Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

EU-Führerscheine und EU-Fahrerlaubnis: Rechtslage und Entwicklung bis etwa zum Jahr 2010

EU-Führerscheine und EU-Fahrerlaubnis: Rechtslage und Entwicklung bis heute




Siehe auch
Die Nutzungsuntersagung bezüglich einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
und
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein



Die Erteilung von Fahrerlaubnissen an Deutsche sowie das Verfahren, wenn gegen einen Fahrerlaubnisinhaber Zweifel an seiner Eignung, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr zu führen, richten sich nach der zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Fahrerlaubnis Verordnung (FeV) in ihren jeweils geänderten Fassungen. Diese Verordnung ist die nationale Umsetzung der geltenden Führerscheinrichtlinien der Europäischen Union (EU). Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung richtet sich auch die Gültigkeit und Anerkennung ausländischer Führerscheine durch die inländischen Behörden und Gerichte.

Da die Führerschein-Richtlinie der EU aus dem Jahre 1991 nicht gänzlich innerhalb der vorgesehenen Frist umgesetzt werden konnte, galt zwischenzeitlich bis zum Inkrafttreten der FeV eine Übergangs-Verordnung, die nunmehr keine Rolle mehr spielt.


Bis zu einer bahnbrechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2004 (Kapper) wurden vielfach noch Strafverfahren gegen Erwerber einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Land eingeleitet und durchgeführt, wenn diese beim Erwerb des Führerscheins gegen das sog. Wohnsitzprinzip verstoßen hatten. Dieses Prinzip fordert als Voraussetzung für die Erteilung einer europäischen Fahrerlaubnis, dass der Antragsteller 185 Tage seinen ordentlichen Wohnsitz bzw. sogar seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in dem betreffenden Land hat, wobei das Fristende auch nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis liegen kann. Gingen die deutschen Behörden davon aus, dass dieses Prinzip umgangen worden war, wurde die entsprechende Fahrerlaubnis nicht anerkannt und ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne die erforderliche Fahrerlaubnis eingeleitet.

Mit dem Urteil vom Frühjahr 2004 hat der Europäische Gerichtshof jedoch entschieden, dass es einem Staat nicht zusteht, einer Fahrerlaubnis aus einem anderen EU-Land auf Dauer die Anerkennung wegen der Umgehung des Wohnsitzprinzips zu versagen. Die Überprüfung, ob das Wohnsitzerfordernis eingehalten wurde oder nicht, obliegt danach nur der ausländischen Behörde, die den Führerschein ausstellt.




Gleichzeitig hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass auch dann, wenn jemandem in einem Land der EU die Fahrerlaubnis durch ein Strafgericht entzogen worden und die von diesem Gericht verhängte Sperrfrist abgelaufen war, einer EU-Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht versagt werden darf, wenn der ausländische Führerschein nach dem Ablauf der Sperrfrist erteilt wurde.

Keine Entscheidung getroffen wurde allerdings über die Fälle, in denen es mit dem Ablauf der Sperrfrist nicht getan war, sondern auf den Bewerber um eine erneute Fahrerlaubnis noch eine Eignungsuntersuchung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wartete. Das war beispielsweise der Fall, wenn der Verurteilte bei der Tat eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,60 Promille hatte. Diese Fallgruppe stellt zur Zeit ein Problemfeld dar, weil viele davon betroffene Verurteilte versuchen, das MPU-Erfordernis dadurch zu umgehen, dass sie sich in europäischen Staaten eine Fahrerlaubnis verschaffen, die keine MPU-vergleichbare Eignungsüberprüfung kennen. In diesen Fällen erfolgt oftmals bis meistens eine Untersagung, von der EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, sofern vom Fahrerlaubnisinhaber nicht noch ein entsprechendes positives MPU-Gutachten beigebracht wird. Die entsprechende Praxis der Führerscheinbehörden wird bislang - bis auf eine ganz wenige Ausnahmen - von den Verwaltungsgerichten bestätigt.

Mit dem derzeitig geltenden Regelwerk schien es somit gelungen, den Erwerb einer Fahrerlaubnis im Ausland zu dem Zweck, mit dieser neuen ausländischen Fahrerlaubnis nach vorheriger Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis wiederum in Deutschland am Straßenverkehr teilzunehmen, weitestgehend dann zu unterbinden, wenn gegen die Fahreignung durchgreifende Zweifel bestehen. Entgegen den Angaben zahlreicher unseriöser Anbieter sog. "sicherer" Auslandsführerscheine ist bei vorheriger rechtskräftiger Entziehung oder Versagung der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ein Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer nicht möglich, wenn nach wie vor gegen den Erwerber einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Bedenken gegen seine Fahreignung bestehen.




Für die Beurteilung ausländischer Führerscheine sind also folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

1. Gegen den Erwerber einer ausländischen Fahrerlaubnis liegt im Inland nichts vor (keine Versagung des Erwerbs durch die Verwaltungsbehörde, keine gerichtliche Entziehung oder isolierte Sperrfrist):
Der potentielle Erwerber muss in dem Land, in dem er die Fahrerlaubnis erwerben will, an mindestens 185 Tagen im Jahr seinen „ordentlichen Wohnsitz“ haben. Dieses Erfordernis ist auch nach der EuGH-Entscheidung keineswegs weggefallen. Vielmehr hat der EuGH lediglich untersagt, das Vorliegen dieser Voraussetzung zur Grundlage einer Anerkennung des EU-/EWR-Führerscheins zu machen.

Für die Praxis bedeutet dies: Ein Fahren im Inland mit dem ausländischen Führerschein unter Verstoß gegen das 185-Tage-Gebot stellt kein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis dar. Aber:

Sobald die deutsche Fahrerlaubnisbehörde, etwa durch die Polizei, Kenntnis erlangt, dass das Wohnsitzprinzip beim Erwerb des EU-Führerscheins möglicherweise verletzt wurde, leitet sie den Fall an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) weiter. Das KBA bittet die (ausländische) Ausstellungsbehörde dann um nochmalige Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses und ggf. um Rücknahme der Fahrerlaubnis. Ein Anspruch auf Durchsetzung einer erbetenen Rücknahme der Fahrerlaubnis besteht allerdings nicht (die Bundesrepublik kann allerdings in einem solchen Fall ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 227 EG einleiten).

