Das Verkehrslexikon
Zur Aufteilung der Umsatzsteueranteile für privaten und geschäftlichen Gebrauch eines Fahrzeugs bei gemischter Nutzung
Himmelreich/Klimke: Zur Aufteilung der Umsatzsteueranteile für privaten und geschäftlichen Gebrauch eines Fahrzeugs bei gemischter Nutzung
Siehe auch Totalschaden und Umsatzsteuerersatz - Differenzbesteuerung
Die Umsatzsteuer ist vorliegend in Höhe des auf den privaten Anteils der Nutzung zu erstatten. So führen Himmelreich/Klimke, Kfz.-Schadenregulierung, Bd. 1, Rd.-Nrn. 953 und 954 unter Hinweis auf Schaumburg/Schaumburg NJW 74, 1734; Streck BB 71, 1085; Klimke VersR 72, 903 und Himmelreich NJW 73, 673 aus:
"Tätigt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach § 15 II 2 UStG führen, auch Umsätze, bei denen ein derartiger Ausschluß nicht eintritt, sind die Vorsteuerbeträge des Unternehmens nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen (§ 15 III UStG).
Soweit es sich um nichtabziehbare Vorsteuerbeträge handelt, ist die Umsatzsteuer dem geschädigten Unternehmer in gleicher Weise wie einem Privatmann zu erstatten."
Das ganze ist eine Frage der Besteuerung des sog. Eigenverbrauchs.
Wenn sich der Steuerpflichtige mit dem Finanzamt auf eine regelmäßige prozentuale Aufteilung geeinigt hat oder wenn das Finanzamt in ständiger Übung bei dem Steuerpflichtigen von einer regelmäßigen prozentualen Aufteilung der Nutzung des beschädigten Fahrzeugs aus betrieblicher und privater Veranlassung ausgeht, dann kann der Unternehmer eben immer, also auch bei einem Unfallschaden, nur den entsprechenden prozentualen Anteil seiner ihm in Rechnung gestellten Vorsteuern in Abzug bringen, so daß hier eine entsprechende Aufteilung auch beim Haftpflichtversicherer zu erfolgen hat; denn sonst würde beim Geschädigten doch ein Schaden in Höhe des prozentualen Anteils verbleiben, zu dem er zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist.