Das Verkehrslexikon
Totalschaden und Umsatzsteuer
Riedmeyer DAR 2003, 159: Totalschaden und Umsatzsteuer
Zum Problem des Umsatzsteuerersatzes schreibt RA Oskar Riedmeyer ("Umsatzsteuer beim wirtschaftlichen Totalschaden" - DAR 2003, 159):
Siehe auch Totalschaden - Wiederbeschaffungswert und Totalschaden und Umsatzsteuerersatz - Differenzbesteuerung
"Einführung
Seit dem 1. 8. 2002 gilt das neue Schadensersatzrecht. Ein wesentlicher Punkt des Schadensrechtsänderungsgesetzes war die Novellierung des § 249 BGB. Die Bestimmung wurde durch folgenden Satz ergänzt:
"Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist."
Mit der Neufassung und Ergänzung des § 249 BGB sollte der Umfang des Schadensersatzes neu gestaltet werden. Der Grundsatz der Naturalrestitution sollte als bestimmendes Prinzip erhalten bleiben, die fiktive Abrechnung jedoch dahingehend eingeschränkt werden, dass die Umsatzsteuer nur noch erstattet wird, wenn sie tatsächlich anfällt. Die Neuregelung wurde konzipiert für den Fall der Reparatur. § 249 BGB erfasst aber auch die Fälle des wirtschaftlichen Totalschadens. Die Rechtsprechung' sieht die Ersatzbeschaffung als Form der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes an, wenn ein dem zerstörten Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug wieder beschafft werden kann (was bei Serienfahrzeugen nahezu immer der Fall ist).
In der Praxis wirft die Umsatzsteuererstattung beim wirtschaftlichen Totalschaden eine Vielzahl von Problemen auf, die vor allem darin begründet sind, dass die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer keineswegs immer 16 % beträgt. Grundsätzlich kommen beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeuges drei alternative Prozentsätze für die Umsatzsteuer in Betracht. Der Wiederbeschaffungswert kann 16% Umsatzsteuer enthalten, er kann 2-3 % Umsatzsteuer umfassen oder er kann umsatzsteuerfrei sein. Wichtig ist dabei zu beachten, dass diese drei Alternativen sowohl bei der Frage der abstrakten Ermittlung des allgemeinen Wieder-beschaffungswertes durch den Sachverständigen zu beachten sind, als auch später bei der konkreten Ersatzbeschaffung durch den Geschädigten eine Rolle spielen.
1. Unterschiedliche Umsatzsteuersätze beim Gebrauchtwagenkauf
Das Umsatzsteuergesetz sieht für den gewerblichen Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen in § 10 und § 25a zwei unterschiedliche Steuersätze vor, je nachdem wie das Fahrzeug vom Händler eingekauft wurde. Erwirbt der Händler das Fahrzeug von einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer oder Unternehmen (z.B. einem Rechtsanwalt oder einem Mietwagenunternehmen), setzt der Händler die vom Unternehmer ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Beim Weiterverkauf an den Geschädigten muss der Händler die Umsatzsteuer gemäß § 10 UStG in Höhe von 16 % ausweisen und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Nimmt der Händler das Fahrzeug jedoch von einem Verbraucher in Zahlung, kann er beim Einkauf keine Vorsteuer absetzen. Beim Verkauf an den Geschädigten braucht der Händler dann gemäß § 25a UStG keine Umsatzsteuer ausweisen, an das Finanzamt muss er nur die 16 % Umsatzsteuer aus seinem Gewinn abführen (sog. Differenzbesteuerung). Zur Berechnung dieser Umsatzsteuer muss der Gewinn des Händlers durch 116 dividiert werden und das Ergebnis mit 16 multipliziert werden.
