Das Verkehrslexikon

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Dauerhafte Benutzung eines EU-Führerscheins in Deutschland bei MPU-Erfordernis?

Dauerhafte Benutzung eines EU-Führerscheins in Deutschland bei MPU-Erfordernis?


Siehe auch EU-Fahrerlaubnis und das Erfordernis einer deutschen positiven MPU zur Vermeidung einer Nutzungsuntersagung




Die Erteilung von Fahrerlaubnissen an Deutsche sowie das Verfahren, wenn gegen einen Fahrerlaubnisinhaber Zweifel an seiner Eignung, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr zu führen, richten sich nach der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Fahrerlaubnis Verordnung (FeV). Diese Verordnung ist die nationale Umsetzung der geltenden Führerscheinrichtlinien der Europäischen Union (EU). Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung richtet sich auch die Gültigkeit und Anerkennung ausländischer Führerscheine durch die inländischen Behörden und Gerichte.

Da die letzte Führerschein-Richtlinie der EU aus dem Jahre 1991 nicht gänzlich innerhalb der vorgesehenen Frist umgesetzt werden konnte, galt zwischenzeitlich bis zum Inkrafttreten der FeV eine Übergangs-Verordnung, die nunmehr keine Rolle mehr spielt.


Bis zu einer bahnbrechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2004 wurden vielfach noch Strafverfahren gegen Erwerber einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Land eingeleitet und durchgeführt, wenn diese beim Erwerb des Führerscheins gegen das sog. Wohnsitzprinzip verstoßen hatten. Dieses Prinzip fordert als Voraussetzung für die Erteilung einer europäischen Fahrerlaubnis, dass der Antragsteller zuvor 185 Tage lang ununterbrochen seinen Wohnsitz bzw. sogar seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in dem betreffenden Land hatte. Gingen die deutschen Behörden davon aus, dass dieses Prinzip umgangen worden war, wurde die entsprechende Fahrerlaubnis nicht anerkannt und ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne die erforderliche Fahrerlaubnis eingeleitet.

Mit dem Urteil vom Frühjahr 2004 hat der Europäische Gerichtshof jedoch entschieden, dass es einem Staat nicht zusteht, einer Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Land auf Dauer die Anerkennung wegen der Umgehen des Wohnsitzprinzips zu versagen. Die Überprüfung, ob das Wohnsitzerfordernis eingehalten wurde oder nicht, obliegt danach nur der ausländischen Behörde, die den Führerschein ausstellt.

Gleichzeitig hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass auch dann, wenn jemandem in einem Land der EU die Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht entzogen worden und die von diesem Gericht verhängte Sperrfrist abgelaufen war, einer EU-Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht versagt werden darf, wenn der ausländische Führerschein nach dem Ablauf der Sperrfrist erteilt wurde.

Keine Entscheidung getroffen wurde allerdings über die Fälle, in denen es mit dem Ablauf der Sperrfrist nicht getan war, sondern auf den Bewerber um eine erneute Fahrerlaubnis noch eine Eignungsuntersuchung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wartete. Das war beispielsweise der Fall, wenn der Verurteilte bei der Tat eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,60 Promille hatte. Diese Fallgruppe stellt zur Zeit ein Problemfeld dar, weil viele davon betroffene Verurteilte versuchen, das MPU-Erfordernis dadurch zu umgehen, dass sie sich in europäischen Staaten eine Fahrerlaubnis verschaffen, die keine MPU-vergleichbare Befähigungsüberprüfung kennen. In diesen Fällen erfolgt teilweise eine Untersagung, von der EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, sofern vom Fahrerlaubnisinhaber nicht noch ein entsprechendes positives MPU-Gutachten beigebracht wird. Die entsprechende Praxis der Führerscheinbehörden wird bislang von den Verwaltungsgerichten bestätigt.

