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OLG Köln Urteil vom 24.02.2005 - 7 U 118/04 - Zum Umsatzsteuerersatz beim Totalschaden eines Behördenfahrzeugs

OLG Köln v. 24.02.2005: Zum Umsatzsteuerersatz beim Totalschaden eines Behördenfahrzeugs


Das OLG Köln (Urteil vom 24.02.2005 - 7 U 118/04) entschieden:
Auch beim wirtschaftlichen Totalschaden eines Behördenfahrzeuges ist die im Brutto-Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer nur dann zu ersetzen, wenn eine konkrete Ersatzbeschaffung erfolgt; eine Ausnahmeregelung für Behördenfahrzeuge ist mit § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vereinbar.


Siehe auch Totalschaden und Umsatzsteuerersatz - Differenzbesteuerung


Zum Sachverhalt: Das Verfahren betrifft die Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfallereignis am 15. 4. 2003 in A. auf der Kreuzung K. Straße/E. Weg / P. Ring mit den daraus resultierenden wechselseitigen Ersatzansprüchen der Parteien. Gegenstand des Berufungsverfahren sind auf die Berufung des beklagten Landes hin allein nur noch die durch das insoweit angefochtene Urteil nicht zuerkannte Nutzungsausfallentschädigung und die bei der Schadensberechnung betreffend den Wiederbeschaffungswert in Abzug gebrachte Umsatzsteuer für das bei dem Unfall beschädigte Polizeifahrzeug.


Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist unbegründet, denn hinsichtlich der allein noch den Gegenstand des Berufungsverfahrens darstellenden beiden Schadenspositionen – Umsatzsteuer und Nutzungsausfallentschädigung – ist die Widerklage des Landes nicht begründet. Im Einzelnen ist hierzu auszuführen:

Umsatzsteuer:

Insoweit ist die Widerklage gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB unbegründet, da danach Umsatzsteuer nur ersatzfähig ist, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Unstreitig und auch nach der nunmehrigen Erklärung der Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vom 20. 1. 2005 ist es bisher nicht zu einer Ersatzbeschaffung gekommen, weshalb Umsatzsteuer nicht angefallen sein kann.

Soweit sich das beklagte Land in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung OLG Köln DAR 2004, 148 beruft, liegt dieser Hinweis neben der Sache. Das Land trägt selbst vor, dass – jedenfalls für das Land – es für (gebrauchte) Polizeifahrzeuge keinen Gebrauchtwagenmarkt gebe; Anschaffungen vom Land werden immer nur im Wege des Neufahrzeugkaufs oder -leasing getätigt. Die in der genannten Entscheidung erörterte Frage ist somit für das vorliegende Verfahren nicht relevant.

Bei Neu-Ersatzbeschaffung ist, da das Land nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Umsatzsteuer - allerdings nur hinsichtlich der Höhe des Bruttowiederbeschaffungswertes - ersatzfähig, weshalb die Klage nur derzeit unbegründet ist; zur entsprechenden Nachforderungsbefugnis vgl. BGH NJW 2004, 1943. Der vom beklagten Land vorgetragenen Ansicht, aus Gründen der Prozessökonomie könne und müsse dieser Umsatzsteueranteil auch jetzt schon zuerkannt werden, da es sich um den Sonderfall eines Behördenschadens handele, vermag der Senat nicht zu folgen. Zu Recht wenden die Widerbeklagten insoweit ein, dass ein solches Sonderrecht für Behörden angesichts der allgemeinen und für Behörden keine Ausnahme zulassenden Regelung in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in Betracht kommen kann. Zudem ist es eben entgegen der Ansicht des Landes auch nicht zweifelsfrei, dass wirklich für das hier konkret beschädigte Fahrzeug Ersatz angeschafft wird. Angesichts der allgemeinen Finanzlage des Landes besteht durchaus auch die Möglichkeit, dass die Entscheidungsträger zu dem Ergebnis gelangen, das Polizeipräsidium Aachen verfüge ohnehin über genügend Fahrzeuge und eine Ersatzbeschaffung sei nicht nötig, oder aber dass jedenfalls für das hier fragliche Fahrzeug eine Ersatzbeschaffung unterbleibt.



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