2. Dem Erwerber einer ausländischen Fahrerlaubnis war zuvor die Erteilung einer Fahrerlaubnis im Inland versagt oder ihm seine Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen worden:
Zwei Fallgestaltungen sind zu unterscheiden:

a) Der Erwerb lag vor dem 01.01.1999 (also während der Geltung der Übergangs-VO):
Die Benutzung dieses Führerscheins im Inland ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strafbar. Dieses Urteil soll neben dem EuGH-Urteil auch weiterhin anwendbar sein.

b) Der Erwerb lag nach dem 01.01.1999 (also während der Geltung der neuen Fahrerlaubnis-Verordnung):
Hier gilt grundsätzlich das oben Gesagte zur Anerkennung. Aber es sind auch hier wiederum zwei Fälle zu unterscheiden:

aa) Erwerb während noch andauernder Sperrfrist:
Eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis muss im Inland nicht anerkannt werden. Das Führen eines Kfz im öffentlichen Verkehr ist nach herrschender Auffassung wohl strafbar; anders sieht dies allerdings das AG Günzburg (Urt. v. 14.03.2005 - 1 Ds 24 Js 1358/00). Dieses vertritt die Auffassung, dass keine strafbare Handlung vorliegt, wenn zwar die EU-Fahrerlaubnis noch während der laufenden Sperrfrist erteilt, von ihr jedoch im Inland erst nach Ablauf der Sperre Gebrauch gemacht wurde.

bb) Erwerb nach Ablauf der Sperrfrist:
Auch hier sind zwei Unterfälle zu beachten:

aaa) Keine MPU-Anordnung oder sonstige gesonderte Eignungsvoraussetzung:
Bislang ging die Verwaltung davon aus, dass ein Führen im Inland nicht zulässig sei; nach der Entscheidung des EuGH dürfte sich diese Verwaltungsauffassung nicht länger halten lassen. Der EU-Führerschein muss anerkannt werden.

bbb) Anordnung einer MPU ist geboten:
Da die Bestimmungen europaweit insoweit noch nicht harmonisiert sind, kann der nationale Gesetzgeber hier Hürden errichten. Zwar ist das Führen eines Kfz im Verkehr mit einem gegen deutsche MPU-Maßstäbe erworbenen EU-Führerschein nicht strafbar, aber die deutschen Verwaltungsbehörden können dem Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zur Benutzung derselben innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aberkennen, wenn er kein positives Fahreignungsgutachten beibringt.

Bund und Länder haben sich insoweit geeinigt, dass bei Zweifeln an der Eignung beispielsweise die Polizei eine entsprechende Mitteilung an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde macht und diese sodann eigene Maßnahmen zur Entziehung oder Eignungsüberprüfung einleitet. Bevor dies geschieht, wird seitens des Führerscheinbüros über das KBA bei der ausländischen Ausstellerbehörde nachgefragt, ob vor der Erteilung der inländische Entzug bekannt war und ob dort eine entsprechende Eignungsüberprüfung durchgeführt wurde. Kommt keine Antwort oder wurde keine Eignungsüberprüfung vorgenommen, können die deutschen Behörden geeignete Maßnahmen ergreifen, sofern der Anlass für die Eignungsbedenken nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.




Die Entwicklung in der Rechtsprechung in den Jahren 2004/2005:

In verschiedenen Bundesländern sind von den örtlichen Führerscheinbehörden gegenüber Inhabern von EU-Fahrerlaubnissen Auflagen erteilt worden, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu unterziehen, sofern gegen deren Fahreignung nach innerdeutschen Kriterien Bedenken bestanden. Wurde kein positives Fahreignungsgutachten vorgelegt, dann wurde durch Verwaltungsakt dem EU-Führerschein-Inhaber untersagt, von seiner Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (sog. Nutzungsuntersagung - NU -).

Hierbei stützt sich die Verwaltung auf § 46 Fahrerlaubnisverordnung und auf die 2. Führerschein-Richtlinie der EU, nach der es den innerstaatlichen Behörden unbenommen bleibt, bei der Entziehung der Fahrerlaubnis ihre innerstaatlichen Maßnahmen zu ergreifen, soweit noch nicht europarechtlich harmonisiertes Eignungsrecht betroffen ist.

Es steht also die Frage im Raum, ob das sog. Kapper-Urteil des EuGH vom 29.04.2004 der Anwendung der innerstaatlichen Eignungsregelungen entgegensteht oder nicht; mit anderen Worten: Ist es bei der nach dem Kapper-Urteil gebotenen Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland zulässig, trotzdem den weiteren Gebrauch des Führerscheins im Inland von einem nach dessen Erteilung beizubringenden Eignungsnachweis abhängig zu machen, wenn die Tatsachen, die die Eignungszweifel begründen, vor der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis lagen?

Hierzu haben zunächst eine nicht gerade kleine Reihe von Verwaltungsgerichten das Vorgehen der FE-Behörden gebilligt. Beispielhaft hierfür ist ein Beschluss des VG München.

Im wesentlichen geht es in den einsetzenden Diskussionen um die Frage, ob etwa mit dem Kapper-Urteil die legale Möglichkeit eines schranken- und bedenkenlosen Führerscheintourismus eröffnet worden ist, gegen den sich ja auch die EU immer wieder ausgesprochen hat und dessen Bekämpfung sie sich im derzeit behandelten Entwurf einer dritten Führerschein-Richtlinie auch wiederum zum Ziel gesetzt hat. Wer die Verkehrssicherheit als hohes Gut ansieht, wird nicht der Auffassung sein, dass das Kapper-Urteil einen sklavisch zu befolgenden Freibrief darstellt, wahllos und noch dazu unter ständiger sogar im Internet propagierter realer Verletzung des sog. Wohnsitzprinzips ("185-Tage-Regelung") Führerscheine an Alkoholiker und Drogensüchtige zu verteilen.