Mit dem derzeitig geltenden Regelwerk ist es somit gelungen, den Erwerb einer Fahrerlaubnis im Ausland zu dem Zweck, mit dieser neuen ausländischen Fahrerlaubnis nach vorheriger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis wiederum in Deutschland am Straßenverkehr teilzunehmen, weitestgehend dann zu unterbinden, wenn gegen die Fahreignung durchgreifende Zweifel bestehen.. Entgegen den Angaben zahlreicher unseriöser Anbieter sog. Auslandsführerscheine ist bei vorheriger rechtskräftiger Entziehung oder Versagung der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ein Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer nicht möglich, wenn nach wie vor gegen den Erwerber einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Bedenken gegen seine Fahreignung bestehen.

Für die Beurteilung ausländischer Führerscheine sind also folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
  1. Gegen den Erwerber einer ausländischen Fahrerlaubnis liegt im Inland nichts vor (keine Versagung des Erwerbs durch die Verwaltungsbehörde, keine gerichtliche Entziehung oder isolierte Sperrfrist):

    Der potentielle Erwerber muss in dem Land, in dem er die Fahrerlaubnis erwerben will, an mindestens 185 Tagen im Jahr seinen „ordentlichen Wohnsitz“ haben. Dieses Erfordernis ist auch nach der EuGH-Entscheidung keineswegs weggefallen. Vielmehr hat der EuGH lediglich untersagt, das Vorliegen dieser Voraussetzung zur Grundlage einer Anerkennung des EU-/EWR-Führerscheins zu machen.

    Für die Praxis bedeutet dies: Ein Fahren im Inland mit dem ausländischen Führerschein unter Verstoß gegen das 185-Tage-Gebot stellt kein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis dar. Aber:

    Sobald die deutsche Fahrerlaubnisbehörde, etwa durch die Polizei, Kenntnis erlangt, dass das Wohnsitzprinzip beim Erwerb des EU-Führerscheins möglicherweise verletzt wurde, leitet sie den Fall an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) weiter. Das KBA bittet die (ausländische) Ausstellungsbehörde dann um nochmalige Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses und ggf. um Rücknahme der Fahrerlaubnis. Ein Anspruch auf Durchsetzung einer erbetenen Rücknahme der Fahrerlaubnis besteht allerdings nicht (die Bundesrepublik kann allerdings in einem solchen Fall ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG einleiten).

  2. Dem Erwerber einer ausländischen Fahrerlaubnis war zuvor die Erteilung einer Fahrerlaubnis im Inland versagt oder ihm seine Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden:

    1. Der Erwerb lag vor dem 01.01.1999 (also während der Geltung der Übergangs-VO):

      Die Benutzung dieses Führerscheins im Inland ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strafbar. Dieses Urteil soll neben dem EuGH-Urteil auch weiterhin anwendbar sein.

    2. Der Erwerb lag nach dem 01.01.1999 (also während der Geltung der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung):

      Hier gilt grundsätzlich das oben Gesagte zur Anerkennung. Aber es sind auch hier wiederum zwei Fälle zu unterscheiden:

      1. Erwerb während noch andauernder Sperrfrist:

        Eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis muss im Inland nicht anerkannt werden. Das Führen eines Kfz im öffentlichen Verkehr ist strafbar.

      2. Erwerb nach Ablauf der Sperrfrist:

        Auch hier sind zwei Unterfälle zu beachten:

        1. Keine MPU-Anordnung oder sonstige gesonderte Eignungsvoraussetzung:

          Bislang ging die Verwaltung davon aus, dass ein Führen im Inland nicht zulässig sei; nach der Entscheidung des EuGH dürfte sich diese Verwaltungsauffassung nicht länger halten lassen. Der EU-Führerschein muss anerkannt werden.

        2. Anordnung einer MPU ist geboten:

          Da die Bestimmungen europaweit insoweit noch nicht harmonisiert sind, kann der nationale Gesetzgeber hier Hürden errichten. Zwar ist das Führen eines Kfz im Verkehr mit einem gegen deutsche MPU-Maßstäbe erworbenen EU-Führerschein nicht strafbar, aber die deutschen Verwaltungsbehörden können dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zur Benutzung derselben innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aberkennen, wenn er kein positives Fahreignungsgutachten beibringt..

