Das Verkehrslexikon
Zum Schutzbereich der Überholverbotsvorschriften
Zum Schutzbereich der Überholverbotsvorschriften
Siehe auch Überholen allgemein und Stichwörter zum Thema Überholen
Dass ein Überholverbot nicht nur den Gegenverkehr, sondern auch den nachfolgenden Verkehr schützt, hat der BGH schon in VersR 68, 578 (Urt. v. 27.02.1968 - VI ZR 173/66) entschieden.
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, § 5 StVO, Rd.-Nr. 33 schreibt hierzu:
Überholverbote (Abs. 3 und 3 a) schützen den Gegenverkehr, Vorausfahrende und den nachfolgenden Verkehr, der durch falsches Überholen eines Vorausfahrenden gefährdet werden kann. Daher ist jedes Überholen unzulässig bei unklarer Lage und im Bereich von durch Verkehrszeichen angeordneten Überholverboten. ... Sie bezwecken nicht den Schutz aus einem Grundstück Einfahrender (§ 10), OLG Saarbrücken VM 1980, 39. Überholverbote gelten für jede Phase des Überholens, auch für den Beginn, OLG Düsseldorf VRS 70, 292,
Auch zugunsten eines vom Fahrbahnrand oder aus einer Parklücke ausfahrenden Kfz-Führers hat ein Überholverbot keine Auswirkung, wenn es zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs kommt, wie das Kammergericht Berlin NZV 2006, 371 f. = VRS 110, 346 ff. (Beschl. v. 15.12.2005 - 12 U 165/05) hat entschieden hat:
"Auch bezwecken selbst Überholverbote nicht den Schutz des aus einem Grundstück durch eine Lücke in einer Kolonne in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmers (vgl. Senat, Urteile vom 12. Februar 1998 - 12 U 5603/96 -, NZV 1998, 376 = VersR 1999, 1382 = VM 1998, 76 Nr. 94 = KGR 1998, 229).
Entsprechendes gilt erst recht gegenüber vom Fahrbahnrand anfahrenden Verkehrsteilnehmern."
Zum Überholen in unklarer Verkehrslage und gleichzeitigem Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung siehe OLG Stuttgart v. 04.06.2007