Gleichwohl wird unter Berufung auf das Gebot der Europatreue in Verbindung mit einer einseitigen und überzogenen Auslegung des Kapper-Urteils die Auffassung vertreten, dass mit diesem Urteil der deutschen Überprüfung der charakterlichen Eignung eines Führerscheinbewerbers - vor allem in der Form der vielfach kritisierten MPU - der Todesstoß versetzt worden sei.

Nachdem also die Verwaltungsgerichte erster Instanz zunächst einhellig die Praxis der FE-Behörden gebilligt hatten, wurde dies sodann vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim (dem Oberverwaltungsgericht des Landes Baden-Württemberg) bestätigt. Auch andere Oberverwaltungsgerichte folgten dem VGH Mannheim.




Gleichwohl hat sodann das Verwaltungsgericht München (das ursprünglich sogar als Vorreiter der strengen MPU-Befürworter-Phalanx bezeichnet werden konnte) in einem Vorlagebeschluss an den EuGH festgestellt, dass beide zuvor dargelegten Rechtsauffassungen rechtlich vertretbar seien, und hat daher die Frage nach der weiterhin bestehenden Möglichkeit einer auf alte Tatsachen gestützten NU dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt. Dessen Antwort stand dann - bis zum Frühsommer 2006 - aus.

Schließlich ist die Reihe der bisherigen Verwaltungsgerichtsrechtsprechung durch einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (für das Land Rheinland-Pfalz) durchbrochen worden, in dem das Gericht es in einem Eilverfahren bei summarischer vorläufiger Prüfung für nicht zulässig hielt, einem Inhaber einer ausländischen EU-FE wegen vor deren Erteilung liegender Tatsachen den Gebrauch seiner Fahrerlaubnis im Inland mit sofortiger Wirkung zu untersagen.

Jedoch blieb die Entscheidung des OVG Koblenz (bis auf Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main) ein Einzelfall; es folgten eine ganze Reihe weiterer Beschlüsse von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen entweder die Streitfrage als offen bezeichnet wurde, aber bei der Interessenabwägung der Verkehrssicherheit der Vorrang vor dem Individualinteresse des Betroffenen eingeräumt wurde, oder es wurde von vornherein die Auffassung vertreten, dass alte Eignungsbedenken aus der Zeit vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis auch jetzt noch "fortwirken", sofern die Gründe, die seinerzeit zum Verlust der Fahrerlaubnis geführt haben, noch verwertbar sind.

Als Beispiele hierfür seien die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster und des Niedersächsischen OVG Lüneburg genannt.





Die Entwicklung im Jahre 2006 (Entwurf einer 3. EU-Führerschein-Richtlinie und erneute EuGH-Entscheidungen):

Somit war bis 2006 offen, welche Antwort auf die vom Verwaltungsgericht München dem EuGH gestellten Fragen kommen würde.

Möglicherweise konnte erwartet werden, dass eine entscheidende Wirkung von einem künftigen EuGH-Urteil aber gar nicht mehr ausgehen werde. Denn inzwischen soll durch den Rat der Verkehrsminister am 27.03.2006 ein Entwurf einer 3. Führerschein-Richtlinie beschlossen worden sein, die nach Zustimmung des europäischen Parlamentes noch 2006 oder Anfang 2007 in Kraft treten könnte.

Nach bisher noch nicht amtlich veröffentlichten - jedoch glaubhaften - Berichten soll in die Führerschein-Richtlinie auf deutsches Drängen und als Gegenleistung für die von Deutschland erteilte Zustimmung zu einem langfristigen Führerschein-Umtauschzwang ein Passus eingefügt worden sein, nach dem ein Mitgliedsstaat die Anerkennung eines ausländischen Führerscheins verweigern darf, wenn in seinem Hoheitsgebiet die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgte. Dies hätte dann künftig die Vollanwendung des derzeitigen § 28 der Fahrerlaubnisverordnung zur Folge, womit dann auch die Anforderung eines positiven Fahreignungsgutachtens (MPU) in den Fällen rechtmäßig wäre, in denen sich die Fahrerlaubnisbehörde auf noch verwertbare Eignungszweifel stützt, die vor dem Zeitpunkt der Erteilung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis vorhanden, aber noch nicht ausgeräumt wurden.

Mitten in diese Spekulationen hinein platzte dann der Beschluss des EuGH vom 06.04.2006 (Halbritter). In diesem Beschluss stellt der EuGH auf den Vorlagebeschluss des VG München hin fest, dass Deutschland nicht berechtigt ist, nach der Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (nach Ablauf der innerdeutschen Sperrfrist) die Anerkennung oder Umschreibung der EU-Fahrerlaubnis noch an weitere Voraussetzungen zu knüpfen.

Als erstes hat dann das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschl. v. 01.06.2006 - Au 3 S 06.600) unter ausdrücklichem Hinweis auf den Halbritter-Beschluss des EuGH seine bisherige Ansicht aufgegeben, dass die Vorschriften des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV mit hoher Wahrscheinlichkeit mit europäischen Recht vereinbar sind; ebenso sei nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kein Raum mehr für eine Interessenabwägung für den Fall, dass die Frage der Vereinbarkeit der zitierten Normen mit Europarecht als offen angesehen werde (vgl. zuletzt noch: VG Augsburg vom 18. Mai 2006, Au 3 S 06.588). Auch das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (Beschl. v. 01.06.2006 - 3 L 685/06.NW) ist nun dieser Auffassung gefolgt wie auch das Verwaltungsgericht Bayreuth (Beschl. v. 27.06.2006 - B 1 S 06.473).

Auf Seiten der OVGs ist das Schleswig-Holsteinische OVG in Schleswig (Beschl. v. 20.06.2006 - 4 MB 44/06) auf die "neue Linie" eingeschwenkt.

Auch das OVG Magdeburg (Beschl. v. 13.07.2006 - 1 M 73/06) tritt für eine unbedingte Anerkennung ohne Förmlichkeiten ein. Es hält zwar das Durchlaufen des sog. Zuerkennungsverfahrens gem. § 28 Abs. 5 FeV für erforderlich, wenn dem Betroffenen zuvor seine Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden war, meint aber, dass sich die Überprüfung auf die Beibringung eines polizeilichen Führungszeugnisses zu beschränken habe, um festzustellen, ob sich nach der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis "neue" Eignungsbedenken ergeben haben. Dass sich der Betroffene einer MPU entzogen oder zum Ausstellungszeitpunkt im Ausstellerstaat gar keinen Wohnsitz gehabt habe, sei hingegen unerheblich.

