(Mit Erlaubnis von Juris GmbH; Fundstelle: Zwerger, jurisPR-VerkR 6/2014 Anm. 1)
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a) Vormerkung bei einem Stand bis zu drei Punkten (§ 4 Abs. 4 StVG): Die Vormerkung hat noch keine Rechtswirkung und stellt noch keine Maßnahme im Sinne des Punktsystems dar. Es handelt sich um die formalisierte Mitteilung, dass eine Zuwiderhandlung im Fahreignungsregister eingetragen ist und den Betroffenen darauf hinweist, dass er bei einer Erhöhung des Punktestandes der ersten Stufe des Maßnahmenkataloges zugeordnet wird (ausdrücklich: BT-Drs. 17/12636, S. 40). b) Erste Stufe: Ermahnung bei einem Stand von vier oder fünf Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG): Die Ermahnung ist ein Hinweis an den Kraftfahrer, verstärkt auf ein rechtskonformes Verhalten zu achten. Damit sind keine Rechte oder Pflichten verbunden (BT- Drs. 17/12636, S. 40).Für die Anordnung der Maßnahmen ist nur das Erreichen der Punktestufen "von unten" maßgeblich. Liegt im Zeitpunkt der Anordnung einer Maßnahme aufgrund einer Punktereduzierung durch Zeitablauf ein geringerer Punktestand vor, ist die Behörde dennoch an den sich zum Tattag ergebenden Punktestand gebunden (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). Damit wird die Rechtsprechung umgesetzt, wonach maßgeblicher Zeitpunkt für das Ergreifen der Maßnahmen der Tattag ist und ein bis zum Ergehen der Anordnung erfolgender Punkteabbau durch Zeitablauf nicht maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 3 C 21.07 - BVerwGE 132, 57; VGH Mannheim, Beschl. v. 07.12.2010 - 10 S 2053/10 - NJW 2011, 2311; vgl. zum Ganzen: BT-Drs. 17/12636, S. 42).
c ) Zweite Stufe: Verwarnung bei einem Stand von sechs oder sieben Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG): Das stellt eine formalisierte Warnung an den Führerscheininhaber dar, dass ihm bei Erreichen der nächsten Stufe die Fahrerlaubnis entzogen wird. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12636, S. 41) ist - anders als noch im Referentenentwurf, der Gegenstand der Beratungen des Verkehrsgerichtstags 2013 war - nicht mehr der Hinweis enthalten, dass hinsichtlich des Eingriffscharakters der Verwarnung Identität mit der Ermahnung nach dem alten Punktsystem besteht. Von der isolierten Anfechtbarkeit dieser Maßnahme ist aber auszugehen.
d) Dritte Stufe: Entzug der Fahrerlaubnis bei einem Stand von acht Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG): Wie schon bisher ist auch beim neuen Punktsystem die letzte Maßnahme der Entzug der Fahrerlaubnis. Dieser Entzug ist zwingend angeordnet; bei Erreichen von acht Punkten hat die Behörde ohne Alternativen die Fahrerlaubnis durch (kraft Gesetzes sofort vollziehbaren) Bescheid zu entziehen. Die Fahrerlaubnis ist - wie nach altem Recht - in der Regel erst nach Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hinsichtlich der zukünftigen Normtreue frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit des Entzugs zulässig (§ 4 Abs. 10 StVG).
a) Verkehrsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten: 1 Punkt,Punkte werden für Verkehrsverstöße vergeben, für die eine Geldbuße von mindestens 60 Euro vorgesehen ist, wobei es sich um einen Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Sicherheit im Straßenverkehr handeln muss. Die genaue Punktebewertung ist in der Anlage 13 zu § 40 FeV enthalten. Nur die dort ausdrücklich angegebenen Zuwiderhandlungen führen zu Punkten, die in das Fahreignungsregister eingetragen werden.
b) verkehrssicherheitsbezogene Straftaten ohne Entzug der Fahrerlaubnis sowie besonders verkehrssicherheits-beeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten: 2 Punkte,
c ) verkehrssicherheitsbezogene Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis bzw. Sperre für die Erteilung: 3 Punkte.
a) Mit einem Punkt belegte Eintragungen: zwei Jahre und sechs Monate,Als Beginn der Tilgungsfrist ist einheitlich immer die Rechtskraft der jeweiligen zur Eintragung führenden Entscheidung bestimmt (§ 29 Abs. 4 StVG). Eine Tilgungshemmung gibt es nicht mehr. Das bedeutet, dass die Tilgung jeder Eintragung isoliert nach der jeweiligen Tilgungsfrist berechnet wird. Der Umstand, dass später weitere Eintragungen hinzu kommen, hindert die Tilgung einer früheren Eintragung nicht. Das ist eine echte Vereinfachung. Allerdings wird durch die Verlängerung der Tilgungsfristen der Beobachtungszeitraum angepasst. Damit soll der Wegfall der Tilgungshemmung kompensiert werden. Das hätten Simulationsberechnungen des Kraftfahrt-Bundesamtes ergeben (BT-Drs. 17/12636, S. 46).
b) Mit zwei Punkten belegte Eintragungen: fünf Jahre,
c ) Mit drei Punkten belegte Eintragungen: zehn Jahre.
Punktestand vor dem 01.05.2014 |
Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 01.05.2014 | |
Punktestand | Stufe | |
1 - 3 | 1 | Vormerkung (§ 4 Abs. 4 StVG) |
4 - 5 | 2 | |
6 - 7 | 3 | |
8 - 10 | 4 | 1: Ermahnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) |
11 - 13 | 5 | |
14 - 15 | 6 | 2: Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) |
16 - 17 | 7 | |
>= 18 | 8 | 3: Entzug (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG) |