Unter einer Beilackierung versteht man die Lackangleichung von Fahrzeugteilen, die an den eigentlichen Unfallschaden angrenzen.
Ob eine Beilackierung tatsächlich notwendig ist, um einen angemessenen Wiederherstellungszustand des Unfallfahrzeugs herzustellen, kann oftmals erst bei tatsächlicher Reparaturdurchfürhung sicher beurteilt werden.
Aus diesem Grund wird in der Rechtsprechung weitgehend eine Ersatzfähigkeit der Beilackierungskosten im Rahmen einer abstrakten bzw. fiktiven Schadensabrechnung abgelehnt.
Ein zunehmender Teil der Gerichte bejaht die fiktive Ersatzfähigkeit, wenn sich feststellen lässt, dass eine derartige Angleichung Bestandteil einer ordnungsgemäßen Reparatur ist, wofür der Geschädigte die Beweislast trägt. Ob er mit einem von ihm beauftragten privaten SV-Gutachten dieser Beweislast nachkommen kann, ist problematisch, wenn die Notwendigkeit nicht näher und nachvollziehbar begründet wird.
OLG Frankfurt am Main v. 19.02.1986:
Bei Totalschaden eines Taxis braucht der Schädiger Umlackierungskosten zusätzlich zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht zu ersetzen, wenn der Geschädigte entsprechende Aufwendungen nicht hatte..
KG Berlin v. 26.07.2001:
Zum ersatzfähigen Schaden eines Unfallgeschädigten gehören auch die Kosten für die Umlackierung des Fahrzeugs, um wieder einen einheitlichen firmenspezifischen Farbton herzustellen. Ebenfalls zum ersatzfähigen Schaden gehören sämtliche nötigen Umbaukosten. Sowohl Umlackierungskosten wie sämtliche Umbaukosten können auch fiktiv abgerechnet werden.
LG Düsseldorf v. 23.12.2010:
Zum ersatzfähigen Schaden eines Unfallgeschädigten gehören auch die Kosten für die Umlackierung des Fahrzeugs, um wieder einen einheitlichen firmenspezifischen Farbton herzustellen. Ebenfalls zum ersatzfähigen Schaden gehören sämtliche nötigen Umbaukosten. Sowohl Umlackierungskosten wie sämtliche Umbaukosten können auch fiktiv abgerechnet werden.
LG Berlin v. 23.08.2012:
Ob eine Beilackierung erforderlich ist, kann erst beurteilt werden, wenn die zu reparierenden Teile Instand gesetzt und lackiert wurden. Denn erst dann wird sichtbar, ob sich ein farblicher Unterschied zu der ursprünglichen Lackierung ergibt. Dass vorliegend letztlich nicht geklärt ist, ob eine Beilackierung tatsächlich erforderlich ist, da die Klägerin nur fiktiv abrechnet, geht zu Lasten der Klägerin, die sich für diese Abrechnungsart entschieden hat und die die Darlegungs- und Beweislast für die Schadenshöhe trägt.
AG Aachen v. 11.12.2013:
Eine Beilackierung ist nur dann ersatzfähig, wenn sie tatsächlich notwendig ist. Dies ist jedoch erst dann festzustellen, wenn eine Reparatur tatsächlich auch erfolgt ist. Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung kann eine Erforderlichkeit nicht per se unterstellt werden.
AG Berlin-Mitte v. 22.12.2015:
Die Kosten einer Lackangleichung angrenzender Teile stellt auch bei fiktiver Schadensabrechnung eine zu berücksichtigende Schadensposition dar.
AG Ratingen v. 07.01.2016:
Ist nicht geklärt, ob eine Beilackierung tatsächlich erforderlich ist, weil diese Frage erst beurteilt werden kann, wenn die zu reparierenden Teile instand gesetzt und lackiert wurden, so geht dies zulasten des Geschädigten, der sich für eine fiktive Abrechnung entschieden hat und die Darlegungs-und Beweislast für die Schadenshöhe trägt.
AG Brandenburg v. 08.01.2016:
Die Kosten einer Beilackierung sind in der Regel zu erstatten, wenn der Sachverständige die Beilackierung für erforderlich hält und diese Beilackierung dann auch tatsächlich ausgeführt wurde (§ 249 BGB).
LG Köln v. 10.05.2016:
Die Kosten einer Beilackierung sind im Rahmen einer fiktiven Abrechnung ersatzfähig, wenn diese zur sach- und fachgerechten Reparatur als erforderlich anzusehen sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Frage, ob eine Beilackierung angrenzender Bauteile erforderlich ist, sich oftmals erst bei der Reparatur herausstellt. Für Umstände, die darauf schließen lassen, dass eine Beilackierung bei dem verunfallten Fahrzeug erforderlich wird, trifft den Geschädigten die Darlegungslast. Der Verweis auf ein privates Sachverständigengutachten, das diesbezüglich keine näheren Ausführungen enthält, ist nicht ausreichend.
AG Hannover v. 12.08.2016:
Die Kosten für eine Beilackierung können grundsätzlich im Rahmen der fiktiven Schadenskostenabrechnung ersatzfähig sein. Dagegen spricht nicht, dass sich bei dieser Position möglicherweise bei der konkreten Reparaturmaßnahme herausstellen könnte, dass diese nicht erforderlich ist. Vielmehr liegt es gerade im Wesen der fiktiven Schadenskostenabrechnung, dass diese mit gewissen Unsicherheiten belegt ist.
OLG Hamm v. 28.03.2017:
Beilackierungskosten fallen nicht in jedem Fall, sondern nur dann an, wenn besondere Maßnahmen sich bei der Lackierung als tatsächlich notwendig erweisen, was sicher feststellbar sein muss, damit diese Kosten fiktiv abgerechnet werden können.
AG Kassel v. 04.06.2019:
Kosten einer Beilackierung sind auch bei fiktiver Abrechnung dann erstattungsfähig, wenn der unfallbedingte Zustand des beschädigten Fahrzeuges erkennen lässt, dass eine solche erforderlich werden wird. Maßgeblich hierfür sind insbesondere Faktoren wie verwendete Lackfarbe und –art, Umgebungsbedingungen bei der Lackierung, Lackierverfahren und verwendetes Material unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen erwähnten Umstandes, dass Lackhersteller trotz Angabe des gleichen Farbcodes geringfügige Unterschiede zwischen den jeweiligen Chargen des Lackes produzieren.
OLG München v. 24.03.2021:
Weist ein Fahrzeug als Besonderheit eine Metalliclackierung mit Brillanteffekt auf, ist eine Beilackierung üblicherweise zwingend erforderlich.
LG Bremen v. 22.12.2021:
Der Haftpflichtversicherer kann von dem Geschädigten nicht die Offenlegung der Rechnungen der Subunternehmer (hier Lackierer) von der von dem Geschädigten beauftragen Fachwerkstatt verlangen. Dies ändert sich auch bei Abtretung der Ansprüche von dem Geschädigten an die Fachwerkstatt nicht.