Das Verkehrslexikon
OLG München Beschluss vom 23.05.2005 - 4 St RR 021/05 - Keine unklare Verkehrslage, wenn lediglich Unübersichtlichkeit hinsichtlich des Gegenverkehrs vorliegt
OLG München v. 23.05.2005: Keine unklare Verkehrslage, wenn lediglich Unübersichtlichkeit hinsichtlich des Gegenverkehrs vorliegt
Siehe auch Überholen allgemein und Stichwörter zum Thema Überholen
Das OLG München (Beschluss vom 23.05.2005 - 4 St RR 021/05) hat zum Verhältnis eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO zu einem solchen gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO entschieden, dass das Überholverbot, sofern eine Behinderung des Gegenverkehrs nicht ausgeschlossen ist, gegenüber dem Überholverbot bei unklarer Verkehrslage vorgeht (Verdrängung):
Wer überholt, obwohl er nicht übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, verstößt (nur) gegen §5 II 1StVO.
Siehe einen ausführlicheren Auszug mit Sachverhaltsschilderung aus dem Beschluss des OLG München v. 23.05.2005.