Das Verkehrslexikon

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OLG Karlsruhe (Urteil vom 10.10.2003 - 15 U 26/02 - Zum Mehrwertsteuerersatz in der Fahrzeugversicherung

OLG Karlsruhe v. 10.10.2003: Die Klausel in den Versicherungsbedingungen eines Kaskoversicherers, wonach die Mehrwertsteuer nur bei tatsächlicher Bezahlung ersetzt wird, ist unzulässig


Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 10.10.2003 - 15 U 26/02) hat entschieden:
Die Klausel in den Versicherungsbedingungen eines Kaskoversicherers "Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat" verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und ist daher unwirksam, weil für den Fall der schadensbedingten Ersatzbeschaffung - bei Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs - nicht klar ist, ob diese Variante der Schadensabwicklung von der Mehrwertsteuererstattung ausgeschlossen ist.
Anmerkung:
Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen; der BGH hat mit Urt. v. 24.05.2006 - IV ZR 263/03 - das Urteil des OLG Karlsruhe bestätigt.


Siehe auch Umsatzsteuerersatz in der Kaskoversicherung - Fahrzeugversicherung und Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer allgemein - Mehrwertsteuer


Zum Sachverhalt:

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, welches unter anderem Kfz-Kasko-Versicherungen anbietet.

Die Beklagte verwendet für die Kasko-Versicherung Bedingungen (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, Stand: 01.08.1999), in denen in „§ 13 Ersatzleistungen“ unter der Überschrift „II. Wiederherstellung des Fahrzeuges“ geregelt ist:
„Bei Beschädigung des Fahrzeuges ersetzt der Versicherer bis zu dem sich nach I. Abs. 1 bis 4 ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Bis zum Nachweis einer vollständigen Reparatur in einer Fachwerkstatt beschränkt sich die Höchstentschädigung auf die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Ohne konkreten Nachweis einer Reparatur gelten mittlere, ortsübliche Stundenverrechnungssätze als erforderlich.

Zu den erforderlichen Kosten einer Wiederherstellung gehören auch die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten. Nicht dazu gehören die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen.

Die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat.“
Der Kläger hat erstinstanzlich von der Beklagten verlangt, die Verwendung der zitierten Mehrwertsteuer-Klausel zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die beanstandete Klausel verstoße nicht gegen § 9 AGB-Gesetz.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die Berufung hatte Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Berufung des Klägers ist begründet. Die von der Beklagten in der Kasko-Versicherung verwendete Mehrwertsteuer-Klausel verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz.

Die Klage ist zulässig. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Ziffer 1 UKlaG. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des UKlaG auf das bereits vor dem 01.01.2002 eingeleitete Verfahren ergibt sich aus § 16 Abs. 1 UKlaG.

Der Anspruch des Klägers beruht auf §§ 1 UKlaG, 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB sind auf den Anspruch des Klägers die ab dem 01.01.2002 geltenden materiellen Vorschriften anwendbar, da es sich bei dem Anspruch des Klägers um einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch handelt [BGH NJW 2002, 3396 (3397)].

Die Mehrwertsteuer-Klausel in den AGB der Beklagten verstößt nicht gegen § 307 Abs. 2 BGB.

Es ist nicht ersichtlich, dass die einschränkende Regelung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar wäre (vgl. § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB).

Die Regelung der Klägerin ist zu messen an den gesetzlichen Regelungen in § 1 VVG und § 55 VVG. Der Versicherer schuldet bei einer Kasko-Versicherung nach dem Gesetz Ersatz des „Vermögensschadens nach Maßgabe des Vertrags“ (§ 1 Abs. 1 S. 1 VVG). Auch wenn das Interesse des Versicherungsnehmers in der Schadensversicherung grundsätzlich darin besteht, eine Kompensation für einen bestimmten erlittenen Schaden zu erhalten, sieht das Gesetz weder zwingend noch als Regelfall vor, dass die vereinbarte Entschädigungsleistung dem jeweiligen „Schaden“ - im zivilrechtlichen Sinne - des Versicherungsnehmers entsprechen muss. Der Versicherer ist vielmehr grundsätzlich frei, in seinen Versicherungsbedingungen zu regeln, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen die vereinbarte Versicherungsleistung dem Schaden des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall entsprechen soll bzw. inwieweit der Versicherungsnehmer insoweit Abschläge hinnehmen muss.