          Bund und Länder haben sich insoweit geeinigt, dass bei Zweifeln an der Eignung beispielsweise die Polizei eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde macht und diese sodann eigene Maßnahmen zur Entziehung oder Eignungsüberprüfung einleitet. Bevor dies geschieht, wird seitens des Führerscheinbüros über das KBA bei der ausländischen Ausstellerbehörde nachgefragt, ob vor der Erteilung der inländische Entzug bekannt war und ob dort eine entsprechende Eignungsüberprüfung durchgeführt wurde. Kommt keine Antwort oder wurde keine Eignungsüberprüfung vorgenommen, können die deutschen Behörden geeignete Maßnahmen ergreifen, sofern der Anlass für die Eignungsbedenken nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.
Es musste unter diesen Umständen zunächst als durchaus fraglich bezeichnet werden, ob sich die Kosten und Umstände tatsächlich lohnen, zur Umgehung einer MPU in Deutschland eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland zu erwerben.

Die Entwicklung in der Rechtsprechung in den Jahren 2004/2005:

In verschiedenen Bundesländern sind von den örtlichen Führerscheinbehörden gegenüber Inhabern von EU-Fahrerlaubnissen Auflagen erteilt worden, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu unterziehen, sofern gegen deren Fahreignung nach innerdeutschen Kriterien Bedenken bestanden. Wurde kein positives Fahreignungsgutachten vorgelegt, dann wurde durch Verwaltungsakt dem EU-Führerschein-Inhaber untersagt, von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (sog. Nutzungsuntersagung - NU -).

Hierbei stützt sich die Verwaltung auf die Fahrerlaubnisverordnung und auf die 2. Führerschein-Richtlinie der EU, nach der es den innerstaatlichen Behörden unbenommen bleibt, bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ihre innerstaatlichen Maßnahmen zu ergreifen, soweit noch nicht europarechtlich harmonisiertes Eignungsrecht betroffen ist.

Es steht also die Frage im Raum, ob das sog. Kapper-Urteil des EuGH vom 29.04.2004 der Anwendung der innerstaatlichen Eignungsregelungen entgegensteht oder nicht; mit anderen Worten: Ist es bei der nach dem Kapper-Urteil gebotenen Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland zulässig, trotzdem den weiteren Gebrauch des Führerscheins im Inland von einem nach dessen Erteilung beizubringenden Eignungsnachweis abhängig zu machen, wenn die Tatsachen, die die Eignungszweifel begründen, vor der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis lagen.

Hierzu haben zunächst eine nicht gerade kleine Reihe von Verwaltungsgerichten das Vorgehen der FE-Behörden gebilligt.

Im wesentlichen geht es in den einsetzenden Diskussionen um die Frage, ob etwa mit dem Kapper-Urteil die legale Möglichkeit eines schranken- und bedenkenlosen Führerscheintourismus eröffnet worden ist, gegen den sich ja auch die EU immer wieder ausgesprochen hat und dessen Bekämpfung sie sich im derzeit behandelten Entwurf einer dritten Führerschein-Richtlinie auch wiederum zum Ziel gesetzt hat. Wem die Verkehrssicherheit als hohes Gut ansieht, wird nicht der Auffassung sein, dass das Kapper-Urteil einen sklavisch zu befolgenden Freibrief darstellt, wahllos und noch dazu unter ständiger sogar im Internet propagierter realer Verletzung des sog. Wohnsitzprinzips ("185-Tage-Regelung") Führerscheine an Alkoholiker und Drogensüchtige zu verteilen.

Gleichwohl wird unter Berufung auf das Gebot der Europatreue in Verbindung mit einer einseitigen und überzogenen Auslegung des Kapper-Urteils die Auffassung vertreten, dass mit diesem Urteil der deutschen Überprüfung der charakterlichen Eignung eines Führerscheinbewerbers - vor allem in der Form der vielfach kritisierten MPU - der Todesstoß versetzt worden sei.

Nachdem also die Verwaltungsgerichte erster Instanz zunächst einhellig die Praxis der FE-Behörden gebilligt hatten, wurde dies sodann vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim (dem Oberverwaltungsgericht des Landes Baden-Württemberg) bestätigt.