Ob es gerade auch infolge der EuGH-Rechtsprechung zu einer Ausweitung des sog. Führerscheintourismus kommen wird, hängt nun entscheidend davon ab, ob die anderen EU-Mitgliedsstaaten das 185-Tage-Erfordernis künftig ernst nehmen oder nicht. Sollten sie das tun, dann wird es zweifellos zu einer Zweiklassengesellschaft kommen, was die Fahrerlaubnisse betrifft: Die Familienväter mit Arbeit im Inland werden in der Regel aus wirtschaftlichen Gründen keinen wirklichen auf Dauer angelegten Auslandsaufenthalt begründen können, während es sich für freischwebende Alkohol- und Drogen-Existenzen schon lohnen mag, sich mal für ein halbes Jahr in einem anderen Land niederzulassen. Vielleicht stellen ja aber die Nachbarstaaten auch künftig das ökonomische Schicksal ihrer Fahrschulbetriebe über Sicherheitsbedenken, so wie es in der Vergangenheit auch war.

Auch ein Warten auf die in Arbeit befindliche 3. Führerschein-Richtlinie musste nicht unbedingt etwas an der nun eingetretenen Rechtslage ändern; denn auch die neue Richtlinie könnte entsprechend "eng ausgelegt" - d. h. im Klartext "ignoriert" - werden müssen.



Ein neuer Stern am Himmel: das Rechtsmissbrauchsargument?

Wenngleich einige Verwaltungsgerichte und das OVG Schleswig nunmehr ganz eindeutig im Sinne des Halbritter-Beschlusses entschieden haben, hat dies andere Gerichte allerdings nicht davon abgehalten, bei aller Anerkennung der EuGH-Rechtsprechung doch noch nach einem Weg zu suchen, wie sich eine unangemessen erscheinende Ausnutzung der EuGH-Rechtsprechung im Einzelfall vermeiden lässt. Und diesen Ausweg meinen einige Gerichte in der Rechtsprechung des EuGH selbst gefunden zu haben:

In einer Tradition über Jahrzehnte hinweg hat nämlich der EuGH entschieden, dass es im Einzelfall missbräuchlich sein kann, sich auf seine Rechtsprechung zu berufen, denn es sei nicht beabsichtigt, mit einer einheitlichen Auslegung des Europarechts eine missbräuchliche oder gar betrügerische Ausnutzung des EU-Rechts zu ermöglichen.

So führt der EuGH in der Entscheidung v. 09.03.1997 (Rechtssache C-212/97 - Centros Ltd.) aus:

   "Die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet" - vgl. u. a. im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs die Urteile vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13; vom 3. Februar 1993 in der Rechtssache C-148/91, Veronica Omroep Organisatie, Slg. 1993, I-487, Randnr. 12; und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93, TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnr. 21; auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 115/78, Knoors, Slg. 1979, 399, Randnr. 25; und vom 3. Oktober 1990 in der Rechtssache C-61/89, Bouchoucha, Slg. 1990, I-3551, Randnr. 14; auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs Urteil vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83, Leclerc u. a., Slg. 1985, 1, Randnr. 27; auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-206/94, Paletta, Slg. 1996, I-2357, Randnr. 24; auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteil vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 39/86, Lair, Slg. 1988, 3161, Randnr. 43; auf dem Gebiet der gemeinsamen Agrarpolitik Urteil vom 3. März 1993 in der Rechtssache C-8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I-779, Randnr. 21; auf dem Gebiet des Gesellschaftsrecht Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache +C-367/96, Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20)."

Im Urteil vom 21.02.2006 - C-255/02 (Halifax plc) - hat der EuGH nochmals bekräftigt:

   Ungeachtet dieser Feststellung ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht erlaubt ist (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C‑367/96, Kefalas u. a., Slg. 1998, I‑2843, Randnr. 20, vom 23. März 2000 in der Rechtssache C‑373/97, Diamantis, Slg. 2000, I‑1705, Randnr. 33, und vom 3. März 2005 in der Rechtssache C‑32/03, Fini H, Slg. 2005, I‑1599, Randnr. 32).

Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts kann nämlich nicht so weit gehen, dass die missbräuchlichen Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden, d. h. diejenigen Umsätze, die nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern nur zu dem Zweck getätigt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Vorteilen zu kommen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Oktober 1977 in der Rechtssache 125/76, Cremer, Slg. 1977, 1593, Randnr. 21, vom 3. März 1993 in der Rechtssache C‑8/92, General Milk Products, Slg. 1993, I‑779, Randnr. 21, und Emsland-Stärke, Randnr. 51).

Im Hinblick auf diese EuGH-Rechtsprechung haben nun einige deutsche Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte in Fällen, in denen der Schutz der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit quasi krass ins Auge fallend die Individualinteressen des Betroffenen übertrifft, das sog. Rechtsmissbrauchs-Argument angewandt.

Dies betrifft einstweilen nur Eilentscheidungen; allerdings weisen diese zum Teil eine Begründungstiefe auf, die einer Hauptsache-Entscheidung angemessen wäre.

In diesem Zusammenhang gehören folgende Entscheidungen:

Verwaltungsgericht Freiburg (Beschl. v. 01.06.2006 - 1 K 752/06);

Verwaltungsgericht Münster (Beschl. v. 26.06.2006 - 10 L 361/06);

Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar (Beschl. v. 29.06.2006 - 2 EO 240/06)

Eine ganze Reihe weiterer Entscheidungen in dieser Richtung sind denn auch prompt ergangen.

