksam ist.

      Beispiel: Der Führerschein wird trotz Rechtskraft eines Bußgeldbescheides mit einem Fahrverbot wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes nicht innerhalb der eingeräumten Vier-Monats-Frist in amtliche Verwahrung gegeben; zwar besitzt der Betroffene nach wie vor noch seine gültige Fahrerlaubnis, jedoch wird das Kfz-Führen während eines laufenden Fahrverbots dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt.

  2. Überlässt der Halter eines Kraftfahrzeugs dieses einem anderen zur Teilnahme am Verkehr, auf den einer der drei genannten Punkte zutrifft, so kann auch er gleichermaßen bestraft werden.

    Da sowohl vorsätzliches wie auch fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht ist, ist man also als Halter vor der Überlassung seines Kfz an einen anderen verpflichtet, sich im Rahmen des Zumutbaren davon zu überzeugen, dass der Führer (noch) über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt.

    Dies gilt auch für Arbeitgeber, die sich zwar nicht vor jeder einzelnen Fahrt eines Kraftfahrers vom Vorhandensein der Fahrerlaubnis überzeugen müssen, jedoch zumindest in nicht zu großen Zeitabständen stichprobenartige Überprüfungen durchführen müssen.

Welche Fahrerlaubnis jeweils für ein bestimmtes Fahrzeug erforderlich ist, ergibt sich aus den Bestimmungen über die Fahrerlaubnisklassen. Wer also zwar eine gültige Fahrerlaubnis hat, jedoch nicht die für das von ihm geführte Fahrzeug nötige Klasse, macht sich strafbar.

Eine neu erworbene Fahrerlaubnis wird erst mit der Aushändigung des Führerscheins wirksam. Wer also beispielsweise die Prüfung für die Klasse B noch mit 17 Jahren erfolgreich abgelegt hat, darf bis zum 18. Geburtstag dennoch nicht mit einem Pkw fahren und danach auch erst dann, wenn ihm der Führerschein oder eine vorläufige Prüfbescheinigung ausgehändigt wurde.

Wer nur ein Kfz mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit führen darf, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er das Fahrzeug durch technische Veränderungen schneller macht und es dann im Verkehr benutzt.

Erstverstöße von Jugendlichen, die "einmal" das Moped des Freundes benutzen, werden häufig von der Staatsanwaltschaft oder vom Jugendgericht eingestellt. Anders sieht es natürlich aus, wenn ein derartiger Verstoß nicht einmalig bleibt.

Ansonsten wird das Fahren ohne Fahrerlaubnis bei unvorbelasteten erwachsenen Tätern regelmäßig mit Geldstrafe geahndet, die bei 15 bis 30 Tagessätzen bei Ersttätern zu liegen pflegt.

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist keine Regelfall für eine Führerscheinsperre (entzogen kann eine nicht vorhandene Fahrerlaubnis ja nicht werden). Aber auch von der Möglichkeit der Anordnung einer sog. isolierten Sperre wird zunächst nicht Gebrauch gemacht werden, weil ja im Gegenteil eher erreicht werden soll, dass ein auffällig gewordener Täter möglichst bald einen Führerschein erwirbt.

Werden jedoch immer wieder Verstöße festgestellt, so kann nach etlichen Wiederholungen durchaus auch mit Freiheitsstrafen reagiert werden.

Das Vergehen wird im Verkehrszentralregister mit 6 Punkten bewertet.

Es handelt sich um einen sog. A-Verstoß, was zur Verlängerung der Probezeit und zur Nachschulung führt, wenn der Verurteilte überhaupt im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, er also z. B. deshalb bestraft wurde, weil er trotz eines laufenden Fahrverbots am Verkehr teilgenommen hat.







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