Das Verkehrslexikon

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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 25.11.2005 - 24 U 138/05 - Keine Umsatzsteuerverminderung bei 7 Jahre altem Fahrzeug

OLG Frankfurt am Main v. 25.11.2005: Keine Umsatzsteuerverminderung bei 7 Jahre altem Fahrzeug


Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.11.2005 - 24 U 138/05) hat entschieden:
Wird ein 7 Jahre altes Fahrzeug, dessen Verkehrswert auf einen Bruchteil des Neuwertes gesunken ist, durch einen Unfall zerstört, so ist davon auszugehen, dass ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug im Allgemeinen auf dem privaten Markt gesucht werden wird. Der Wiederbeschaffungswert ist deshalb nicht um einen Umsatzsteueranteil zu vermindern.


Siehe auch Totalschaden und Umsatzsteuerersatz - Differenzbesteuerung


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Das Landgericht hat den ersatzfähigen Schaden zutreffend berechnet. Dem Standpunkt der Beklagten, der Mehrwertsteueranteil habe in die Schadensberechnung nicht einbezogen werden dürfen, folgt das Berufungsgericht nicht. Hierbei kann - der Kläger hat nicht dargetan, beim Kauf des Ersatzfahrzeuges Mehrwertsteuer aufgewendet zu haben - dahingestellt bleiben, ob die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB über ihren Wortlaut hinaus nicht nur "bei der Beschädigung einer Sache" sondern auch "bei einer Zerstörung der Sache" - wie sie hier angesichts des Missverhältnisses von Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert vorliegt - anzuwenden ist . Steht der Ersatz eines älteren Fahrzeuges, dessen Marktwert nur noch einen vergleichsweise geringen Prozentsatz des Neuwertes ausmacht, im Raume, dann stellt der Kauf bei einem privaten Anbieter eher die Regel dar; die Mehrwertsteuer ist kein eigentlich wertbildender Faktor mehr. In diesem Zusammenhang hat das OLG Köln zutreffend festgestellt, dass sich im Handel mit älteren Kraftfahrzeugen signifikante Unterschiede zwischen den Preisen auf dem privaten und dem gewerblichen Gebrauchtwagenmarkt nicht feststellen lassen .

So wird es aus den Einschätzungen des mit der Schadensfeststellung betrauten Sachverständigen C auch für die konkret zu beurteilende Konstellation deutlich: Darauf hinweisend, dass es sich um ein Fahrzeug handele, welches überwiegend differenzbesteuert angeboten werde, hat der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert auf 4.300,-- € angesetzt. Der eingeschlossene Differenzbesteuerungssatz von 2 % entspricht einem absoluten Wert von 86,-- €. Es lässt sich nicht ernstlich begründen, dass für ein gleichwertiges Fahrzeug exakt 4.300,-- € - 86,-- € = 4.214,-- € auszugeben wären, und dass exakt der letztere Wert der "richtige" auf dem privaten Markt wäre. ..."