Darunter ist nach längerer Pause eine Entscheidung, die nicht in einem Eilverfahren fiel, sondern ein Hauptsacheurteil war. Hierin hat das Verwaltungsgericht Stade (Urt. v. 16.08.2006 - 1 A 2642/05) sich auf alle bekannten Argumente gestützt, die bisher eine gewisse Rolle gespielt haben: Unkenntnis der Behörden des Ausstellerstaates von der Versagung der FE in Deutschland und von den dafür maßgeblichen Gründen; rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der fehlenden Eignungsharmonisierung durch Wohnsitztätuschung, Fortwirkung alter nicht beseitigter Eignungsbedenken in die Gegenwart. Zusätzlich wird zutreffend darauf hingewiesen, dass im Vorabentscheidungsverfahren ergangene EuGH-Entscheidungen mit Ausnahme der direkt am Verfahren Beteiligten die anderen Gerichte und Behörden nicht binden.

Aber es wird auch versucht, die beiden EuGH-Entscheidungen Kapper und Halbritter in ihrer Anwendungswirkung dadurch zu reduzieren, dass man sie als Einzelfallentscheidungen beschreibt, die wegen ihrer Besonderheiten nicht zur Verallgemeinerung geeignet seien. Insbesondere der Halbritter-Beschluss mit seinem ordnungsgemäßen Wohnsitz und der österreichischen Quasi-MPU eignet sich ja hierfür, weil die meisten der EU-FE-Besitzer derartiges ja nicht aufweisen können.

Dass das Rechtsmissbrauchsargument nichts taugt, hat recht eindrucksvoll das Verwaltungsgericht Augsburg (Urt. v. 16.01.2007 - Au 3 K 06/1123) erläutert:

   Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der EuGH nicht umfassend die Pflicht statuieren wollte, in einem anderen Mitgliedsstaat erworbene Fahrerlaubnisse anzuerkennen. Hiervon in „Missbrauchsfällen” abzuweichen, hieße diesen Grundsatz aufzuweichen und doch eine Überprüfung von Fahrerlaubnissen aus anderen Mitgliedsstaaten zumindest auf Missbrauch zuzulassen.

So wird denn weiterer Klärungsbedarf geltend gemacht. Und für die weitere Klärung soll der EuGH sorgen, dem die Verwaltungsgerichte Chemnitz und Sigmaringen in Vorabentscheidungsverfahren neue Fragen gestellt haben.

Das Verwaltungsgericht Chemnitz (Beschl. v. 17.07.2006 - 2 K 1380/05) möchte wissen:

  1.  Darf ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit Art. 1 Absatz 2 und Art. 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verlangen, dass er bei der inländischen Behörde die Anerkennung des Rechts, von jener Fahrberechtigung im Inland Gebrauch zu machen, beantragt, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war?

  2.  Falls nein:
Ist Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass ein Mitgliedsstaat in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung der Fahrberechtigung nach Maßgabe eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten *Führerscheins ablehnen darf, wenn dem Inhaber des ausländischen EU-Führerscheins zuvor im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder diese sonst aufgehoben worden war, wenn die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Inland, die im Zusammenhang mit dieser Maßnahme angeordnet worden war, abgelaufen war, bevor der Führerschein in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde, und wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte (kein Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, der den Führerschein ausgestellt hat, und erfolgloser Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Inland) davon auszugehen ist, dass mit dem Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nur die strengen materiellen Anforderungen des inländischen Wiedererteilungsverfahren, insbesondere die medizinisch-psychologische Begutachtung, umgangen werden sollen?

Und das Verwaltungsgericht Sigmaringen (Beschl. v. 27.06.2006 - 4 K 1058/05) interessiert:
  1.  Sind Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahin auszulegen, dass die - wegen fehlender Fahreignung - im Wohnsitzstaat erfolgte verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat nicht entgegen steht, und dass der Wohnsitzstaat auch eine solche Fahrerlaubnis grundsätzlich anerkennen muss?

  2.  Sind Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1a in Verbindung mit Anhang III, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass keine Verpflichtung des Wohnsitzstaats zur Anerkennung einer Fahrerlaubnis besteht, die der Inhaber nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat durch gezielte Täuschung der Fahrerlaubnisbehörde des Ausstellerstaats und ohne Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erschlichen oder durch kollusives Zusammenwirken mit Behördenmitarbeitern des Ausstellerstaates erlangt hat?

  3.  Sind Art. 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass der Wohnsitzstaat nach Entziehung der Fahrerlaubnis durch seine Verwaltungsbehörde die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis vorläufig aussetzen oder deren Ausnutzung verbieten kann, solange der Ausstellerstaat prüft, ob er die rechtsmissbräuchlich erlangte Fahrerlaubnis zurücknimmt?

Die Betroffenen müssen sich also wieder einmal auf eine ungewiss lange Wartezeit einrichten, die andere Gerichte versuchen werden, mit dem Rechtsmissbrauchsargument zu überbrücken.

Am 28.09.2006 hat auch der EuGH (Rechtssache Kremer - C-340/05) wieder einmal einen Beschluss verfasst, in dem er bezüglich einer EU-Fahrerlaubnis, die nach inländischem Entzug ohne Verhängung einer Sperrfrist erteilt wurde, entschieden hat:

   "Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen."

Es bleibt also die Frage, ob der EuGH das in letzter Zeit recht häufig verwendete sog. Rechtsmissbrauchsargument für ein zulässiges Mittel halten wird, um ausländischen EU-Führerscheinen die Anerkennung zu versagen.

Immerhin äußerte sich die Generalanwältin Prof. Dr. Juliane Kokott in DAR 2006, 604 ff. u. a. wie folgt:

   "Möglicherweise gilt diese grundsätzliche Anerkennung der Führerscheine allerdings in den Fällen nicht, in denen die Rechte aus der Richtlinie missbräuchlich in Anspruch genommen werden."



Die Entwicklung ab 2007:

Im Januar 2007 trat die 3. Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG in Kraft, wobei allerdings hinsichtlich der Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen ein abgestuftes Verfahren geregelt wurde, nach dem einzelne Bestimmungen der 2. Führerschein-Richtlinie nach und nach ihre Geltung verlieren und durch die neuen Bestimmungen ersetzt werden, bis dann am 19. Januar 2013 die 2. Richtlinie in ihrer Gesamtheit aufgehoben wird.

Für die Inhaber von EU-Fahrerlaubnissen ändert sich mit der 3. Richtlinie vom Wortlaut her, dass - mit Wirkung vom 19. Januar 2009 - der Wohnsitzstaat eine ausländische Fahrerlaubnis nicht mehr anerkennt, wenn dem Inhaber zuvor seine Fahrerlaubnis entzogen wurde.

