Das Verkehrslexikon
Kammergericht Berlin Urteil vom 26.07. 2001 - 12 U 1529/00 - Umlackierungskosten und sämtliche Umbaukosten gehören zum ersatzfähigen Schaden und können auch fiktiv abgerechnet werden
KG Berlin v. 26.07.2001: Umlackierungskosten und sämtliche Umbaukosten gehören zum ersatzfähigen Schaden und können auch fiktiv abgerechnet werden
Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 26.07. 2001 - 12 U 1529/00) hat entschieden:
Zum ersatzfähigen Schaden eines Unfallgeschädigten gehören auch die Kosten für die Umlackierung des Fahrzeugs, um wieder einen einheitlichen firmenspezifischen Farbton herzustellen. Ebenfalls zum ersatzfähigen Schaden gehören sämtliche nötigen Umbaukosten. Sowohl Umlackierungskosten wie sämtliche Umbaukosten können auch fiktiv abgerechnet werden.
Siehe auch Kosten der Beilackierung - Umlackierung und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung
Aus den Entscheidungsgründen:
"...
I. Lackierung
Dem Kläger steht im Rahmen des Schadensersatzes für den Unfall vom 23. August 1996, für den der Beklagte unstreitig dem Grunde nach einstehen muss, Ersatz für fiktive Kosten der Umlackierung eines Ersatzfahrzeuges in den Firmenfarben in Höhe von 5.500,-- DM netto zu, § 249 BGB.
1) Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Beklagten stellen die Kosten für die Wiederherstellung einer bei einem Unfall zusammen mit dem Fahrzeug zerstörten besonderen Firmenbeschriftung oder Werbelackierung an dem Ersatzfahrzeug einen ersatzfähigen Schaden dar (vgl. die vom Landgericht selbst zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe, VRS 75, 403), und zwar auch fiktiv: Die tatsächliche Herstellung einer neuen Lackierung ist für ein Schadensersatzverlangen nicht erforderlich.
2) Einen entsprechenden Lackierungsschaden hat der Kläger durch Vorlage des von ihm veranlassten Privatgutachtens der DEKRA vom 4. September 1996 (Anlage K 4 zur Klageschrift) nach entsprechendem Bestreiten des Beklagten auch genügend belegt, § 287 ZPO.
Auf Seite 3 des Gutachtens findet sich unter Nr. 3.1. die Angabe: "Farbe Fahrerkabine Weiß, Rahmen Rot"; auf Seite 6 heißt es unter 5.4.: "Zur Farbangleichung an die Fahrzeugflotte des Anspruchstellers ist das Gesamtfahrzeug umzulackieren. ohne MWSt. DM 5.500,00".
Damit hat der Senat nach § 287 ZPO hinreichende Gewissheit darüber gewonnen, dass das bei dem Unfall zerstörte Fahrzeug eine firmenspezifische Farblackierung hatte und dass deren Wiederherstellung 5.500,-- DM netto kostet. Folglich steht dem Kläger Ersatz in dieser Höhe zu.
II. Umbaukosten
Gleiches gilt für die vom Kläger verlangten Umbaukosten für weiterverwendbares Fahrzeugzubehör in Höhe von 1.500,-- DM. Auch insoweit ist es ihm unbenommen, einen fiktiven Schaden nach § 249 BGB abzurechnen. Worin bei der Geltendmachung dieses fiktiven Schadens die vom Landgericht beanstandete "den billigen Ausgleich überschreitende Vermögensmehrung beim Geschädigten" (S. 5 des Urteils) bestehen soll, erschließt sich dem Senat nicht:
Vor dem Unfall war der Kläger Eigentümer eines Sattelschleppers mit folgender Ausstattung: "CB-Funk, Mobiltelefon, Radio, Außenspiegel beheizt, Nebelscheinwerfer, Lufthupen" (Nr. 3.1. des DEKRA-Gutachtens, S. 4). Nunmehr verlangt er Geldersatz für den Einbau der wiederverwendbaren Ausstattung in ein Ersatzfahrzeug, dessen Höhe der Gutachter mit 1.500,-- DM veranschlagt (S. 6 des Gutachtens). Eine unbillige Vermögensmehrung des Klägers durch Zahlung dieses Betrages droht nicht: Er wird durch die Zahlung lediglich in den Stand versetzt, ein Ersatzfahrzeug in den Ausstattungszustand vor dem Unfall zu versetzen. Gewinn erzielt er hierdurch nicht. ..."