Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 09.03.1983: Beim Linksabbiegen besteht auch für den Fahrer eines Linienbusses eine Verpflichtung zur zweiten Rückschau


Siehe auch Überholen allgemein und Stichwörter zum Thema Überholen




Bei einem Zusammenstoß innerorts zwischen einem im Überholverbot überholenden Fahrzeug und einem Bus, dessen Führer die zweite Rückschaupflicht vernachlässigt hat, haften beide je zur Hälfte, vgl. OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.03.1983 - 24 U 200/82):
  1. Beim Linksabbiegen besteht auch für den Fahrer eines Linienbusses eine Verpflichtung zur zweiten Rückschau, wenn 8,40 m vor der Straßeneinmündung ein Überholverbot angeordnet ist.

  2. Ein Mitverschulden trifft den, der damit rechnen muss, dass ein Linienbus links abbiegt, wenn er bei oder unmittelbar nach Aufhebung des Überholverbots im Bereich einer Straßeneinmündung überholt.