Das Verkehrslexikon

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Zum Beschleunigungsverbot beim Überholtwerden

Zum Beschleunigungsverbot beim Überholtwerden

Siehe auch Überholen allgemein und Stichwörter zum Thema Überholen





Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, Rdnr. 62 zu § 5 StVO, führt zum Beschleunigungsverbot beim Überholtwerden aus:
"Der Überholte darf ab Beginn des Uberholvorgangs (idR Ausscheren, nicht vom „Eingeholtsein” ab) nicht mehr beschleunigen, weil dies den Überholweg verlängern und nicht mehr abschätzbar machen würde, Bay VM 78 42, und zwar auch auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen (zB der AB). Auch wer bei Grün anfährt und dabei links überholt wird, darf kein Wettfahren beginnen, er darf bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit beschleunigen, doch so, daß das überholen nicht wesentlich verlängert wird. Zwar muß, wer beschleunigen will, nicht vorher wegen etwaiger Überholer zurückblicken, Bay DAR 68 166, merkt er aber, daß er überholt werden soll, so muß er sich darauf einrichten, Dü VM 70 77, Ha NJW 72 2096 (seitliches Auftauchen), und darf nicht weiter beschleunigen, Ha VRS 8 227, auch nicht bei rechtswidrigem Überholtwerden (Gefährlichkeit!), Bay DAR 68 166, auch nicht durch Selbstbeschleunigung in langem Gefälle, aM Ha VM 67 8, denn auch dies verlängert den Überholweg. Das Beschleunigungsverbot kann auch durch Unachtsamkeit verletzt werden, Ha NJW 72 2096. Bei unerlaubtem Beschleunigen darf der Überholer, uU schneller als an sich erlaubt, weiter überholen, wenn das Abbrechen jemanden gefährden würde, Dü NJW 61 424, dann haftet der Überholte für die Folgen, BGH VR 64 414, wenn sein Verhalten auch nicht Voraussehbarkeit der Folgen beweist, Bay DAR 57 361. Die Geschwindigkeit vermindern wird er müssen, wenn sonst Gefahr entstünde, s BGH VR 60 925, zB wenn sich Gefahr ersichtlich anbahnt, auch kann die Rücksicht (§ 1) auf den Überholer fordern, daß er jedenfalls seinen bisherigen Abstand nach vorn (§ 4) nicht verkürzt, Ce NRpfl 62 70, es sei denn, er würde anderenfalls durch einen zu dicht vor ihm Einscherenden gefährdet, Ce NZV 90 239. Wer überholt wird, darf aus triftigem Grund abbremsen, darf dadurch jedoch den Überholer nicht gefährden, etwa dessen Versuch, das Überholen abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden wieder einzuordnen, aM Fra VR 79 725. Wartepflicht der Langsamfahrer: Rz 63."