In Art. 11 Nr. 4 heißt es hierzu:

   "Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen.

Ein Mitgliedstaat lehnt die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ab, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist.

Ein Mitgliedstaat kann es ferner ablehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat aufgehoben wurde, einen Führerschein auszustellen."

Und zur Geltung dieser Ermächtigung zur Nichtanerkennung sagt Art. 18:

   "Artikel 2 Absatz 1, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 9, Artikel 11 Absätze 1, 3, 4, 5 und 6, Artikel 12 und die Anhänge I, II und III gelten ab dem 19. Januar 2009."

Einer besonderen Auslegung wird wohl Art. 13 Nr. 2 bedürfen. Er bestimmt:

   "Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden."

Die etwas untergeordnete Platzierung im Artikel, der sich ansonsten nur mit den Äquivalenzen beschäftigt, könnte man bei der Auslegung so auffassen, dass die Bestimmung sich auch nur auf die Weitergeltung äquivalenter Führerscheine bezieht, deren Gültigkeit bis 2013 unangetastet bleiben soll. Andererseits spricht gegen diese enge Auslegung der Wortlaut. "Bestimmungen dieser Richtlinie" bezieht sich sehr eindeutig auf das Ganze und nicht nur auf Artikel 13.

Auch die der Richtlinie vorangestellten Erwägungen helfen nicht recht weiter; in diesem Zusammenhang bestimmt die Nr. 5:

   "(5) Vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse sollten unberührt bleiben."

Wird die 3. FS-Richtlinie bereits ab 19.01.2007 angewendet (weil sie zu diesem Zeitpunkt in Kraft gesetzt wurde und auch bereits in Art. 17 Abs. 2 eine ausdrückliche Regelung über eine Sofortanwendung enthält)?

   "Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 91/439/EWG wird mit Wirkung vom 19. Januar 2007 aufgehoben."+

Oder ist die Formulierung "Beginn der Anwendung" so zu verstehen, dass es auf die Anwendung der jeweiligen konkreten Bestimmungen ankommt? Dann wäre die Anwendung der Nichtanerkennungsausnahme in das Jahr 2009 zu datieren. Mit dieser Lösung beißt sich aber die zuvor zitierte Bestimmung des Art. 13 Nr. 2, wonach die "alten" Führerscheine bis 2013 geschützt sind.

Hier werden vermutlich die Gerichte wieder eine Auslegungspielwiese finden. Denn weder der Wortlaut noch der mit den Neuregelungen verfolgte Zweck zwingen völlig eindeutig zu einer bestimmten Lösung. Man wird auch kaum argumentieren können, dass es dem Willen von Kommission und Parlament entsprochen habe, den Führerscheintourismus bis 2013 unter besonderen Bestandsschutz zu stellen.

Der Bayerische VGH München (Beschl. v. 22.02.2007 - 1 CS 06.1644) hat sich sorgfältig bemüht, die richtige Auslegung zu finden, indem er folgende Kriterien angelegt hat:

   "Eine sich allein an der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG orientierende Auslegung ließe jedoch außer Betracht, dass Rechtsakte der Gemeinschaft in allen Amtssprachen der Europäischen Union gleichermaßen verbindlich sind (Herrmann in: Streinz, EUV/EGV, 2003, RdNr. 33 zu Art. 290 EG). Die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung von Gemeinschaftsrecht verbietet es deshalb, eine bestimmte Fassung für sich alleine zu betrachten (EuGH vom 12.7.1979 Rs. C-9/79, RdNr. 6, zit. nach Juris; EuGH vom 17.10.1996 Rs. C-64/95, RdNr. 17, zit. nach Juris). Die Auslegung derartiger Normen erfordert vielmehr einen Vergleich ihrer verschiedenen sprachlichen Fassungen (vgl. z.B. EuGH vom 17.12.1998 Rs. C-236/97, RdNr. 25, zit. nach Juris; Herrmann, ebenda; Booß in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl. 2006, RdNr. 7 zu Art. 290 EG). Weichen die Sprachfassungen voneinander ab, so ist eine Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen (EuGH vom 17.12.1998, a.a.O., RdNr. 26), wobei Fassungen, denen ein offensichtlicher übersetzungsfehler zugrunde liegt, als unbeachtlich zu eliminieren sind (Herrmann, ebenda; Booß, ebenda)."

Auf der Grundlage einer insoweit sehr sorgfältigen vergleichenden Analyse kommt der VGH München in dem Beschluss vom 22.02.2007 zu dem Ergebnis:

   "Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG scheidet als gemeinschaftsrechtliche Legitimierung für eine Verwaltungsentscheidung der vorliegend inmitten stehenden Art schon deshalb aus, weil diese Bestimmung - obwohl bereits heute existentes Gemeinschaftsrecht - nach Art. 18 Satz 2 der gleichen Richtlinie erst ab dem 19. Januar 2009 anwendbar ist."

Letztlich halte ich es zur Zeit für völlig offen, ob und wie lange es einen solchen ungewollten Bestandsschutz überhaupt geben wird. Hier könnte - wie schon in der Vergangenheit - die verbindliche Auslegung durch den EuGH erfolgen. Dabei sollte durchaus einkalkuliert werden, dass der EuGH die Bestimmung

   "Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen."

genauso als europarechtswidrig einkassiert, wie er das mit Art. 8 Abs.4 der 2. FS-Richtlinie auch schon getan hat; schließlich ist wohl kaum davon auszugehen, dass sich der EuGH nur durch die Veränderung im Wortlaut von "kann es ablehnen" zu "lehnt es ab" dazu zwingen lässt, seine bisherige Rechtsprechung künftig auf den Kopf zu stellen.

Wahrscheinlich wird sich dem Führerscheintourismus auf Dauer nur dann wirksam begegnen lassen, wenn sämtliche Fahrerlaubniserteilungs-Voraussetzungen in der gesamten EU verbindlich für alle Mitgliedsstaaten harmonisiert werden.

