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Strafbarkeit des Halters wegen Unfallflucht

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Strafbarkeit des Halters




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Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unfall (Definition)

Strafbarkeit des Halters

Rechtsprechung: Unterlässt es der am Unfallort anwesende Halter, den Fzg-Führer am Wegfahren zu hindern, kommt Mittäterschaft oder Beihilfe durch Unterlassen in Betracht.

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht

Zum "bedeutenden Schaden", der die Entziehung der Fahrerlaubnis indiziert

Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr

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Allgemeines:


OLG Stuttgart v. 07.08.1981:
Der an der Unfallstelle anwesende Halter und Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der den von ihm zum Führen desselben ermächtigten Unfallverursacher nicht an der Weiterfahrt mit seinem Fahrzeug hindert, obwohl ihm dies möglich ist, leistet Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort.

OLG Stuttgart v. 22.10.1986:
Der mitfahrende und anwesende Halter ist Beteiligter, wenn der Fzg-Führer keine Fahrerlaubnis hat und der Unfall auch auf die fehlende Fahreignung bzw. Fahrbefähigung zurückzuführen ist.

OLG Köln v. 19.04.1988:
Unfallort ist die Stelle, an der sich das schädigende Ereignis zugetragen hat, sowie der unmittelbare Umkreis, innerhalb dessen das unfallbeteiligte Fahrzeug zum Stillstand gekommen ist bzw. hätte angehalten werden können. Hiernach befindet sich eine Wohnung, in der sich der Halter eines für einen Unfall mitursächlich verkehrswidrig geparkten Pkw zur Unfallzeit aufhielt, nicht am "Unfallort", auch wenn die Wohnung in dessen unmittelbarer Nähe gelegen ist.

OLG Zweibrücken v. 26.07.1991:
Der mitfahrende und anwesende Halter unterliegt nicht der Wartepflicht, wenn Zweifel hinsichtlich seiner Führereigenschaft bestehen.



BayObLG v. 01.10.1992:
Unfallbeteiligter ist auch der am Unfallort anwesende Fahrzeughalter, wenn noch nicht feststeht, ob er oder ein Dritter das Fahrzeug geführt hat.

OLG Frankfurt am Main v. 27.11.1996:
Der mitfahrender und anwesender Halter kann Beteiligter sein und unterliegt dann der Wartepflicht.

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