Beispiel für Differenzbesteuerung nach § 25a UStG:
Einkaufspreis von privat € 5.000,00
Verkaufspreis nach § 25a UStG = Wiederbeschaffungswert € 6.160,00
Gewinn € 1.160,
enthaltene Umsatzsteuer auf Gewinn:
€ 1.160:116=10x16= € 160,00
Beispiel für Regelbesteuerung nach § 10 UStG:
Einkaufspreis von Unternehmer (€ 5.000,00 zzgl. 16 % USt) € 5.800,00
Verkaufspreis nach § 10 UStG = Wiederbeschaffungswert
(€ 6.000,00 zzgl. 16 % USt) € 6.960,00
enthaltene Umsatzsteuer:
€6.960:116=60x16= € 960,00
Nach § 25a UStG werden regelmäßig Fahrzeuge verkauft, die von der Art oder vom Typ her generell nicht gewerblich genutzt werden (z. B. Motorräder, Compact-Fahrzeuge, Fahrzeuge asiatischer Herkunft, etc.), oder die so alt sind, dass sie von gewerblichen Unternehmen längst abgegeben wurden. Generell wird man sagen können, dass jüngere Fahrzeuge in der oberen Mittelklasse und Oberklasse ("Geschäftswagen, Jahreswagen, Zweijahreswagen") sowie jüngere Transportfahrzeuge, jeweils mit relativ hohen Fahrleistungen, zumeist mit ausgewiesener Mehrwertsteuer verkauft werden. Die Preise für alle anderen Fahrzeuge werden bei durchschnittlicher Marktbetrachtung nur die sich aus der Differenzbesteuerung ergebende Umsatzsteuer enthalten.
Die dritte Alternative bei der abstrakten Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sind Fahrzeuge, die von seriösen gewerblichen Händlern überhaupt nicht mehr verkauft werden. Es sind dies meist Mittelklasse-Fahrzeuge oder Fahrzeuge der Compact-Klasse mit hohem Lebensalter und hoher Fahrleistung (z.B. Honda-Accord, Baujahr 1985, 180.000 km). Solche Fahrzeuge wird ein gewerblicher Händler wegen der von ihm nicht ausschließbaren Gewährleistung nicht in sein Segment nehmen. Im abstrakten Wiederbeschaffungswert solcher Fahrzeuge ist daher keine Umsatzsteuer enthalten. Der Wiederbeschaffungswert ist brutto gleich netto anzusehen, weil der Markt dieser Fahrzeuge sich als ein Markt von Privatverkäufern definiert. In diesem Fall ist beim Wiederbeschaffungswert der Bruttowert anzusetzen.
2. Ermittlung des zutreffenden Wiederbeschaffungswertes
Auf die richtige Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes ist daher in der Praxis größter Wert zu legen. Keineswegs darf der Anwalt den im Sachverständigengutachten genannten Prozentsatz im Wiederbeschaffungswert übernehmen, ohne ihn einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Unterlässt der Anwalt diese rechtliche Prüfung entsteht dem Mandanten ein erheblicher Schaden, der Haftpflichtansprüche gegen den Anwalt auslösen kann.
Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Definition des Wiederbeschaffungswerts, als der Preis, den der Geschädigte beim Kauf eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges an einen seriösen Händler zu zahlen hätte3. Entscheidend für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes ist daher die Betrachtung des Angebotes dieser seriösen Gebrauchtwagenhändler.
Der Gesetzgeber hat das Problem zumindest in Ansätzen erkannt und in der amtlichen Gesetzesbegründung4 einen Hinweise dazu gegeben, wie die sich nach § 25a UStG ergebende Umsatzsteuer berechnet werden kann: "Bemessungsgrundlage für die beim Wiederherstellungsverzicht in Abzug zu bringende Umsatzsteuer ist die Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis. Im Bereich der Kraftfahrzeugschäden finden sich die hierzu notwendigen Angaben über Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreise in den Veröffentlichungen der einschlägigen Informationsdienste (DAT; Schwacke usw.) sie können dem Gutachten, das regelmäßig der fiktiven Abrechnung auf Ersatzbeschaffungsbasis zugrunde gelegt wird, als Orientierung dienen."
Die Differenzierung wird von der Praxis zu wenig beachtet. Es wird vielmehr jeweils ein Wert von 16 % des Wiederbeschaffungswertes angesetzt und vom Wiederbeschaffungswert abgezogen. Lediglich einige Versicherer haben zwischenzeitlich eine pauschalierende Regelung vorgenommen. Meist wird sie allerdings nicht von Anfang an angeboten, sondern erst dann akzeptiert, wenn vom Anwalt der entsprechende Einwand kommt.
Welcher Schaden dem Mandant entstehen kann, wenn § 25a UStG nicht beachtet wird, zeigt folgendes Beispiel:
Wiederbeschaffungswert brutto € 6.160,00
darin enthaltener Händlergewinn € 1.160,00
Umsatzsteuer bei Ansatz von 16 %
aus Wiederbeschaffungswert:
€ 6.160:116=53,10x16= € 849,60
Umsatzsteuer nach § 25a UStG
(Differenzbesteuerung)
€ 1.160: 116 = 10,- x 16 = € 160,00
Differenz € 689,00
Wird der Schaden fiktiv abgerechnet, weil keine Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Händler erfolgt, beträgt der eingetretene Schaden für den Mandanten € 689,60, wenn vom Wiederbeschaffungswert 16 % Umsatzsteuer abgezogen werden, tatsächlich der Marktpreis sich aber nach § 25a UStG berechnet.
