Das Verkehrslexikon

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OLG Celle v. 05.08.1999: Schadensteilung bei sog. doppeltem Überholen im Kolonnenverkehr


Das OLG Celle (Urteil vom 05.08.1999 - 14 U 179/98) hat entschieden:
Schert ein Fahrzeugführer, der sich hinter einem langsam fahrenden Kfz. in einer Kolonne befindet, links blinkend bis zur Fahrbahnmitte aus, um sich einen Überblick über etwaigen Gegenverkehr zu verschaffen, und verreißt daraufhin ein anderer Kfz.-Führer, der sich bereits auf der Überholspur befindet, aus Schreck sein Fahrzeug und kommt dadurch von der Fahrbahn ab, so ist nach Auffassung des eine Haftungsverteilung von 50 : 50 angemessen.

Siehe auch Überholen allgemein und Stichwörter zum Thema Überholen


Gründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das zur weiteren Sachdarstellung in Bezug genommene Urteil des Landgerichts hat nur teilweise Erfolg. Die Klägerin kann aus übergeleitetem Recht von den Beklagten als Gesamtschuldnern 50 % der in der Zeit vom 12. Mai 1992 bis 31. Dezember 1992 angefallenen stationären Heilbehandlungskosten in der unstreitigen Höhe von 133.333,33 DM ihres Versicherten ... ersetzt verlangen, §§ 116 SGB X, 7, 17, 18 StVG, 1 Abs. 2 StVO, § 254 BGB, § 3 Nrn. 1 u. 2 PflVG. Der Klägerin, die mit ihrer Berufung eine Haftungsquote von 75 % : 25 % zu ihren Gunsten erstrebt, stehen somit über den ihr vom Landgericht nach einer Haftungsquote von 20 % : 80 % zu ihrem Nachteil zuerkannten Betrag von 26.666,66 DM hinaus weitere 40.000,00 DM zu.

Das Unfallereignis vom 12. Mai 1992 hat zum Einen der Beklagte zu 2 als Führer des (roten) Pkw Fiat Uno verschuldet, zum andern hat auch der Versicherte ... als Führer des Toyota Landcruiser durch seine überzogene, nicht sachgemäße und sich selbst gefährdende Reaktion wegen eines damit gegen sich selbst begründeten Verschuldens zum Unfall beigetragen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

Der Beklagte zu 2 wollte nach seinen eigenen Angaben (vgl. seinen Schriftsatz vom 12. August 1997 auf Bl. 28 d. A.) den vor ihm fahrenden Lkw überholen. Vor dem Beginn einer hierauf abzielenden Fahrweise (nämlich (rechtzeitiges) Setzen des linken Blinklichts, Herüberziehen des Fahrzeugs zur Mitte und Ausscheren nach links unter Verlassen des bisherigen Fahrstreifens) hatte sich der Beklagte zu 2 zuvor zu vergewissern, ob ein Überholen ohne Behinderung oder Gefährdung nachfolgenden Verkehrs überhaupt möglich war. Hierzu war es ihm allerdings gestattet, sein Fahrzeug etwas zur Mittellinie hin zu ziehen, um auch nach hinten eine ausreichende Übersicht zu bekommen. Hierbei hatte der Fahrer sich zu vergewissern, ob rückwärtiger Verkehr auf der Überholspur bereits nahe herangekommen war; diesen Verkehr durfte er nicht gefährden (vgl. OLG Hamm, VRS 28, 39 und VersR 87, 692). Keineswegs durfte der Beklagte zu 2 zur Vermeidung weiterer Irritationen etwaigen auf der Überholspur nachfolgenden Verkehrs ohne eine solche Vergewisserung schon den linken Blinker setzen, was er aber nach seinen eigenen Angaben (vgl. Bl. 28 d. A.) getan hatte. Seine Fahrweise entsprach somit der eines Verkehrsteilnehmers, bei dem damit zu rechnen war, dass er nach Erreichen der Mittellinie zum eigentlichen Überholen ausscheren werde, wobei offen blieb, ob er nicht doch noch nach erfolgtem Erkennen eines von hinten herankommenden überholenden Verkehrsteilnehmers von einem Ausscheren über die Mittellinie hinaus absehen würde. Dass sich, als der Beklagte zu 2 blinkend nach links zog, das Fahrzeug des Versicherten ... bereits auf der Überholspur befand, ergibt sich insbesondere aus den vor dem Landgericht erfolgten Aussagen der Zeugen ... und .... So hat der Zeuge ... bekundet (vgl. Bl. 74 d. A.), dass der Toyota, als der rote Pkw (Fiat Uno) nach links herüberzog, schon einige Fahrzeuge der vor ihm befindlichen Kolonne überholt hatte. Auch der Zeuge ... hat bekundet (Bl. 76 d. A.), dass der Jeep (= Toyota) schon auf der Überholspur war, als er (der Zeuge) bemerkte, dass der rote Fiat Uno nach links herüberzog. – Allerdings ist zu Gunsten des Beklagten zu 2 davon auszugehen, dass er bei seiner Fahrweise nach links hin nicht die Mittellinie überfahren hat. Denn keiner der Zeugen hat ein Überqueren der Mittellinie bestätigt. Zu Gunsten des Beklagten zu 2 ist weiter zu berücksichtigen, dass sich sichere Feststellungen dazu, wie weit sich der Toyota dem Fiat Uno des Beklagten zu 2 schon angenähert hatte, als die Zeugen das nach-links-Ziehen des Fiat bemerkten, nicht treffen lassen. Auch ist zu Gunsten des Beklagten zu 2 offen, ab wann genau ... als Überholer das (bereits) gesetzte linke Blinklicht wahrnehmen konnte. Schließlich kann zu Gunsten des Beklagten zu 2 auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass er, als er den Toyota auf der Überholspur bemerkte, innerhalb seiner Fahrbahnhälfte bleiben konnte und sein Fahrzeug von der Fahrbahnmitte "zurückzog", wie dies die Zeugin ... die sich als Beifahrerin im Fahrzeug des Beklagten zu 2 befand, vor dem Landgericht bekundet hat (vgl. Bl. 77 d. A.). – Im Ergebnis aber hat sich der Beklagte zu 2 durch seine Fahrweise nicht so verhalten, dass ein anderer nicht gefährdet wurde (§ 1 Abs. 2 StVO).

