Das Verkehrslexikon
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr - konkrete Gefährdung
Der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr
Siehe auch Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen
Der Gesetzgeber sah sich aufgerufen, die ganz allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs in den Fällen ganz besonders durch Strafandrohungen zu schützen, in denen die Gefahr nicht so sehr durch einen verkehrsimmanenten Vorgang - nämlich ein verkehrswidriges Verhalten - verursacht wird, sondern durch Vorgänge oder Handlungen, die von außerhalb des Verkehrs kommen.
Unter dem Etikett eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr wird bestraft, wer
- Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- Hindernisse bereitet oder
- einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt.
Ebenso wie bei der Straßenverkehrsgefährdung auch sonst ist nötig, dass als Folge des Täterhandelns eine konkrete Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert eingetreten ist.
Gerade eine Beschreibung wie die eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" darf nicht dazu verleiten, in ausufernder Anwendung jedes irgendwie gefährdende Verkehrsverhalten als Angriff auf die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs zu sehen, sondern hier muss eine enge Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale dazu führen, dass letztlich nur sog. verkehrsfremdes Verhalten unter die Strafandrohung fällt.
Eine solche einschränkende Anwendung der Strafbestimmung schließt freilich auf der anderen Seite nicht aus, dass sich der Täter durchaus mit einem Fahrzeug im fließenden Verkehr befunden haben kann. Ist dies der Fall und unternimmt er mit dem von ihm geführten Fahrzeug eine Handlung, die über eine "normale" Straßenverkehrsgefährdung hinaus auch als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr bewertet werden soll, so muss er in verkehrsfeindlicher Einstellung sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig einsetzt und damit einen groben, gewichtigen Eingriff in den Verkehrsverlauf ausübt. Es wird also vorausgesetzt, dass das Fahrzeug vom Fahrzeugführer quasi als Waffe bzw. als Schädigungswerkzeug missbraucht wird.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Fahrzeugführer
- mit Nötigungs- und gleichzeitig mit bewusster Schädigungsabsicht auf einen Fußgänger zuführt und ihn dabei konkret gefährdet,
- einen anderen vorsätzlich anfährt und ihn in Schädigungsabsicht auf der Kühlerhaube mitnimmt,
- einen in der Fahrzeugtür stehenden Polizisten durch plötzliches scharfes Anfahren abzuschütteln versucht oder
- durch ein lediglich äußerlich korrektes Verhalten (beispielsweise scharfes Abbremsen) einen Versicherungsbetrug durch Provozieren eines Verkehrsunfalls vorbereiten will.
Vorgänge, die nicht ein Verkehrsverhalten darstellen, aber gleichwohl als verkehrsfremde Eingriffe unter den Straftatbestand fallen, können in folgenden Beispielen erblickt werden:
- das Durchtrennen eines Bremsschlauches,
- das Werfen einer Getränkedose gegen die Windschutzscheibe eines Fahrzeugs,
- das Entfernen eines Gullydeckels,
- das pflichtwidrige Unterlassen der Beseitigung eines bereiteten Hindernisses, z. B. einer Öl- oder Benzinspur.
Die Regelstrafandrohungen für die verschiedenen Fallgestaltungen sind denen der Straßenverkehrsgefährdung ähnlich.