3. Ersatzbeschaffung
Die im Wiederbeschaffungswert enthaltene - nach den oben dargelegten Grundsätzen berechnete - Umsatzsteuer wird insoweit erstattet, als sie angefallen ist. Umsatzsteuer fällt immer dann an, wenn der Geschädigte entweder bei einem gewerblichen Händler ein Ersatzfahrzeug kauft, sein beschädigtes Fahrzeug in einer gewerblichen Werkstatt gegen Rechnung reparieren lässt oder bei Eigenreparatur im gewerblichen Handel gegen Rechnung Ersatzteile kauft.
Auch hier sind unterschiedliche Fallgestaltungen denkbar, die im Folgenden dargestellt werden:
3.1. Kauf eines Ersatzfahrzeuges mit ausgewiesener Umsatzsteuer
Kauft der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug (Neu- oder Gebrauchtwagen), bei dem die Umsatzsteuer mit 16% aus-gewiesen ist, und dessen Preis mindestens in Höhe des Wiederbeschaffungswertes liegt, ist die Abwicklung relativ einfach. In der Rechnung der Ersatzbeschaffung ist die Umsatzsteuer ausgewiesen. Diese Umsatzsteuer ist angefallen und muss bis zur Höhe der im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Umsatzsteuer ausbezahlt werden. In der Praxis bedeutet dies, dass der vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert brutto anzusetzen ist.
3.2. Kauf eines differenzbesteuerten Ersatzfahrzeuges
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug, bei dem der gewerbliche Händler die Umsatzsteuer nicht ausweisen muss, weil er nach § 25a UStG besteuern kann, fällt ebenfalls Umsatzsteuer an. Die Höhe dieser Steuer kann aber konkret nur ermittelt werden, wenn der Gewinn des Händlers offen gelegt wird. Dazu wird von Seiten des Händlers in der Regel wenig Bereitschaft bestehen. Verweigert der Händler die diesbezügliche Auskunft, wird man unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung' den durchschnittlichen Händlereinkaufswert ermitteln müssen. Den Ansatz, den Händler notfalls gerichtlich zur Auskunft über den konkreten Einkaufspreis zu zwingen, halte ich für verfehlt. Im geschäftlichen Verkehr kann grundsätzlich keine Vertragspartei gezwungen werden, der anderen Partei seinen Gewinn aus dem konkreten Geschäft offen zu legen. Insoweit handelt es sich um schützenswerte Geschäftsgeheimnisse. Ich halte den Weg auch für gefährlich, weil der Händler bestrebt sein könnte, dem Geschädigten einen zu niedrigen Gewinn zu nennen, um weitere Diskussionen über einen Nachlass zu verhindern.
Sobald die im Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug bezahlte Umsatzsteuer feststeht, ist sie gegen Vorlage der Rechnung bis zur Höhe der im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Umsatzsteuer zu erstatten. Auch hier stellt sich dann die Frage, wie groß der Umsatzsteueranteil im abstrakt berechneten Wiederbeschaffungswert ist.
Zwei Lösungsansätze sind denkbar: Der abstrakte Wiederbeschaffungswert kann völlig autonom ermittelt werden anhand einer Marktbetrachtung über das Verhältnis von regelbesteuerten und differenzbesteuerten Fahrzeugen dieser Art im gewerblichen Kfz-Handel (autonome Lösung). Der Umsatzsteueranteil im Wiederbeschaffungswert kann aber auch unter Berücksichtung der konkreten Ersatzbeschaffung ermittelt werden (subjektbezogene Lösung). In diesem Fall wird man davon ausgehen, dass der im abstrakt ermittelten Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuersatz demjenigen entspricht, der bei der konkreten Ersatzbeschaffung anfällt.
