Das Verkehrslexikon

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Totalschaden und Umsatzsteuerersatz - Differenzbesteuerung - Mehrwertsteuer - Ersatzbeschaffung von privat und von gewerblichen Händlern

Bei der Ersatzbeschaffung von einem Gebrauchtwagenhändler, der der Differenzbesteuerung unterliegt, dürfen dem Geschädigten 2 % bis 2,5 % MwSt in Abzug gebracht werden


Siehe auch Totalschaden und Umsatzsteuerersatz - Differenzbesteuerung




Zwar ist nach der Neuregelung des Schadensersatzrechts im Jahre 2002 der Ersatz der Umsatzsteuer auf die Fälle beschränkt worden, in denen der Geschädigte sie auch tatsächlich aufgewendet hat. Hieraus aber den Schluß zu ziehen, daß bei sog. fiktiver Abrechnung einfach 16 % USt aus dem Wiederbeschaffungswert herausgerechnet werden dürften, ist unzulässig. Vielmehr muß berücksichtigte werden, daß im Gebrauchtwagenhandel in den Verkaufspreisen der Händler lediglich 2 % Umsatzsteuer enthalten sind, weil diese regelmäßig nach der sog. Differenzbesteuerung gem. § 25 a UStG nur diesen Prozentsatz aufschlagen.


Dem Geschädigten, der keine Ersatzbeschaffung einschließlich aufgewendeter Mehrwertsteuer von 16 % nachweist, sind daher lediglich 14 % zu erstatten bzw. es dürfen ihm nur 2 % vom Brutto-Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Dies ist durch zahlreiche Urteile inzwischen herrschende Meinung (LG Darmstadt Urt. v. 30.07.2003 - 7 S 73/03 -; AG Homburg Urt. v. 17.04.2003 - 16 C 29/03; AG Kaiserslautern Urt. v. 20.06.2003 - 8 C 558/03; AG München Urt. v. 26.05.2003 - 331 C 7459/03 -; AG Halle Urt. v. 27.05.2003 - 7 C 632/02 -; AG Oldenburg Urt. v. 12.06.2003 - E6 C 6208/03 -: AG Papenburg Urt. v. 19.06.2003 - 2 C 162/03(VII) -; AG Hameln Urt. v. 27.06.2003 - 20 C 89/03(02) -; AG Eschweiler Urt. v. 03.07.2003 - (24) 5 C 592/02; AG Hamburg-Barmbek Urt. v. 11.07.2003 - 810 C 674/02 -).

Mit der Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer auf 19 % dürfte allerdings der auch in der Vergangenheit schon verschiedentlich vorgenommene Abzug von 2,5 % nicht zu beanstanden sein.

Sofern es sich nicht um eine gewerblich genutztes Sonderfahrzeug (z. B. eine Taxe) handelt, beträgt nach LG Düsseldorf (Urteil vom 10.01.2008 - 21 S 121/07) auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen der in Abzug zu bringende USt-Anteil nach der Differenzbesteuerung 2 %.