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OLG Köln Urteil vom 18.12.1998 - 19 U 103/98 - Ein offensichtlich einen Parkplatz auf der linken Seite suchender Kfz-Führer schafft eine unklare Verkehrslage
OLG Köln v. 18.12.1998: Ein offensichtlich einen Parkplatz auf der linken Seite suchender Kfz-Führer schafft eine unklare Verkehrslage
Bezüglich der Kollision zwischen einem linksabbiegenden nicht oder erst im allerletzten Augenblick links blinkenden Pkw und einem überholenden Motorrad hat das OLG Köln (Urteil vom 18.12.1998 - 19 U 103/98) Schadensteilung angenommen, weil der überholende Kradfahrer Anhaltspunkte für eine Parkplatzsuche des Pkw-Fahrers auf der linken Straßenseite hatte:
- Vermutet ein Kraftfahrer aufgrund der Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs, dessen Fahrer suche einen Parkplatz, möglicherweise auch auf der linken Straßenseite im Bereich einer Einmündung, dann darf er wegen der bestehenden unklaren Verkehrslage nicht überholen, auch wenn der Vorausfahrende sich nicht zur Fahrbahnmitte eingeordnet und den Blinker nicht gesetzt hat.
- Bemerkt ein Kraftfahrer im Bereich eines Überholverbots im Rückspiegel über längere Zeit einen "drängelnden" Motorradfahrer, dann muss er sich nach Ende des Überholverbots im Rahmen seiner Rückschaupflicht nach StVO § 9 Abs 1 S 4 Gewissheit verschaffen, dass der Motorradfahrer nicht links überholt, bevor er seinerseits links abbiegt (hier: Haftungsverteilung im Verhältnis 50:50).
Siehe auch Überholen allgemein und Stichwörter zum Thema Überholen
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad längere Zeit hinter dem relativ langsam fahrenden Pkw des Beklagten zu 2), den er wegen eines bestehenden Überholverbotes nicht überholen konnte. Nach eigener Darstellung vermutete er, dass der Pkw-Fahrer einen Parkplatz suchte, zumal in K. am Unfalltag (Sonntag, 20.07.1997) ein örtliches Fest stattfand. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1. entsprechend der Darstellung des Klägers eindeutig auf der rechten Straßenseite parken wollte, hat die Beweisaufnahme nicht erbracht. Die Angaben der Zeugen zu der Position des Pkw auf der Fahrbahn vor dem Abbiegen nach links sind unsicher; der Senat kann nicht feststellen, dass er eindeutig, gar nach rechts, eingeordnet gewesen wäre. Nachdem nun das Überholverbot aufgehoben worden war, wollte der Kläger nach eigenem Bekunden (Bl. 87 d.A.) die Gelegenheit ergreifen, den Pkw zu überholen, und zwar in Höhe der Einmündung der Straße K.berg, in die dann der Pkw nach links einbog. Unabhängig davon, ob der Beklagte zu 1., als der Kläger zum Überholen ansetzte, schon ein Blinkzeichen gesetzt hatte, hätte der Kläger schon deshalb nicht überholen dürfen, weil die Verkehrslage jedenfalls unklar war (§ 5 III Nr. 1 StVO). Denn er hatte aus der Fahrweise des Pkw geschlossen, dass der Fahrer einen Parkplatz suchte, wie nun einer auf der linken Fahrbahnseite hinter der Einmündung K.berg sichtbar wurde. Abgesehen davon lag es ohnehin nicht fern, dass ein langsam fahrender Parkplatzsucher, der rechts keinen Parkplatz gefunden hatte, nach links in die Seitenstraße einbiegen würde. Selbst wenn der Kläger ein Blinkzeichen nicht - mehr - sehen konnte, musste er unter den von ihm selbst geschilderten Umständen mit einem Einbiegen nach links rechnen und durfte deshalb nicht noch schnell vor der Straßeneinmündung überholen. So kam es zu der Kollision, indem der Kläger, wenn auch infolge eines Ausweichens im letzten Moment mit der rechten Seite des Motorrads, gegen die linke Seite des einbiegenden Pkw fuhr. Dieser wurde unstreitig "mittig Fahrertür" beschädigt.
Damit hat der Kläger den Unfall (mit-) verschuldet.
Das gilt aber umgekehrt auch für den Beklagten zu 1. Zwar folgt der Senat der Beweiswürdigung des Landgerichts, aufgrund der Aussage des Zeugen K. (Beifahrer im Pkw) sei bewiesen, dass der Beklagte zu 1. geblinkt hat. Es ist aber auch nach der Aussage dieses Zeugen offen, ab wann, möglicherweise erst unmittelbar vor dem Abbiegen. Immerhin ist dem Beklagten zu 1. damit ein Verstoß gegen § 9 I S. 1 StVO nicht nachzuweisen. Es steht auch nicht fest, dass er sich nicht richtig zur Mitte eingeordnet hat, wie es § 9 I S. 2 StVO verlangt. Der Rückschaupflicht nach § 9 I S. 4 StVO hat er aber nicht ausreichend genügt. Die Beklagten tragen selbst in der Berufungserwiderung vor, dass der Beklagte zu 1. den Kläger mit seinem Motorrad schon längere Zeit beobachtet habe; dieser sei teilweise nah auf den Pkw aufgefahren. Aus den Zeugenaussagen ergibt sich sodann, dass der Kläger vor dem Abbiegen des Pkw schon links hinter diesem fuhr. Der Zeuge Ke. hat sogar gesagt: "Das Motorrad hing ziemlich weit links außen hinter dem Pkw." Wie dem auch im einzelnen sei, nach eigener Darstellung wusste der Beklagte zu 1. ein drängelndes Motorrad hinter sich, von dem zu erwarten war, dass es nach Ende des Überholverbots alsbald versuchen würde zu überholen. In einer solchen Situation intensiviert sich die ohnehin bestehende Rückschaupflicht noch: Der Beklagte zu 1. musste sich Gewissheit verschaffen, dass der Kläger nicht links überholen würde. Wäre er dementsprechend sorgfältig gefahren, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Auch dem Beklagten zu 1. ist deshalb Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Angesichts des beiderseits nicht situationsgerechten Verhaltens ist eine Haftungsverteilung im Verhältnis 50 : 50 angemessen. ..."