Meiner Meinung nach ist der letzteren subjektbezogenen Lösung der Vorzug zu geben. Der BGH hat bei der Lösung solcher Zweifelsfragen in der Vergangenheit immer wieder betont, dass vom Geschädigten bei der Behebung des Schadens grundsätzlich keine besonderen Anstrengungen verlangt werden dürfen. Weder muss er eine Marktschau bei der Anmietung von Mietwagen machen, noch muss er von sich aus den Sondermarkt der Restwertaufkäufer berücksichtigen. In der Fortführung dieser Grundsätze muss der Geschädigte bei seinem Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug erwerben dürfen, ohne dass er abwarten muss, bis der Händler ein regelbesteuertes Fahrzeug herein bekommt. Da regelbesteuerte und differenzbesteuerten Fahrzeuge vom Verkaufspreis her nahezu identisch sind, würde der Geschädigte aber nicht vollen Ersatz erhalten, wenn bei einem Fahrzeug das üblicherweise mit ausgewiesener Umsatzsteuer verkauft wird, der Händler das passende Ersatzfahrzeug zufällig von einem Verbraucher in Zahlung genommen hat.
Folgt man der subjektbezogenen Lösung, erhält der Geschädigte immer dann den Wiederbeschaffungswert brutto, wenn er ein Ersatzfahrzeug beim gewerblichen Händler kauft, das mindestens so teuer ist, wie der Wiederbeschaffungswert seines verunfallten Fahrzeuges war.
Folgt man der autonomen Lösung, müsste der enthaltene Umsatzsteueranteil im Wiederbeschaffungswert und im Kaufpreis des Ersatzfahrzeuges jeweils ermittelt werden. Der Umsatzsteueranteil im Kaufpreis des Ersatzfahrzeuges würde dann erstattet werden, Obergrenze ist dabei jedoch der Umsatzsteueranteil im Wiederbeschaffungswert.
3.3. Kauf von Privat oder Verzicht auf die Ersatzbeschaffung
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug von privat, oder verzichtet er gänzlich auf eine Ersatzbeschaffung, fällt keine Umsatzsteuer an. In diesem Fall erhält der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer. Wie sich diese berechnet, ergibt sich wiederum aus den Eingangsüberlegungen.
4. Reparatur statt Ersatzbeschaffung.
Der Geschädigte kann auch im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens sein Fahrzeug reparieren. Befindet er sich außerhalb der "130 Prozent-Grenze"6 erhält er auch bei der Reparatur nur den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Auch hier ist ihm die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer zu erstatten, soweit sie bei der Reparatur angefallen ist. Die Reparatur und die Ersatzbeschaffung sind nach der Rechtsprechung des BGH gleichwertige Varianten der Naturalrestitution.
Umsatzsteuer fällt bei der Reparatur dann an, wenn der Geschädigte die Reparatur in einer gewerblichen Werkstatt gegen Rechnung durchführen lässt. Sie fällt auch dann an, wenn der Geschädigte Ersatzteile im gewerblichen Handel gegen Rechnung erwirbt. Der Anwalt muss in diesem Falle den Mandanten darauf hinweisen, dass er sich Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer geben lässt, damit dem Versicherer gegenüber der Nachweis erbracht werden kann.
Auch hier ist es sehr wichtig, die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer zutreffend zu berechnen. Diese kann - mangels konkreter Ersatzbeschaffung - nur autonom ermittelt werden. Der Geschädigte erhält dann die in der Reparaturrechnung oder beim Kauf von Ersatzteilen ausgewiesene Umsatzsteuer gegen Vorlage der Rechnung er-stattet, höchstens jedoch die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer.
5. Beratungshinweis an den Mandanten
Bei der Beratung nach einem Unfall ist der Geschädigte darauf hinzuweisen, dass der Kauf eines Ersatzfahrzeuges von privater Hand dazu führt, dass er den Wiederbeschaffungswert nicht vollständig erhält. Regelmäßig wird man die Empfehlung geben müssen, sich ein Ersatzfahrzeug beim seriösen Gebrauchtwagenhandel zu erwerben. Zumal der Geschädigte dort auch noch die nicht ausschließbare Gewährleistungszusage erhält.
Handelt es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein solches das regelmäßig als Gebrauchtfahrzeug mit ausgewiesener Umsatzsteuer verkauft wird, muss der Geschädigte jedenfalls bis zur Klärung der Rechtslage im Sinne einer subjektbezogenen Lösung darauf hingewiesen werden, dass er ein Fahrzeug mit ausgewiesener Umsatzsteuer erwirbt, um sicher zu gehen, dass er den vollen Bruttobetrag erhält."