Gleichwohl hat sodann das Verwaltungsgericht München (das ursprünglich sogar als Vorreiter der strengen MPU-Befürworter-Phalanx bezeichnet werden konnte) in einem Vorlagebeschluss an den EuGH festgestellt, dass beide zuvor dargelegten Rechtsauffassungen rechtlich vertretbar seien, und hat daher die Frage nach der weiterhin bestehenden Möglichkeit einer auf alte Tatsachen gestützten NU dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt. Dessen Antwort stand dann - bis zum Frühsommer 2006 - aus.

Schließlich ist die Reihe der bisherigen Verwaltungsgerichtsrechtsprechung durch einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (für das Land Rheinland-Pfalz) durchbrochen worden, in dem das Gericht es in einem Eilverfahren bei summarischer vorläufiger Prüfung für nicht zulässig hielt, einem Inhaber einer ausländischen EU-FE wegen vor deren Erteilung liegender Tatsachen den Gebrauch seiner Fahrerlaubnis im Inland mit sofortiger Wirkung zu untersagen.

Jedoch blieb die Entscheidung des OVG Koblenz (bis auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main) ein Einzelfall; es folgten eine ganze Reihe weiterer Beschlüsse von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen entweder die Streitfrage als offen bezeichnet wurde, aber bei der Interessenabwägung der Verkehrssicherheit der Vorrang vor dem Individualinteresse des Betroffenen eingeräumt wurde, oder es wurde von vornherein die Auffassung vertreten, dass alte Eignungsbedenken aus der Zeit vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis auch jetzt noch "fortwirken", sofern die Gründe, die seinerzeit zum Verlust der Fahrerlaubnis geführt haben, noch verwertbar sind.

Die Entwicklung seit dem Jahre 2006 (3. EU-Führerschein-Richtlinie und erneute EuGH-Entscheidung):

Somit war bis 2006 offen, welche Antwort auf die vom Verwaltungsgericht München dem EuGH gestellten Fragen kommen würde.

Möglicherweise konnte erwartet werden, dass eine entscheidende Wirkung von einem künftigen EuGH-Urteil aber gar nicht mehr ausgehen werde. Denn inzwischen soll durch den Rat der Verkehrsminister am 27.03.2006 ein Entwurf einer 3. Führerschein-Richtlinie beschlossen worden sein, die nach Zustimmung des europäischen Parlamentes noch 2006 oder Anfang 2007 in Kraft treten könnte.

Nach bisher noch nicht amtlich veröffentlichten - jedoch glaubhaften - Berichten soll in die Führerschein-Richtlinie auf deutsches Drängen und als Gegenleistung für die von Deutschland erteilte Zustimmung zu einem langfristigen Führerschein-Umtauschzwang ein Passus eingefügt worden sein, nach dem ein Mitgliedsstaat die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins verweigern darf, wenn in seinem Hoheitsgebiet die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte. Dies hätte dann künftig die Vollanwendung des derzeitigen § 28 der Fahrerlaubnisverordnung zur Folge, womit dann auch die Anforderung eines positiven Fahreignungsgutachtens (MPU) in den Fällen rechtmäßig wäre, in denen sich die Fahrerlaubnisbehörde auf noch verwertbare Eignungszweifel stützt, die vor dem Zeitpunkt der Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis vorhanden, aber noch nicht ausgeräumt wurden.

Mitten in diese Spekulationen hinein platzte dann der Beschluss des EuGH vom 06.04.2006. In diesem Halbritter-Beschluss stellt der EuGH auf den Vorlagebeschluss des VG München hin fest, dass Deutschland nicht berechtigt ist, nach der Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (nach Ablauf der innerdeutschen Sperrfrist) die Anerkennung oder Umschreibung der EU-Fahrerlaubnis noch an weitere Voraussetzungen zu knüpfen.

Unter Juristen gibt es ein geflügeltes Wort: "Ein Wort des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur".

Dies scheint vorerst das Schicksal der herrschenden deutschen Verwaltungsrechtsprechung zu diesem Themenkomplex zu sein.