Andererseits begründet die Fahrweise des Versicherten ... ein Verschulden gegen sich selbst, § 254 BGB. Zwar ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon auszugehen, dass ... mit dem Überholvorgang der vor ihm fahrenden Fahrzeugkolonne beginnen durfte, weil er zuerst ausgeschert war und unstreitig (zunächst) eine ungefährdete Überholmöglichkeit bestanden hat. In Anbetracht der vor ihm auf der rechten Seite fahrenden Kolonne, die sich hinter einem langsamer fahrenden Lkw befand, musste er aber damit rechnen, dass sich Fahrzeugführer der Kolonne zur Sondierung für eine Überholmöglichkeit zur Straßenmitte hin orientieren werden, wie dies die innerhalb der Kolonne fahrende Zeugin ... ausweislich ihrer Bekundungen vor dem Landgericht selbst auch getan hat (Bl. 75 d. A.). ... musste somit mit besonders gesteigerter Aufmerksamkeit fahren, und er durfte auf die seitliche Ausweichbewegung des Beklagten zu 2, auch wenn er – zu irgendeinem Zeitpunkt – das gesetzte Blinklicht wahrnahm, nicht sogleich sein Fahrzeug so weit nach links verreißen, dass er von der Fahrbahn abkam, wodurch er die Gewalt über sein Fahrzeug verlor (vgl. OLG Hamm OLGR 1997, 89). Eine solche Fahrweise des ... stellte somit eine nicht sachgerechte Reaktion dar, die durch die Situation nicht geboten war. Dass sie überzogen war, ergibt sich auch daraus, dass nichts passiert wäre, wenn ... (gebremst oder ungebremst) weiter geradeaus gefahren wäre. Im Übrigen hätte ersichtlich ein (stärkeres) Abbremsen zur vorsorglichen Beseitigung der Gefahr genügt. Dass für ... die tatsächlich von ihm vorgenommene, von vornherein unfallträchtige Fahrweise gleichsam unausweichlich war, hat die Klägerin schon nicht substantiiert dargetan.

Bei Abwägung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren und der Berücksichtigung des beiderseitigen falschen Fahrverhaltens der Fahrer ist es gerechtfertigt, von einer Haftungsquote der Beklagten von lediglich 50 % auszugehen. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass sich die Beklagten im Hinblick auf das eine Regulierung endgültig zurückweisende Schreiben der Beklagten zu 3 vom 16. Dezember 1999 (vgl. Bl. 18 d. A.) mit dem Eingang bei der Klägerin am 19. Dezember 1996 im Verzug befunden haben. Demgemäß stehen der Klägerin Verzugszinsen im zuerkannten Umfang seit diesem Tage zu, §§ 284, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.