Das Verkehrslexikon

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Unterlässt es der am Unfallort anwesende Halter, den Fzg-Führer am Wegfahren zu hindern, kommt Mittäterschaft oder Beihilfe durch Unterlassen in Betracht

Unterlässt es der am Unfallort anwesende Halter, den Fzg-Führer am Wegfahren zu hindern, kommt Mittäterschaft oder Beihilfe durch Unterlassen in Betracht


Siehe auch
Strafbarkeit des Halters
und
Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort




Der nur zufällig am Unfallort anwesende Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs kann sich der Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (durch unechtes Unterlassen) strafbar machen, wenn es ihm möglich und zumutbar war, das Wegfahren des unfallbeteiligten Fahrzeugführers zu verhindern (OLG Stuttgart NJW 1981, 2369; BayObLG NJW 1980, 412; BayObLG DAR 1990, 230; OLG Köln NZV 1992, 80).


Mittäterschaft mit dem Fahrzeugführer kommt dann in Betracht, wenn z. B. ein dem Halter bekannter Fahrzeugmangel für das Unfallgeschehen mitursächlich war. Erst recht kommt Mittäterschaft dann in Betracht, wenn der mitfahrende Halter einen eigenen Beitrag zum Unfallgeschehen geleistet hat (Greifen ins Lenkrad, einen betrunkenen erkennbar Fahruntüchtigen ans Steuer gelassen). In beiden Fällen ist der Halter ebenso wie der Kfz-Führer als Unfallbeteiligter zu sehen und unterliegt somit ebenfalls der Wartepflicht.

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