Dieser Grundsatz gilt auch in der Kasko-Versicherung. Dementsprechend ist ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB grundsätzlich nicht ersichtlich, wenn der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrwertsteuer-Betrag von der Erstattung ausnimmt, und zwar auch dann, wenn dieser Mehrwertsteuer-Betrag zivilrechtlich als Teil des vom Versicherungsnehmer erlittenen Schadens anzusehen ist. Im Rechtsverkehr ist allgemein bekannt, dass nach einem Verkehrsunfall die Leistung des eigenen Kasko-Versicherers in der Regel ungünstiger ist als die Leistung der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Die Leistung eines Kasko-Versicherers bleibt nicht nur bei der im vorliegenden Fall beanstandeten Mehrwertsteuer-Klausel der Beklagten hinter dem zivilrechtlichen Schaden zurück: Eine Kasko-Versicherung ist meistens mit einer Selbstbeteiligung verbunden; auch die Regelungen in den Versicherungsbedingungen der Beklagten zu den Stundenverrechnungssätzen bei abstrakter Schadensabrechnung, zu den Kosten für einen Sachverständigen, zu den Verbringungskosten und zu den Ersatzteilzuschlägen entsprechen teilweise nicht einer Abrechnung gemäß § 249 Abs. 2 BGB (bzw. § 249 S. 2 a.F. BGB). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.01.1985 (NJW 1985, 1222) steht den Erwägungen des Senats nicht entgegen, da die zitierte Entscheidung zu einer abweichenden Fassung der AKB ergangen ist (ohne Mehrwertsteuer-Klausel).

Auch eine Äquivalenzstörung kann der Senat entgegen der Auffassung des Klägers nicht feststellen. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Versicherungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen (konkrete Abrechnung bei einer Reparatur) eine höhere Versicherungsleistung vorsieht als bei einer anderen Entscheidung des Versicherungsnehmers im Schadensfall (abstrakte Abrechnung ohne Mehrwertsteuer). Für die Äquivalenz ist allein maßgeblich das Verhältnis zwischen den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien einerseits und den insgesamt unter verschiedenen Voraussetzungen zugesagten Versicherungsleistungen andererseits.

Auch eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Ziffer 2 BGB) ist nicht ersichtlich. Die von der Beklagten nach ihren Versicherungsbedingungen übernommenen Verpflichtungen halten sich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zweck einer Kasko-Versicherung für ein Kraftfahrzeug ist nicht unbedingt eine vollständige Schadenskompensation im Versicherungsfall, sondern ein Ersatz des Vermögensschadens „nach Maßgabe des Vertrages“, das heißt, gegebenenfalls mit gewissen Einschränkungen, wie beispielsweise bei der Mehrwertsteuer (siehe oben).

Die beanstandete Klausel ist allerdings unwirksam wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen, weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt.

Die Rechtsprechung hatte bereits bei der Anwendung und Auslegung von § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz das sogenannte Transparenzgebot entwickelt. Dieses ist nunmehr in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kodifiziert worden. Nach dieser Vorschrift sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, dass AGB wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, NJW 1989, 582, 583; BGH, NJW 2000, 651, 652; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl. 2001, § 9 AGB-Gesetz Rn. 87 ff.). Der Verwender von AGB darf seinen Vertragspartner nicht durch eine bestimmte Gestaltung der AGB irreführen. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot führt zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und macht die beanstandete Klausel unwirksam.

Diesen Anforderungen entspricht die Mehrwertsteuer-Klausel der Beklagten nicht. Bestimmte wirtschaftliche Folgen des Vertrages werden durch die Formulierung und Gestaltung der Klausel für den Durchschnittskunden verschleiert. Für den Durchschnittskunden sind bestimmte wirtschaftliche Nachteile, die im Versicherungsfall für ihn eintreten können, nicht transparent.

aa) Für die Auslegung der Klausel ist, soweit verschiedene Bedeutungen in Betracht kommen, das Prinzip der kundenfeindlichsten Bedeutung zu berücksichtigen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9 AGB-Gesetz Rn. 108). Hiervon ausgehend ist die Mehrwertsteuerklausel in den Bedingungen der Beklagten so zu verstehen, dass sie in allen Fällen der Wiederherstellbarkeit (Reparaturwürdigkeit) Anwendung findet und nicht nur bei einer tatsächlichen Wiederherstellung eines beschädigten Fahrzeugs. Der Versicherungsnehmer erhält Mehrwertsteuer als Teil seines Schadens nur dann ersetzt, wenn er sein Fahrzeug nach der Beschädigung tatsächlich reparieren lässt und wenn die von ihm bezahlten Reparaturkosten einen Mehrwertsteuerbetrag enthalten. Diese Auslegung ergibt sich aus dem Zusammenhang der Mehrwertsteuerklausel mit anderen Regelungen zur „Wiederherstellung“ des Fahrzeuges und zu den „erforderlichen Kosten einer Wiederherstellung“. Das bedeutet insbesondere, dass derjenige Versicherungsnehmer, der sich nach einem Unfall trotz Reparaturwürdigkeit entschließt, das Fahrzeug in beschädigtem Zustand zu verkaufen, um sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, keinen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer hat, die beim Kauf des Ersatzfahrzeugs anfällt. Bei dieser Auslegung orientiert sich die Mehrwertsteuerklausel der Beklagten an der bekannten dogmatischen Unterscheidung zwischen konkreter und abstrakter Schadensabrechnung. In diesem Sinne sind die Versicherungsbedingungen der Beklagten auch - mindestens vertretbar - verstanden worden in der den Parteien bekannten Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 13.07.2001 - 9 S 139/01 -.

