Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Urteil vom 04.03.1993 - 12 U 1788/92 - Mithaftung von einem Drittel des Überholers bei fehlender zweiter Rückschau des Überholten

KG Berlin v. v. 04.03.1993: Mithaftung von einem Drittel des Überholers bei fehlender zweiter Rückschau des Überholten


Siehe auch Überholen allgemein und Stichwörter zum Thema Überholen





Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Überholenden und einem Linksabbieger und haben beide Fahrzeugführer die jeweils gebotenen Sorgfaltspflichten vernachlässigt, so ist Schadensteilung vorzunehmen (vgl. KG NZV 1993, 272; OLG Schleswig VR 96, 866).

Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 04.03.1993 - 12 U 1788/92) hat im Leitsatz festgestellt:
Der Schadensersatzanspruch des Überholers im Kreuzungsbereich kann sich nach einer Quote bis zu 1/3 richten, wenn der Linksabbieger die Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, sich bis zur Mitte einordnet, er aber die letzte Rückschau versäumt, dieser jedoch nur rechts hätte überholt werden dürfen.

Im konkreten Fall (Unfall außerhalb einer geschlossenen Ortschaft) hat das Gericht allerdings eine Haftung zu 1/2 zu Lasten des ein Fahrzeug abschleppenden und deshalb zu besonderer Sorgfalt aufgerufenen Linksabbiegers angenommen.