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OLG Rostock Urteil vom 18.02.2005 - 8 U 75/04 - Bei Erwerb eines älteren Fahrzeugs vom Händler beträgt die Differenzbesteuerung 2%

OLG Rostock v. 18.02.2005: Bei Erwerb eines älteren Fahrzeugs vom Händler beträgt die Differenzbesteuerung 2%


Das OLG Rostock (Urteil vom 18.02.2005 - 8 U 75/04) hat entschieden:
Erwirbt der Geschädigte ein älteres Ersatzfahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler, so ist in der Regel wegen der Differenzbesteuerung Umsatzsteuer in Höhe von 2 % in Abzug zu bringen; bei einem Ankauf von privat kann ein MwSt-Abzug ganz entfallen.


Siehe auch Totalschaden und Umsatzsteuerersatz - Differenzbesteuerung


Zum Sachverhalt: Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme eine 100 %ige Haftung der Beklagten bejaht. Es hat der Klage überwiegend stattgegeben, dabei allerdings von dem gesamten angenommenen Wiederbeschaffungswert 16 % Mehrwertsteuer in Abzug gebracht.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe den Wiederbeschaffungswert falsch berechnet, indem es die übliche gesetzliche Mehrwertsteuer von 16 % abgesetzt habe. Er meint, im vorliegenden Fall sei die sogenannte Differenzbesteuerungsmethode anzuwenden und folglich lediglich 2 % in Abzug zu bringen.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

a) Der Verkehrsunfall hat sich nach dem 31.07.2002 ereignet. Die Ersatzpflicht der Beklagten bestimmt sich folglich gem. Artikel 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249ff BGB in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (Bundesgesetzblatt I, S. 2674). Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (vgl. BGH NJW 2004, 1943).

b) Vorliegend ist unstreitig ein Fall des wirtschaftlichen Totalschadens gegeben, so dass keine Reparatur, sondern lediglich eine Ersatzbeschaffung in Betracht kommt. Im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der sich aus einem Gutachten fiktiv berechnete Bruttowiederbeschaffungswert - wie hier - nur in Höhe des Nettobetrages, d. h. um die Mehrwertsteuer gekürzt, vom Schädiger zu ersetzen. Es ist somit von entscheidender Bedeutung für die Berechnung des ersatzpflichtigen Schadens, wie der Geschädigte das Ersatzfahrzeug erwirbt und in welchem Umfang hierbei tatsächlich Mehrwertsteuer anfällt.

aa) Da der PKW des Klägers im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits 7 Jahre und 9 Monate alt gewesen ist, stellt sich die Frage, mit welchem Mehrwertsteuersatz derartige Gebrauchtwagen angeboten werden.

(1) Kauft der Kläger sein Gebrauchtfahrzeug bei einem Händler so ergeben sich 2 Möglichkeiten.

Entweder der Händler hat das Gebrauchtfahrzeug von einem Vorsteuerabzugsberechtigten erworben. In diesem Fall wäre im Verkaufspreis des gebrauchten Fahrzeugs die Mehrwertsteuer auf den gesamten Preis enthalten (Regelbesteuerung).

Hatte der Händler das Gebrauchtfahrzeug aber, wie im Regelfall, aus privater Hand erworben, erfolgt lediglich eine Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG. Das heißt, die Mehrwertsteuer fällt nur auf die Differenz zwischen dem Händlereinkaufspreis und dem Händlerverkaufspreis, folglich den Gewinn des Händlers an. Dieser wird in der Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO auf 10 bis 20 % des Verkaufspreises geschätzt, sodass sich ein Steuersatz von 1,38 % bis 2,76 % des Verkaufspreises ergibt. Dementsprechend ist bei einer fiktiven Ersatzbeschaffung von einem Bruttowiederbeschaffungswert unter Heranziehung des aus den genannten Zahlen sich ergebenden Mittelwertes in der Regel eine Umsatzsteuer von 2 % in Abzug zu bringen (vgl. Hess, NZV 2004, 1 [4]; OLG Köln NJW 2004, 1465 [m.w.N.]; Heinrichs in: Palandt, BGB, 64. Auflage, § 249 Rdn. 17; Grünberg in: Bamberger/Roth, BGB, 1. Auflage, Aktualisierung 4/2004, § 249 Rdn. 47).

(2) Bei älteren Fahrzeugen kann ein Abzug einer Umsatzsteuer sogar vollständig entfallen, wenn das konkrete Fahrzeug bei Gebrauchtwagenhändlern nahezu überhaupt nicht mehr angeboten, sondern nur noch von privat und damit mehrwertsteuerfrei erworben werden kann (vgl. OLG Köln, a.a.O., 1446). Dieses kommt insbesondere für Kraftfahrzeuge in Betracht, die älter als 10 Jahre sind (vgl. Heinrich, NJW 2004, 1616). Nach Auffassung des OLG Köln (a.a.O.) soll dieses sogar bereits für alle Gebrauchtfahrzeuge mit einem Alter von über 6 Jahren gelten. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen und vielmehr im Einzelfall zu entscheiden. Gerade bei hochwertigeren Fahrzeugen kommt in Betracht, dass sie auch bei höherem Alter noch über Händler vertrieben werden. Dieses belegt letztlich sogar das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen im vorliegenden Fall.

(3) Der Kläger hat bewiesen, dass vergleichbare BMW's überwiegend als Gebrauchtfahrzeuge von Händlern differenzbesteuert und allenfalls noch von Privatpersonen ohne Mehrwertsteuer angeboten werden. Der gerichtliche Sachverständige Dr. Ing. M. hat dieses unter Heranziehung archivierter Zeitungsannoncen und Börsen im Internet bestätigt. Von dem Bruttowiederbeschaffungswert sind folglich unter Berücksichtigung der o.g. Differenzbesteuerung lediglich 2% in Abzug zu bringen. Entgegen der Annahme des Landgerichts steht dem nicht das erstinstanzlich vorgelegte Privatgutachten des Klägers entgegen. Dieses enthält lediglich einen Bruttowiederbeschaffungswert ohne Angabe des heranzuziehenden Mehrwertsteuersatzes. Die Beklagten haben insoweit auch keine erheblichen Einwendungen erhoben. Die Behauptung der Beklagten in der Berufungserwiderung, der gerichtliche Sachverständige habe einen Wiederbeschaffungswert von 6.300,- € incl. 16 % Mehrwertsteuer festgestellt, deckt sich mit dem Gutachten gerade nicht.

...

Davon einem unstreitigen Restwert in Höhe von 750,- € brutto auszugehen ist, ergibt sich folgende Berechnung:

Wiederbeschaffungswert: 6.300,00 €
abzügl. enthaltener Mehrwertsteuersatz von 2 % = 123,53 €
(Berechnung: Wiederbeschaffungswert : 102 x 2)
Zwischensumme: 6.176,47 €
abzügl. Restwert 750,00 €
Gesamtanspruch Wiederbeschaffungswert: 5.426,47 €
abzügl. des bereits zugesprochenen Wiederbeschaffungswertes
aus dem Urteil des Landgerichts in Höhe von - 4.913,79 €
Anspruch aus der Berufung: 512,68 €.
..."



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