In der Reihe der auf EuGH-Antworten wartenden deutschen Gerichte hat sich nunmehr auch noch das Landgericht Siegen hinten angestellt; es hat folgende ohne Sachverhaltskenntnis nur schwer zu verstehende Frage im Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH (Rechtssache C-1/07) gerichtet:

   "Ist die Richtlinie 91/439/EWG1, Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 8 Abs. 2 und 4, so auszulegen, dass es einem Mitgliedsstaat verwehrt ist, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung nach Maßgabe eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit deshalb nicht anzuerkennen beziehungsweise abzuerkennen, weil seinem Inhaber in dem erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen wurde, nachdem ihm in einem anderen Mitgliedsstaat eine so genannte "zweite" EU-Fahrerlaubnis erteilt worden war, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis auf einem Vorfall/Fehlverhalten fußt, der/das in die Zeit vor Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedsstaat fällt?"

Die Entwicklung im Jahre 2008:

Das Jahr 2008 sollte die Antworten des EuGH auf die diversen Vorlagefragen deutscher Gerichte bringen. Nachdem der Gerichtshof einige Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zusammengelegt hatte, hat Generalanwalt Yves Bot am 14.02.2008 seinen Schlussantrag vor dem Gerichtshof eingebracht und diesem für seine spätere Entscheidung in allen verbundenen Verfahren empfohlen wie folgt zu entscheiden:

   Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins verweigern, wenn dem Führerscheininhaber im erstgenannten Mitgliedstaat die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ein Kfz geführt hat. Die Verweigerung ist insbesondere rechtmäßig, wenn die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom Bestehen eines medizinisch-psychologischen Tests abhängig gemacht wurde und im Ausstellungsmitgliedstaat kein Test durchgeführt wurde, dessen Niveau dem des im erstgenannten Staat geforderten vergleichbar ist.

In den betroffenen Kreisen verbreitete sich hierauf eine gewisse Skepsis hinsichtlich der künftigen Entwicklung, denn oftmals folgte in der Vergangenheit der Gerichtshof den Empfehlungen des Generalanwalts. Es kam aber diesmal anders. Der Gerichtshof entschied zunächst einmal nur über zwei Verfahren, nämlich C 329/06 (Wiedemann) und 343/06 (Funk). Im wesentlichen bekräftigt der EuGH in dieser Entscheidung vom 26.06.2008 seinen früheren Standpunkt, dass ein EU-Mitgliedsstaat bei der Ausstellung eines Führerscheins sämtliche für dessen Erteilung maßgebliche Bedingungen zu prüfen habe; daher sei der ereilte EU-Führerschein auch der Beweis, dass diese Überprüfung vor der Erteilung ordnungsgemäß erfolgt sei. Demzufolge habe kein anderer EU-Staat das Recht, noch weitere eigene Bedingungen für die Anerkennung eines solchen Führerscheins zu stellen. Es wird also das Prinzip der Anerkennung "ohne Wenn und Aber" ausdrücklich aufrecht erhalten.

Der Gerichtshof (Rd.-Nr. 66) führt insoweit aus:

   Zwar gestattet Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 es dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes entzogen wurde; wie in den Randnrn. 58 und 59 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, erlaubt diese Bestimmung es ihm aber, die neue Fahrerlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips einzuschränken, auszusetzen, zu entziehen oder aufzuheben, wenn das Verhalten des Inhabers der Erlaubnis nach deren Erteilung dies nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmestaats rechtfertigt.

Damit wird nochmals verdeutlicht, dass lediglich ein Verhalten oder ein Verstoß des Fahrerlaubnisbesitzers aus der Zeit nach der Erteilung des EU-Führerscheins zu einer Berechtigung führt, einem solchen die Anerkennung versagen zu dürfen. Alles, was davor liegt, kann den Gebrauch eines EU-Führerscheins nicht mehr beeinträchtigen.

Der EuGH eröffnet jedoch Deutschland die Tür zu einer Verweigerung der Anerkennung dann, wenn feststeht, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellerstaat hatte. Aber auch insoweit wird die Tür nur einen Spalt weit aufgetan: Die Feststellung, dass das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde, muss sich nämlich entweder unmittelbar aus dem Führerschein selbst ergeben oder aus Feststellungen des Ausstellerstaates stammen, die "unbestreitbar" sind; Ermittlungsergebnisse deutscher Behörden scheiden somit als Tatsachenfeststellungsgrundlage für einen Scheinwohnsitz aus. Insoweit äußert sich der Gerichtshof (Rd.-Nr. 73) wie folgt.

   Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer für den Betroffenen geltenden Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, und somit die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen. Unter denselben Umständen verwehren diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.

Hiermit bekräftigt der Gerichtshof aber auch zugleich erneut, dass nur ein EU-Führerschein anzuerkennen ist, der nicht während einer in Deutschland laufenden Sperrfrist erteilt wurde.

Des weiteren beschäftigte sich der EuGH in der Entscheidung vom Juni 2008 mit der Frage, inwieweit eine vorläufige Versagung der Anerkennung in Betracht kommt, wenn der Ausstellerstaat bestätigt hat, mit der Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen beschäftigt zu sein und in Aussicht stellt, den erteilten Führerschein eventuell wieder einzuziehen (die Fahrerlaubnis zu widerrufen).

Auch in diesem Zusammenhang zieht der Gerichtshof enge Grenzen; eine vorläufige Aussetzung der Anerkennung kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis direkt aus dem Führerschein oder aus "unbestreitbaren" Feststellungen des Ausstellerstaates ergibt:

   Nach alledem ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C‑329/06 zu antworten, dass die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es einem Mitgliedstaat, der nach dieser Richtlinie verpflichtet ist, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, verwehren, diese Fahrberechtigung vorläufig auszusetzen, während der andere Mitgliedstaat die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins überprüft. Dagegen verwehren es diese Bestimmungen unter denselben Umständen einem Mitgliedstaat nicht, die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen von diesem anderen Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war.

Interessant ist, dass der Gerichtshof eine Reihe von anhängigen Verfahren noch nicht entschieden hat. Es ist daher davon auszugehen, dass er beabsichtigt, sich mit dem Problem des Rechtsmissbrauchs in einer gesonderten Entscheidung auseinander zu setzen; dabei kann dann auch die Argumentation des Generalanwalts wieder eine gewisse Bedeutung erlangen.