Als erstes hat dann das Verwaltungsgericht Augsburg unter ausdrücklichem Hinweis auf den Halbritter-Beschluss des EuGH seine bisherige Ansicht aufgegeben, dass die Vorschriften des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV mit hoher Wahrscheinlichkeit mit europäischen Recht vereinbar sind; ebenso sei nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kein Raum mehr für eine Interessenabwägung für den Fall, dass die Frage der Vereinbarkeit der zitierten Normen mit Europarecht als offen angesehen werde. Auch das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße ist nun dieser Auffassung gefolgt wie auch das Verwaltungsgericht Bayreuth.

Auf Seiten der Oberverwaltungsgerichte ist das Schleswig-Holsteinische OVG auf die "neue Linie" eingeschwenkt.

Ob es gerade auch infolge der EuGH-Rechtsprechung zu einer Ausweitung des sog. Führerscheintourismus kommen wird, hängt nun entscheidend davon ab, ob die anderen EU-Mitgliedsstaaten das 185-Tage-Erfordernis künftig ernst nehmen oder nicht. Sollten sie das tun, dann wird es zweifellos zu einer Zweiklassengesellschaft kommen, was die Fahrerlaubnisse betrifft: Die Familienväter mit Arbeit im Inland werden in der Regel aus wirtschaftlichen Gründen keinen wirklichen auf Dauer angelegten Auslandsaufenthalt begründen können, während es sich für freischwebende Alkohol- und Drogen-Existenzen schon lohnen mag, sich mal für ein halbes Jahr in einem anderen Land niederzulassen. Vielleicht stellen ja aber die Nachbarstaaten auch künftig das ökonomische Schicksal ihrer Fahrschulbetriebe über Sicherheitsbedenken, so wie es in der Vergangenheit auch war.

Auch ein Warten auf die in Arbeit befindliche 3. Führerschein-Richtlinie muss nicht unbedingt etwas an der nun eingetretenen Rechtslage ändern; denn erstens wird auch die neue Richtlinie entsprechend "eng ausgelegt" - d. h. im Klartext "ignoriert" - werden müssen, und zweitens wird deren ohnehin derzeit unbekannter Wortlaut unter dem Eindruck des letzten EuGH-Beschlusses möglicherweise erneut überdacht werden.

Wenngleich einige Verwaltungsgerichte und das OVG Schleswig nunmehr ganz eindeutig im Sinne des Halbritter-Beschlusses entschieden haben, hat dies andere Gerichte allerdings nicht davon abgehalten, bei aller Anerkennung der EuGH-Rechtsprechung doch noch nach einem Weg zu suchen, wie sich eine unangemessen erscheinende Ausnutzung der EuGH-Rechtsprechung im Einzelfall vermeiden lässt. Und diesen Ausweg meinen einige Gerichte in der Rechtsprechung des EuGH selbst gefunden zu haben:

In einer Tradition über Jahrzehnte hinweg hat nämlich der EuGH entschieden, dass es im Einzelfall missbräuchlich sein kann, sich auf seine Rechtsprechung zu berufen, denn es sei nicht beabsichtigt, mit einer einheitlichen Auslegung des Europarechts eine missbräuchliche oder gar betrügerische Ausnutzung des EU-Rechts zu ermöglichen.
Im Hinblick auf diese EuGH-Rechtsprechung haben nun einige deutsche Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte in Fällen, in denen der Schutz der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit quasi krass ins Auge fallend die Individualinteressen des Betroffenen übertrifft, das Rechtsmissbrauchs-Argument angewandt.

Dies betrifft einstweilen nur Eilentscheidungen; allerdings weisen diese zum Teil eine Begründungstiefe auf, die einer Hauptsache-Entscheidung angemessen wäre.

Eine ganze Reihe weiterer Entscheidungen in dieser Richtung sind denn auch prompt ergangen.

Darunter ist nach längerer Pause eine Entscheidung, die nicht in einem Eilverfahren fiel, sondern ein Hauptsacheurteil war. Hierin hat das Verwaltungsgericht Stade sich auf alle bekannten Argumente gestützt, die bisher eine gewisse Rolle gespielt haben: Unkenntnis der Behörden des Ausstellerstaates von der Versagung der FE in Deutschland und von den dafür maßgeblichen Gründen; rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der fehlenden Eignungsharmonisierung durch Wohnsitztätuschung, Fortwirkung alter nicht beseitigter Eignungsbedenken in die Gegenwart.