bb) Der Ausschluss der Mehrwertsteuer-Erstattung im Falle der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs (Reparaturwürdigkeit des beschädigten Pkw vorausgesetzt) ist für einen Durchschnittskunden intransparent. Die Formulierung „die Mehrwertsteuer ersetzt der Versicherer nur ...“ lässt für den Durchschnittskunden nicht eindeutig erkennen, in welchen der verschiedenen im Versicherungsfall denkbaren Konstellationen Mehrwertsteuer ersetzt wird und in welchen nicht. Die Überschrift „Wiederherstellung des Fahrzeuges“ und der Zusammenhang der Mehrwertsteuerklausel mit verschiedenen anderen komplizierten Erstattungsregelungen lässt für einen Durchschnittskunden nicht eindeutig erkennen, dass Nachteile bei der Mehrwertsteuer-Erstattung für ihn nicht nur bei einer Wiederherstellung des Fahrzeuges auftreten können, sondern auch bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Die Formulierung „... wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat“ lässt für den Durchschnittkunden - der die rechtsdogmatische Unterscheidung zwischen konkreter und abstrakter Schadensabrechnung nicht kennt - ohne weiteres auch das Verständnis zu, dass auch die bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs tatsächlich bezahlte Mehrwertsteuer von der Kasko-Versicherung übernommen wird. Die beanstandete Klausel der Beklagten ist insoweit für eine unterschiedliche Auslegung offen.

Es kommt folgende Überlegung hinzu: Bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs gibt es grundsätzlich eine Reihe verschiedener Dispositionsmöglichkeiten für den Geschädigten (vgl. hierzu insbesondere auch BGH, NJW 1985, 1221, 1223). Diese verschiedenen Alternativen ergeben sich für einen Durchschnittskunden normalerweise erst im Schadensfall. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages wird sich ein Durchschnittskunde kaum bewusst sein, welche verschiedenen Entscheidungen er im Schadensfall treffen kann (beispielsweise Reparatur in einem Fachbetrieb, Eigenreparatur, unvollständige Reparatur, Kauf eines Ersatzfahrzeugs beim Fachhändler, Kauf eines Ersatzfahrzeugs von Privat etc.). Daher ist es erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer bereits bei Abschluss des Vertrags deutlich vor Augen geführt wird, dass eine Ersatzbeschaffung im Versicherungsfall (bei Reparaturwürdigkeit des Kraftfahrzeugs) in jedem Fall eine Mehrwertsteuererstattung ausschließt.

cc) Die Intransparenz der von der Beklagten verwendeten Klausel erhält zusätzliches Gewicht nach der Neuregelung in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB mit Wirkung ab dem 01.08.2002. Nunmehr ist auch bei einer abstrakten Schadensabrechnung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unter bestimmten Voraussetzungen eine Mehrwertsteuererstattung ausgeschlossen. Die Regelung in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB unterscheidet sich allerdings in einem wesentlichen Punkt von der Mehrwertsteuer-Klausel der Beklagten: Es ist anerkannt, dass bei einer Schadensersatzabrechnung nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB Mehrwertsteuer nicht nur dann zu erstatten ist, wenn eine Reparaturrechnung vorgelegt werden kann, die die Mehrwertsteuer ausweist, sondern auch in jedem anderen Fall, in welchem der Geschädigte bei seinen Kompensationsbemühungen Mehrwertsteuer aufwenden muss, das heißt, insbesondere auch im Falle einer Ersatzbeschaffung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 249 BGB Rn. 19; Grüneberg in Bamberger/Roth, Kommentar zum BGB, 2003, § 249 BGB Rn. 46; Hentschel, NZV 2002, 433, 443; Wagner, NJW 2002, 2049, 2058). In diesem Punkt unterscheidet sich die neue schadensersatzrechtliche Regelung in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB von der - bei kundenfeindlichster Auslegung - ermittelten Bedeutung der AGB-Klausel der Beklagten. Dass die Verpflichtungen der Beklagten in diesem wichtigen Detail ihres Hauptleistungsprogramms hinter der ähnlich formulierten gesetzlichen Regelung in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB zurückbleiben, wird für einen Durchschnittskunden aus den Bedingungen der Beklagten nicht deutlich. ..."