Allerdings sollte bezüglich des Rechtsmissbrauchsarguments auch auf eine Entscheidung des Bayerischen VGH München (Beschl. v. 22.02.2007 - 1 CS 06.1644) hingewiesen werden, in der diesem Argument die Wirksamkeit mit folgender Begründung abgesprochen wird:

   Soweit mehrere Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe davon ausgehen, es sei zumindest noch nicht geklärt, ob die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, auch dann entgegensteht, wenn eine solche Fahrerlaubnis missbräuchlich erlangt wurde (vgl. z.B. ThürOVG vom 29.6.2006 Az. 2 EO 240/06, zit. nach Juris; VGH BW vom 21.7.2006 NZV 2006, 557; HessVGH vom 3.8.2006 NZV 2006, 668; OVG MV vom 29.8.2006 Az. 1 M 46/06, zit. nach Juris; OVG NW vom 13.9.2006 Blutalkohol Bd. 43 [2006], 507; OVG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2006 ZfS 2007, 114), sprechen gewichtige Gründe dafür, dass an dieser Auffassung, sollte sie in der Vergangenheit sachlich berechtigt gewesen sein, jedenfalls seit dem 19. Januar 2007 nicht mehr festgehalten werden kann. Denn das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben die Richtlinie 2006/126/EG nachweislich in Kenntnis der Problematik des "Führerscheintourismus" erlassen, wobei dieses Phänomen im federführenden Ausschuss des Europäischen Parlaments in einer Weise umschrieben wurde, die den Kriterien, unter denen die vorgenannten Gerichte einen Missbrauch des Gemeinschaftsrechts bejahen, entweder gleicht oder zumindest sehr nahe kommt ... .

Um diesen Missstand zu bekämpfen, haben die Rechtssetzungsorgane der Gemeinschaft nunmehr ausdrückliche Regelungen erlassen. Das wäre unnötig gewesen, hätte in Gestalt der Rechtsfigur der missbräuchlichen - und damit unzulässigen - Berufung auf Gemeinschaftsrecht bereits bisher ein ausreichendes Instrument zur Verfügung gestanden, um derartige Verhaltensweisen zu unterbinden.

Vor allem aber steht einem Rückgriff auf die genannte Rechtsfigur künftig entgegen, dass der gemeinschaftsrechtliche Richtliniengeber entschieden hat, die von ihm zur Bekämpfung des Führerscheintourismus geschaffenen Regelungen sollten dergestalt nur für die Zukunft zum Tragen kommen, dass sie entweder erst ab dem 19. Januar 2009 für anwendbar erklärt wurden, oder dass sie (vorbehaltlich weitergehender, sich ggf. aus Art. 13 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG ergebender Restriktionen) tatbestandlich nur für Fahrerlaubnisse einschlägig sind, die ab dem 19. Januar 2007 erteilt wurden. Es erscheint zumindest bedenklich, diesen Rechtssetzungswillen des europäischen Richtliniengebers dadurch zu umgehen, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von im EU-Ausland ausgestellten Führerscheinen bereits vor den von den zuständigen Gemeinschaftsorganen festgesetzten Zeitpunkten durch Rekurs auf die Figur des "Missbrauchs von Gemeinschaftsrecht" durchbrochen wird.

Mit Urteil vom 11.12.2008 hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht
der sich langsam als herrschend anzusehenden Linie angeschlossen, dass ein Entzug einer ausländischen Fahrerlaubnis dann zulässig ist, wenn sich aus dem ausländischen Führerschein bereits ergibt, dass dessen Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen Wohnsitz im Inland hatte.





Die Entwicklung ab 2009:

Das OVG Münster (Beschluss vom 12.01.2009 - 16 B 1610/08) hat jedoch über die EuGH-Rechtsprechung - wenn man sie wörtlich nimmt - hinausgehend festgestellt:

   Zu einer Entziehung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis bei fortbestehenden Fahreignungsmängeln sind die deutschen Behörden auch befugt, wenn der Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis zwar nicht aus dem Führerschein, aber aufgrund eines Eingeständnisses des Fahrerlaubnisinhabers oder aufgrund von ihm als eigene Verlautbarung zurechenbarer und trotz Kenntnis der Problemlage nicht substanziiert bestrittener Angaben offenkundig ist.

Das Eingeständnis eines Scheinwohnsitzes wäre dann neben der Eintragung eine deutschen Wohnsitzes im ausländischen Führerschein und neben unbestreitbaren Tatsachen, die aus dem Ausstellerland stammen, ein dritter Grund für die Nichtanerkennung. Natürlich stellt sich die Frage, wie der EuGH an einem Geständnis des Betroffenen selbst vorbeikommen will und einen Staat verpflichten kann, gegen die eigene Aussage eines Betroffenen, überhaupt keinen Wohnsitz im Ausstellerstaat gehabt zu haben, den Führerschein trotzdem anzuerkennen.

Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidungen vom 09.04.2009 und vom 25.02.2010 bestätigt, dass es dem Verhalten des Inhabers einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis und seinen eigenen Angaben zu seinem Wohnsitz entscheidungserhebliche Bedeutung beimisst:

BVerwG (Beschluss vom 09.04.2009 - 3 B 116.08):

   Es besteht kein Zweifel, dass vom Ausstellermitgliedstaat herrührende "unbestreitbare Informationen" auch solche Angaben sein können, die dem Ausstellermitgliedstaat vorlagen und deren Richtigkeit der Betroffene selbst bestätigt.

BVerwG (Urteil vom 25.02.2010 - 3 C 15/09):

   Die Führerscheinbehörde darf aus eigenen Angaben des Inhabers einer nichtdeutschen EU-Fahrerlaubnis im Ab- bzw. Anerkennungsverfahren sowie aus nationalen Erkenntnissen keine Schlüsse auf das Vorliegen eines Scheinwohnsitzes ziehen. Verwertbar sind nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich amtliche Auskünfte, die aus dem Ausstellerstaat selbst stammen. Allerdings darf die deutsche Behörde die ausländische Ausstellerbehörde um Auskünfte und Ermittlungen bitten.

/ - nach oben -



Datenschutz    Impressum