Zusätzlich wird zutreffend darauf hingewiesen, dass im Vorabentscheidungsverfahren ergangene EuGH-Entscheidungen mit Ausnahme der direkt am Verfahren Beteiligten die anderen Gerichte und Behörden nicht binden.

Aber es wird auch versucht, die beiden EuGH-Entscheidungen Kapper und Halbritter in ihrer Anwendungswirkung dadurch zu reduzieren, dass man sie als Einzelfallentscheidungen beschreibt, die wegen ihrer Besonderheiten nicht zur Verallgemeinerung geeignet seien. Insbesondere der Halbritter-Beschluss mit seinem ordnungsgemäßen Wohnsitz und der österreichischen Quasi-MPU eignet sich ja hierfür, weil die meisten der EU-FE-Besitzer derartiges ja nicht aufweisen können.

So wird denn weiterer Klärungsbedarf geltend gemacht. Und für die weitere Klärung soll der EuGH sorgen, dem die Verwaltungsgerichte Chemnitz und Sigmaringen im Vorabentscheidungsverfahren neue Fragen gestellt haben.

Das das Verwaltungsgericht Chemnitz möchte wissen:
  1. Darf ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Absatz 2 und Art. 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verlangen, dass er bei der inländischen Behörde die Anerkennung des Rechts, von jener Fahrberechtigung im Inland Gebrauch zu machen, beantragt, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war?

  2. Falls nein:
    Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins ablehnen darf, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war, wenn die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Inland, die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme angeordnet worden war, abgelaufen war, bevor der Führerschein in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, und wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte (kein Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, und erfolgloser Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland) davon auszugehen ist, dass mit dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nur die strengen materiellen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahren, insbesondere die medizinisch-psychologische Begutachtung, umgangen werden sollen?
Und das Verwaltungsgericht Sigmaringen interessiert:
  1. Sind Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahin auszulegen, dass die - wegen fehlender Fahreignung - im Wohnsitzstaat erfolgte verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegen steht, und dass der Wohnsitzstaat auch eine solche Fahrerlaubnis grundsätzlich anerkennen muss?

  2. Sind Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1a in Verbindung mit Anhang III, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass keine Verpflichtung des Wohnsitzstaats zur Anerkennung einer Fahrerlaubnis besteht, die der Inhaber nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat durch gezielte Täuschung der Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellerstaats und ohne Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erschlichen oder durch kollusives Zusammenwirken mit Behördenmitarbeitern des Ausstellerstaates erlangt hat?

  3. Sind Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass der Wohnsitzstaat nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch seine Verwaltungsbehörde die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis vorläufig aussetzen oder deren Ausnutzung verbieten kann, solange der Ausstellerstaat prüft, ob er die rechtsmissbräuchlich erlangte Fahrerlaubnis zurücknimmt?
Die Betroffenen müssen sich also wieder einmal auf eine ungewiss lange Wartezeit einrichten, die andere Gerichte versuchen werden, mit dem Rechtsmissbrauchsargument zu überbrücken.

Auch im Jahre 2007 gab es noch ein paar Vorlagefragen im Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH. Allerdings kam es 2007 nicht mehr zu einem weiteren Verfahrensfortgang in den schon länger anhänigen Verfahren beim EuGH.

Erst im Februar 2008 hielt der nunmehrige Generalanwalt Yves Bot seine Schlussanträge in den Verfahren C-329/06; C-343/06; C-334/06; C-335/06 und C-336/06. Er stellte - insoweit in Übereinstimmung mit der Argumentation der deutschen Verwaltung und vielen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen - den Gesichtspunkt der Sicherheit des Straßenverkehrs in den Vordergrund und leitete daraus eine Einschränkung des Anerkennungsgebotes ab. Sein Entscheidungsvorschlag an den EuGH für die genannten Verfahren lautete:
Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sind so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn dem Führerscheininhaber im erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen wurde, dass er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in Anbetracht der von ihm ausgehenden Gefahr vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht wurde und im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.

