Das Verkehrslexikon

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Die 7 Todsünden im Straßenverkehr

Die 7 Todsünden im Straßenverkehr


Siehe auch Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen




Wenn ein Verkehrsteilnehmer
  • die Vorfahrt nicht beachtet,

  • falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

  • an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

  • an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

  • an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Fahrbahn einhält,

  • auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder

  • haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht ausreichend absichert,
so wird dies im Normalfall als ein ordnungswidriges Verhalten mit einer Geldbuße und ggf. zusätzlich mit einem Fahrverbot geahndet. Strafbar ist ein derartiges falsches Verhalten im Straßenverkehr in der Regel hingegen nicht. Freilich sind die aufgezählten Verhaltensweisen besonders gefährlich; man bezeichnet sie daher auch als die 7 Todsünden im Straßenverkehr.


Treten jedoch weitere äußere oder innere Merkmale zum Fehlverhalten hinzu, so wird unter Umständen die Schwelle vom Ordnungswidrigkeiten- zum Strafrecht überschritten. Der Gesetzgeber stellt dann unter bestimmten Umständen derartige Verhaltensweisen mit der Straßenverkehrsgefährdung infolge Alkohol- oder Drogenkonsums auf eine Stufe.

Als äußere Folge einer der aufgeführten Todsünden muss es zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert gekommen sein.

Als innere Voraussetzung für die Strafbarkeit muss der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt haben.

Die Bestrafung und weitere Folgen der Straßenverkehrsgefährdung:


Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so wird ein im Verkehrszentralregister unvorbelasteter Täter in der Regel mit einer Geldstrafe von ca. 30 bis 80 Tagessätzen belegt.

Zudem sieht der Gesetzgeber in der Straßenverkehrsgefährdung einen Regelfall, durch den der Täter sich als charakterlich ungeeignet für die Teilnahme am Straßenverkehr erwiesen hat, so dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Hiervon darf nur in Ausnahmefällen einer äußerst günstigen Täterprognose abgesehen werden, was ein Gericht in einem solchen Fall unter besonderen Begründungszwang setzt.

Wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise nicht erfolgt, so kann dennoch zur erzieherischen Einwirkung auf den Verkehrsteilnehmer ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängt werden.

Eine strafrechtliche Straßenverkehrsgefährdung wird im Verkehrszentralregister mit 7 Punkten bewertet.

Es handelt sich um einen sog. A-Verstoß mit der Folge der Anordnung einer Nachschulung bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe und einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre.







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