Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Der Risikoausschluss der Invaliditätsleistung wegen psychischer Reaktionen in der Kfz-Unfallversicherung

Der Risikoausschluss der Invaliditätsleistung wegen psychischer Reaktionen in der Kfz-Unfallversicherung


Siehe auch Insassen-Unfallversicherung und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung




Nach den für die Invaliditätsversicherung geltenden Versicherungsbedingungen fallen unter den Versicherungsschutz nicht krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.

Kommt es also in einer durch einen an sich versicherten Unfall in Gang gesetzten Kausalkette zu psychischem Reaktionen, die wiederum krankhafte Störungen zur Folge haben, so scheidet der Versicherungsschutz aus.

Dieser Risikoausschluss gibt Anlass zu vielen Rechtsstreitigkeiten, die vielfach die Gerichte beschäftigen und bei vielen Betroffenen zu Unklarheiten führen.


Auch in diesem Bereich wird daher vielfach die Auffassung vertreten, dass die Klausel gar nicht wirksam sei. Dem hat aber der Bundesgerichtshof widersprochen. Anders als im allgemeinen Haftungsrecht, wo es tatsächlich geboten ist, auch psychische Fehlverarbeitungen von Unfallereignissen und -folgen noch zum ersatzfähigen Schaden zu rechnen, ist im Bereich der Unfallversicherung gerade der Maßstab des allgemeinen Haftungsrechts nicht anwendbar und es stehe den Versicherungen frei, eine Haftungsbegrenzung auch für solche Fälle vorzusehen, in denen ein Dauerschaden darauf beruhe, dass der Geschädigte den Unfall und seine Folgen psychisch "fehlerhaft" verarbeite.

Leistungsansprüche bestehen also nur bei physisch vermittelten Gesundheitsschäden; jeder vernünftige Versicherungsnehmer könne aus der entsprechenden Ausschlussklausel unschwer entnehmen, dass er durch den Unfall körperlich bzw. organisch betroffen sein muss und nur aus Beschwerden, die auf solchen körperlichen oder organischen Schädigungen hervorgegangen seien, Leistungsansprüche ableiten könne.

Zwei Beispiele sollen den Unterschied verdeutlichen:
  • Bei einem Unfall kam es auf Grund muskulärer Reaktionen und einer Ausschüttung von Stresshormonen zu einem Blutdruckanstieg mit einer Aortendissektion, die zu einer 50-%-igen Invalidität führte. Der Leistungsanspruch wurde bejaht, weil der durch Stresshormone ausgelöste Blutdruckanstieg eine organische Unfallfolge war.

  • Erleidet jemand durch einen starken Knall unfallbedingt einen schweren Tinnitus, der zu einer Dauerbeeinträchtigung führt, dann liegt eine organische Ohrsinneszellenschädigung vor, die vom Unfallversicherer als nichtpsychische Reaktion anzuerkennen ist.