Im Übrigen sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, vorläufige Maßnahmen zu ergreifen wie die Aussetzung der Fahrerlaubnis während der Zeit, in der der Ausstellungsmitgliedstaat die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Fahrerlaubnis prüft, wenn der Inhaber dieser Fahrerlaubnis ein potenziell gefährliches Verhalten zeigt.
Obwohl diese Empfehlung nicht mit der Stellungnahme der Kommission übereinstimmt, ist wohl zu erwarten, dass das Gericht diesen Vorschlägen folgen wird.

Für die Praxis der Nutzungsuntersagungen würde dies dann künftig bedeuten, dass zunächst der ausländische EU-Führerschein eingezogen und eine einstweilige Nutzungsuntersagung für den Zeitraum ausgesprochen wird, in dem dann die deutschen Behörden beim Ausstellungsstaat Ermittlungen darüber anstellen können und müssen, inwieweit bei der Erteilung der Fahrerlaubnis von kompetenter Seite eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchgeführt wurde (der Generalanwalt spricht von einem Test, dessen Niveau der deutschen MPU entspricht). Wurde keine Untersuchung durchgeführt oder war diese unterhalb des deutschen MPU-Niveaus, dann kann die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis versagt werden.

Verdüsterung im Jahre 2008:

Alle Welt wartet auf weitere klärende Entscheidungen des EuGH zu den laufenden Vorabentscheidungsverfahren. Aber der EuGH lässt sich Zeit. Jedoch hat inzwischen der Generalanwalt Yves Bot am 14.02.2008 zu den Verfahren - C-329/06; C-343/06; C-334/06; C-335/06 und C-336/06 seinen Schlussantrag gehalten und dabei ausgeführt:
Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verweigern, wenn dem Führerscheininhaber im erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein KfZ geführt hat. Die Verweigerung ist insbesondere rechtmäßig, wenn die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht wurde und im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.
Und dann ist auch noch von einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.02.2008 - 2 BvR 42/08 - zu berichten. Ein im Strafverfahren in drei Instanzen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis Verurteilter hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt mit der Begründung, dass es willkürlich sei, wenn deutsche Gerichte nicht die Rechtsprechung des EuGH anerkennen. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde nicht einmal zur Entscheidung an und äußerte sich dazu wie folgt:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Richterspruch willkürlich, wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen; schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung aber noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>).

2. Gemessen hieran sind weder die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landgericht noch die Verwerfung seiner hiergegen gerichteten Revision durch das Kammergericht als willkürlich anzusehen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Verfügung, durch die dem Beschwerdeführer die polnische Fahrerlaubnis entzogen wurde, namentlich unter Berücksichtigung europäischen Rechts rechtmäßig war. Denn die Erwägung des Landgerichts, dass sie aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) vollziehbar und dem Beschwerdeführer damit ebenfalls vollziehbar das Recht aberkannt war, im Inland von seiner polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist jedenfalls vertretbar und damit nicht willkürlich.

Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist für seine Wirksamkeit (§ 43 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976) grundsätzlich ohne Belang. Anhaltspunkte für einen so schwerwiegenden Rechtsfehler, dass sich aus § 44 Abs. 1 VwVfG die Nichtigkeit der Verfügung mit der Folge ihrer Unwirksamkeit (§ 43 Abs. 3 VwVfG) ergeben könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere folgt auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – etwa unter dem Aspekt der praktischen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts („effet utile“) – nicht, dass mit europäischem Sekundärrecht unvereinbare Verwaltungsakte nicht nur rechtswidrig, sondern ohne weiteres nichtig wären.
Das stellt natürlich den Verwaltungsbehörden und Instanzgerichten einen großzügigen Freibrief aus, wobei sich das "einstweilen" nach der nächsten EuGH-Entscheidung leicht in ein "dauerhaft" verwandeln kann.


Siehe hierzu im weiteren auch EU-Führerscheine: Rechtslage und Entwicklung bis heute